BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 127/10 vom 10. August 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 10. August 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 14. August 2009 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen des Schuldners wurde auf mit einem Antrag auf Er-teilung der Restschuldbefreiung verbundenen Eigenantrag am 13. April 2005 das Insolvenzverfahren er366ffnet. Das Insolvenzgericht hat einen im Schlusster-min am 25. Mai 2009 gestellten Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 (fortan: Gl344ubigerin) auf Versagung der Restschuldbefreiung abgelehnt. Das Landge- 1 - 3 - richt hat auf die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin mit Beschluss vom 14. August 2009 dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Dieser Be-schluss ist dem Schuldner erst am 19. M344rz 2010 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 30. M344rz 2010 hat der Schuldner beim Landgericht "Beschwer-de" und "Widerspruch" eingelegt. Der Vorsitzende der Zivilkammer hat den Schuldner mit Schreiben vom 20. April 2010 darauf hingewiesen, dass der an-gefochtene Beschluss der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof unterlie-ge und sich die Parteien durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen m374ssten. Die Akten sind am 23. Juni 2010 beim Bundesgerichtshof ein-gegangen. Der Rechtspfleger beim Bundesgerichtshof hat mit am 30. Juni 2010 dem Schuldner zugestellten Schreiben vom 29. Juni 2010 darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochte-nen Entscheidung beim Bundesgerichtshof h344tte eingelegt werden m374ssen. Mit Schriftsatz eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts hat der Schuldner am 14. Juli 2010 beim Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegt und wegen der Vers344umung der Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde die Wiederein-setzung in den vorigen Stand beantragt. Unter dem 29. bzw. 30. Juli 2010 hat er die Rechtsbeschwerde begr374ndet und um Prozesskostenhilfe nachgesucht. II. Selbst bei zu gew344hrender Wiedereinsetzung w344re die Rechtsbeschwer-de als unzul344ssig zu verwerfen, weil die geltend gemachten Zul344ssigkeitsgr374n-de (247 574 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. 2 - 4 - a) Die Frage, ob die Entscheidung des Beschwerdegerichts schon des-halb der Aufhebung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliege, weil zwi-schenzeitlich der nicht angefochtene weitere Beschluss des Insolvenzgerichts 374ber die Ank374ndigung der Restschuldbefreiung gem344337 247 291 InsO in Rechts-kraft erwachsen sei, stellt sich deswegen nicht, weil dieser Beschluss weder der Gl344ubigerin zugestellt noch im Internet ver366ffentlicht worden ist und mithin ihr gegen374ber keine Rechtskraft erlangen konnte. 3 b) Die Frage, ob dem Versagungsantrag desjenigen stattgegeben wer-den d374rfe, dessen vermeintliche Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt worden, der aber materiellrechtlich nicht mehr Insolvenzgl344ubiger sei, ohne dass dies auf eine nachtr344gliche Befriedigung der Forderung durch den Schuld-ner zur374ckzuf374hren sei, ist nicht kl344rungsbed374rftig. Ausreichend f374r die An-tragsberechtigung ist nach allgemeiner Auffassung die Feststellung, die zur Ta-belle hier vorlag (LG G366ttingen NZI 2007, 734; M374nchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. 247 290 Rn. 14; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 290 Rn. 35; HmbKomm-InsO/Streck, InsO 3. Aufl. 247 290 Rn. 2; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 2. Aufl. 247 290 Rn. 3). Im 334brigen ist die Forderung - wenn 374berhaupt - erst nach dem Schluss-termin bezahlt worden. 4 - 5 - III. Prozesskostenhilfe konnte dem Schuldner nicht gew344hrt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Satz 1 ZPO). 5 Ganter Raebel Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Deggendorf, Entscheidung vom 28.07.2009 - 1 IN 55/05 - LG Deggendorf, Entscheidung vom 14.08.2009 - 13 T 153/09 -
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