BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 127/10 vom 2. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 2. Dezember 2010 beschlossen: Der Antrag auf Berichtigung des Beschlusses vom 7. Oktober 2010 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r eine Berichtigung nach 247 319 Abs. 1 ZPO oder 247 320 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. 1 Eine Unrichtigkeit nach 247 319 Abs. 1 ZPO liegt nur dann vor, wenn das vom Gericht Gewollte und die Erkl344rung des gerichtlichen Willens nicht 374berein-stimmen (Z366ller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl. 247 319 Rn. 4; HK-ZPO/Saenger, 3. Aufl. 247 319 Rn. 4). Wird hingegen - wie hier - ein Fehler bei der zutreffenden Erfassung des Tatsachenstoffs geltend gemacht, kommen nur eine Tatbe-standsberichtigung nach 247 320 ZPO oder eine Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO in Betracht (Z366ller/Vollkommer, aaO 247 319 Rn. 19). Ein Antrag auf Tatbe-standsberichtigung nach 247 320 Abs. 1 ZPO ist nur bei Beschl374ssen statthaft, die nach m374ndlicher Verhandlung ergangen sind (Z366ller/Vollkommer, aaO 247 320 Rn. 2; 247 329 Rn. 40). 2 - 3 - Schlie337lich liegt auch keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Geh366rs vor (247 321a Abs. 1 ZPO). Zwar ist das Datum (26. Juli 2009) in dem letzten Satz des Beschlusses vom 7. Oktober 2010 unzutreffend. Dies 344ndert aber nichts an den die Entscheidung tragenden Gr374nden. Unabh344ngig von dem Datum der Kostenrechnung liegen die Vorg344nge, die zum Erl366schen der Forderung der weiteren Beteiligten zu 1 gef374hrt haben sollen, nach dem Schlusstermin und verm366gen an der gegebenen Antragsberechtigung nichts zu 344ndern. 3 Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Deggendorf, Entscheidung vom 28.07.2009 - 1 IN 55/05 - LG Deggendorf, Entscheidung vom 14.08.2009 - 13 T 153/09 -
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