BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 127/09 vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 21. Januar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 22. April 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Auf Eigenantrag vom 30. April 2003 hin wurde am 10. Juni 2003 das Verbraucherinsolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet. Mit Beschl374ssen vom 12. Mai 2004 wurde die Restschuldbefreiung angek374ndigt und das Verfahren aufgehoben. Der weitere Beteiligte zu 2 wurde zum Treu-h344nder bestellt. 1 Unter dem 6. Mai 2008 hat der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gl344ubiger) die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, weil der Schuldner - insoweit unstreitig - in seinem Er366ffnungsantrag wahrheitswidrig erkl344rt habe, in den dem Antrag vorangegangenen zwei Jahren keine Verm366gensgegenst344nde an nahe- 2 - 3 - stehende Personen ver344u337ert zu haben. Tats344chlich habe er mit notariellem Vertrag vom 11. Dezember 2001 den h344lftigen Miteigentumsanteil an einem Grundst374ck an seine Mutter verkauft. Au337erdem sei er - ebenfalls unstreitig - Inhaber eines Gesellschaftsanteils an einer E. L. GmbH gewesen; diesen Verm366gensbestandteil habe er ebenfalls nicht angegeben. Das Insolvenzgericht hat den Versagungsantrag zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Gl344ubigers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechts-beschwerde verfolgt der Gl344ubiger seinen Versagungsantrag weiter. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 296 Abs. 3 Satz 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zul344ssig. Die Rechtssa-che hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 4 Die Vorinstanzen haben den Versagungsantrag des Gl344ubigers f374r un-begr374ndet gehalten, weil 247 296 Abs. 1 Satz 1 InsO nur eine Obliegenheitsver-letzung des Schuldners w344hrend der Laufzeit der Abtretungserkl344rung betreffe; das Fehlverhalten des Schuldners - das Verschweigen der Ver344u337erung des Miteigentumsanteils sowie des Gesellschaftsanteils - habe zuvor stattgefunden. Den Grundsatz, dass die Vorschriften der 247247 295, 296 InsO erst ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ank374ndigung der Restschuldbefreiung gelten, zieht die Rechtsbeschwerde zu Recht nicht in Zweifel (vgl. auch BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, NZI 2009, 191 f Rn. 7 ff). Sie h344lt jedoch 5 - 4 - die Vorschrift des 247 290 Abs. 1 InsO f374r entsprechend anwendbar und beruft sich auf den Zul344ssigkeitsgrund der grunds344tzlichen Bedeutung wegen der Fra-ge, ob ein Gl344ubiger mit der nachtr344glichen Geltendmachung von Versagungs-gr374nden nach 247 290 Abs. 1 InsO selbst dann pr344kludiert sei, wenn der geltend gemachte Versagungsgrund zugleich eine Straftat darstelle und nicht ausge-schlossen werden k366nne, dass ohne deren Begehung bzw. bei deren Kenntnis das Insolvenzverfahren nicht er366ffnet worden w344re; hilfsweise sei insoweit eine Fortbildung des Rechts erforderlich. Der geltend gemachte Zul344ssigkeitsgrund liegt nicht vor. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs m374ssen auf die Gr374nde des 247 290 InsO gest374tzte Versagungsantr344ge im Schlusstermin gestellt werden. Ein nach dem Schlusstermin gestellter Antrag, mit dem einer der Versagungsgr374nde des 247 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO geltend gemacht wird, ist unzul344ssig (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538; v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, NZI 2009, 64 Rn. 9; vgl. auch Beschl. v. 12. Februar 2009 - IX ZB 158/08, NZI 2009, 327 Rn. 6). Das gilt auch dann, wenn die Obliegenheitsver-letzung des Schuldners zugleich einen Straftatbestand erf374llt. Die gegenteiligen Entscheidungen des Amtsgerichts Leipzig aus dem Jahre 2007 (ZVI 2007, 138, 140; ZVI 2007, 141, 142 f; ZVI 2007, 143, 145; vgl. auch B374ttner, ZVI 2007, 116, 118 unter 3.2) sind vereinzelt geblieben. Eine Klarstellung ist insofern nicht erforderlich. Der Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Perso-nen, zur St344rkung der Gl344ubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestig-keit von Lizenzen vom 5. Dezember 2007 (BT-Drucks. 16/7416), der in Ab-schnitt I Nr. 28 eine Ber374cksichtigung nachtr344glich bekannt gewordener Versa-gungsgr374nde nach 247 290 Abs. 1 InsO vorsah (vgl. BT-Drucks. 16/7416, S. 10 f, 38 f), ist nicht Gesetz geworden. Der Entwurf beruht im 334brigen auf der An-nahme, dass das geltende Recht eine Ber374cksichtigung nachtr344glich bekannt 6 - 5 - gewordener Versagungsgr374nde nicht zul344sst (BT-Drucks. 16/7416, S. 38). Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung hat bewusst entschieden, dass auf 247 290 InsO gest374tzte Versagungsantr344ge nur zul344ssig sind, wenn sie im Schlusster-min gestellt werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 189 zu 247 237 RegE). Ist einem Schuldner rechtskr344ftig die Erteilung der Restschuldbefreiung angek374ndigt wor-den, soll ein Fehlverhalten in der Vergangenheit keine Rolle mehr spielen (BT-Drucks. 12/2443, S. 191 zu 247 240 RegE). An diese Entscheidung des Gesetz-gebers haben sich die Gerichte zu halten. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 03.03.2009 - 906 IK 241/03-5 - LG Hannover, Entscheidung vom 22.04.2009 - 6 T 22/09 -
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