BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 127/10 vom 7. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 7. Oktober 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 10. August 2010 wird auf Kosten des Schuldners zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. 1 Der Senat hat das rechtliche Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) des Schuldners nicht verletzt. Auch nach dem Vortrag des Schuldners ist die weitere Beteiligte zu 1 bei der Stellung des Versagungsantrags im Schlusstermin Insolvenzgl344u-bigerin gewesen, so dass sich die von der Beschwerde formulierte Rechtsfrage nicht stellt. 2 Die weitere Beteiligte zu 1 ist nach 247 31 Abs. 2 Satz 1 GKG mit Recht - nicht etwa "irrt374mlich" - vom Landgericht Landshut in Anspruch genommen worden, weil zum Zeitpunkt der Erstellung der Kostenrechnung am 6. Mai 2005 die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorgelegen haben. Das Insolvenzverfah-ren 374ber das Verm366gen des Schuldners war bereits am 13. April 2005 er366ffnet worden, so dass eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Verm366gen des 3 - 3 - Schuldners aussichtslos war (247 89 Abs. 1 InsO). Mit der Erf374llung der Kosten-forderung durch die Beteiligte zu 1 hatte diese einen R374ckgriffsanspruch gegen den Schuldner als Erstschuldner erworben. Dieser Anspruch ist zutreffend zur Tabelle festgestellt worden. Die Erf374llung dieser Forderung ist auch nach dem Vortrag des Schuldners erst nach dem Schlusstermin vom 26. Mai 2009 durch die Auszahlung vom 9. Juli 2009 als Folge der 334berweisung vom 29. Juni 2009 erfolgt. Die Kostenrechnung datiert hingegen erst vom 26. Juli 2009, so dass diese nicht durch die 334berweisung vom 29. Juni 2009 bezahlt worden sein kann. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Deggendorf, Entscheidung vom 28.07.2009 - 1 IN 55/05 - LG Deggendorf, Entscheidung vom 14.08.2009 - 13 T 153/09 -
Full & Egal Universal Law Academy