BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 127/11 vom 12. Oktober 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1379 Abs. 1; ZPO § 3; FamFG § 61 a) Der Wert des Beschwerdegegenstandes im Rechtsmittelverfahren über die Verpflichtu ng zur Auskunftserteilung in einem Güterrechtsverfahren (§ 1379 Abs. 1 BGB) richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des - in erster Instanz unterlegenen - Anspruchstellers an der Erteilung der Auskunft. b) Weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleic h- tern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs. Zur Ermittlung dessen Wertes ist anhand des Tats a- chenvortrags des Anspruchstellers danach zu fragen, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat (im Anschluss an Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189; Se natsbeschluss vom 19. Mai 1982 IVb ZB 80/82 - FamRZ 1982, 787, 788). c) Die Fr age, ob dem Anspruchsteller der geltend gemachte Auskunftsanspruch, dessen er sich berühmt, auch zusteht, hat keinen Einfluss auf die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebliche Beschwer. Sie ist vielmehr im Rahmen der Begründetheit zu beantworten. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11 - OLG Frankfurt am Main AG Offenbach am Main - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber - Monecke, Dr. Klinkhamm er , Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der B e- schluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Februar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur e rneuten Behandlu ng und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das B e- schwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 25.000 Gründe: I. Die Antragsgegnerin begehrt von dem Antragsteller Auskunft im Rahmen eines Zugewinnausgleich sverfahrens . Die Parteien schlossen im Jahr 1999 die Ehe . Die Antragsgegnerin b e- gehrt im Verbund des im Jahr 2007 eingeleiteten Scheidungsverfah rens Au s- kunft über das Endvermögen des Antrags tellers , jedoch nur noch über den Wert des Schloss es W . . Die se Immobilie erwarben die Eheleute im Jahr 2002 für 150.000 hälf tigem Eigentum . Im Januar 2005 schlossen sie eine als " Tauschvertrag " 1 2 3 - 3 - bezeichnete notarielle Vereinbarung , mit der der Antragsteller der Antragsge g- nerin das Alleineigentum an einem Haus in K . übertrug. Als Gegen - lei s tung erhielt der Antragsteller den Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin an dem Schloss, so dass er alleiniger Eigentümer wurde . Dabei vereinbarten die Eheleute, dass keines der beiden Grundstück e in den Zugewinn fallen solle. Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragsgegnerin auf Auskunftserte i- lung zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwe rde als unzulä s- sig verworfen . Dagegen r ichtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegn e- rin. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefocht e- nen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesg e- richt . A uf das Verb undverfahren ist das neue Verfahrensrecht nach dem G e- setz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FamFG ) anzuwenden, weil in der Folgesache Ve r- sorgungsausgleich am 31. August 2010 im ersten Rechtszu g noch keine End - entscheidung erlassen wurde (Art. 111 Abs. 5 iVm Abs. 1 Satz 1 FGG - RG). 1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4 , 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Ü brigen zulässig . Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege richts ( § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) . Die Annahme des Oberlandesgerichts, die B e- 4 5 6 7 8 - 4 - schwerde sei im Hinblick auf die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG unzulä s- sig, verletzt die An tragsgegnerin in ihrem aus Art. 2 Abs. 1 GG i Vm dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wi r- kungsvollen Rechtsschutzes. Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zug ang zu einer in der Verfahrensordnung eing e- räum ten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. April 2011 XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 9; vom 23. März 2011 XII ZB 51/11 - F amRZ 2011, 881 Rn. 7; vom 2. April 2008 XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 8 und vom 18. Juli 2007 XII ZB 162/06 - FamRZ 2007, 1725 Rn. 4; ebenso : BGH Beschl üsse vom 11. Januar 2011 - VII I ZB 62/10 - WuM 2011, 177 Rn. 3 und BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029, 3030 ). 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg . a) Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Begründung verworfen, der Wert der Beschwer von 600 Weil die Antragsgegnerin nur noch Auskunft über das Endvermögen bezüglich de s Schloss es verlange, sei der für die Wertbemessung als Ausgangspunkt anzusetzende Hauptsachewert nur aus dem Inte resse abzuleiten , das sich aus der Differenz zwischen dem Anspruch ohne den von der Auskunft betroffenen Gegenstand und dem angestrebten Gesamtanspruch ergebe. Die betragsm ä- ßigen Angaben der Antragsgegnerin zum Wert dieser Differenz böten keine hinreichend verwertbaren Anhaltspunkte für die Bemessun g der Beschwer. Daher seien die in der Rechtsmittelbegründung enthaltenen objektiven Anhaltspunk te zugrunde zu legen. Da nach würde das Auskunftsbegehren in keinem Fall die Höhe der Ausgleichsforderung beeinflusse n . Bei Wirksamkeit des Tauschvert rags stü nde der Antragsgegnerin hinsichtlich des Schlosses kein 9 10 11 - 5 - Anspruch auf Zugewinnausgleich zu. Im Falle der Unwirksamkeit des Vertrags wären die Leistungen ex tunc zurückzuführen. Damit würde sich das Endve r- mögen jedes Ehegatten um denselben Wert erhöhen. b ) Diese Ausführungen halten ein er rechtlichen Über prüfung nicht stand. aa) Zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen , dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Rechtsmittelverfahren über die Ver pflichtung zur Auskunftsert eilung in einem Güterrechtsverfahren (§ 1379 Abs. 1 BGB) nach dem wirtschaftlichen Interesse des - in erster Instanz unterlegenen - Anspruch steller s an der Erteilung der Auskunft richtet , wobei das Interesse gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen i st ( vgl. Senat s- u r teil e vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95 - FamRZ 1997, 546; vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189 und BGH Beschluss vom 19. Septem - ber 2007 - IV ZR 226/06 - juris Rn. 5). Weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungs a nspruchs erst vo r- bereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil , nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs und ist u m- so höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Be gründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind ( S e- natsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189 ; Senatsb e- schluss vom 19. Mai 1982 - IVb ZB 80/82 - FamRZ 1982, 787, 788; BGH B e- schluss vom 25. Januar 2006 - IV ZR 1 95/04 - FamRZ 2006, 619 ; so auch Zöller /Herget ZPO 28. Aufl. § 3 Rn. 16 " Auskunft " ). Der Leistungs anspruch bildet die Schätzungsgrundlage für den anzuse t- zenden Wert und ist ebenfalls gemäß § 3 ZPO zu schätzen. Dies g eschieht nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anha nd des Tatsachenvortrags des Klägers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Lei s- 12 13 14 15 - 6 - tungsanspruchs gemach t hat ( Senatsurteil e vom 8. Januar 1997 XII ZR 307/95 - FamRZ 1997, 546 und vom 31. März 1993 XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189 ; BGH Beschluss vom 25. Januar 2006 IV ZR 195/04 - FamRZ 2006, 619 ; Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 3 Rn. 16 " Auskunft " ). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch nach den festgestellten Ve r- hältnissen überhaupt oder nur in geringerer Höhe in B e tracht kommt, mit der Folge , dass das Interesse des Rechtmittelklägers dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechend geringer zu bewerten ist ( Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189 ). Dagegen hat die Frage , ob d er Anspruchsteller den geltend gemachten Auskunftsanspruch , dessen er sich berühmt, auch tatsächlich hat , keinen Ei n- fluss auf die für die Zulässigkeit maßgebliche Beschwer . Sie ist vielmehr im Rahmen der Begründet heit zu beantworten . Der dem Beschwerdeg ericht bei der Schätzung eingeräumte Erme s- sensspielraum kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt dahin überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat ( Senatsbeschlüsse vom 14. F ebruar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711 Rn. 9; vom 3. November 2004 XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104, 105; BGHZ 155, 127 = FamRZ 2003, 1267, 1268 und vom 24. Juli 2002 - XII ZB 31/02 - FamRZ 2003, 597; Senatsurteil e vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189 und vom 4. Oktober 1990 XII ZB 37/90 - FamRZ 1991, 316, 317). bb ) Gemessen hieran hat d as Oberlandesgericht , das von einer unter 600 sein Ermessen fehlerhaft ausg e- übt. 16 17 18 - 7 - Für die Bemessung der Beschwer ist die Vorstellung der Antragsgegn e- rin vom Wert des Leistungsanspruchs heranzuziehen . Insoweit ist die Annahme des Oberlandesgerichts, der Wert der Immobilie hätte unter keinen Umständen Einfluss auf die Ausgleichsforderung der Antragsgegnerin im Zugewinnau s- gleichsverfahren, rechtlich nicht haltbar. (1) Die Antragsgegnerin geht im Ergebnis davon aus, dass das Schloss in den Zugewinn einzubeziehen i st, was unter Berücksichtigung ihres Vortrages zu einer deutlichen Erhöhung ihrer Ausgleichsforderung führen würde. Zwar ist dem Oberlandesgericht zuzugeben, dass die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdeschrift einerseits und in der Stellu ngnahme auf den richterlichen Hinweis andererseits widersprüchlich erscheinen. Wä h- rend jedoch die zunächst erfolgte Angabe " keinesfalls unter 6.000 " in der B e- schwerdeschrift ohne nähere Begründung erfolgt war, enthält die Stellungna h- me der Antragsgegneri n auf den gerichtlichen Hinweis eine anhand von objekt i- ven Kriterien nachvollziehbare Wertangabe. Wenn das Oberlandesgericht den Vortrag der Antragsgegnerin als " ergebnisorientiert " bewertet und die " in sich nicht stimmigen Erwartungen " rügt, verkennt es, dass es sich um Vortrag zur Bewertung des Auskunftsantrags handelt, der die Berechnung des Leistung s- anspruchs erst vorbereitet und daher naturgemäß nur auf Schätzungen - auch und gerade des Anspruchs tellers - beruhen kann. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin ihre Ansicht, das Schloss habe einen Wert von über einer Million Euro, nicht erst auf den gerichtlichen Hinweis im Beschwerdeve r- fahren in das Verfahren eingeführt hat, sondern bereits mehrfach in erster I n- stanz. Dass diese Wertvorst ellung nicht völlig aus der Luft gegriffen ist, zeigt sich zudem an objektiven Kriterien, die das Oberlandesgericht bei seiner E r- 19 20 21 22 - 8 - messensentscheidung hätte berücksichtigen müssen. Der Antragsteller hat ein Wertgutachten für das Schloss vom 4. September 2000 zur Akte gereicht, das zur Ermittlung des Verkehrswertes zum Zwecke der Zwangsversteigerung e r- stattet wurde. Dieses kommt zwar zu dem Ergebnis, dass das Schloss am 18. April 2000 einen Verkehrs wert von 200.000 DM hatte . Dabei ist der Gutac h- ter jedoch von eine m Bodenwert von 111.000 DM und eine m Sachwert von 620.000 DM ausgegangen . Der gleichwohl verhältnismäßig geringe Ertragswert hat sich unter Berücksichtigung von Reparatur - und Instandsetzungskosten von 1,5 Millionen DM ergeben . Dass das Schloss angesic hts des deutlich über dem Verkehrswert liegenden Sachwerts in den folgenden sieben Jahren bis zum Stichtag des Endvermögens am 19. Juni 2007 einen erheblichen Wertzuwachs erfahren ha ben könnte , erscheint nicht abwegig, insbesondere wenn man die Investition en zunächst beider Parteien und dann des Antragsteller s berücksic h- tigt. ( 2 ) Selbst wenn man mit dem Oberlandesgericht - entgegen der Vorste l- lung der Antragsgegnerin, die im Ergebnis von der partiellen Unwir ksamkeit des Vertrages ausgeht - allein die Unw irksamkeit des gesamten " Tauschvertrags " erwöge, würde dies nicht die erforderliche Beschwer entfallen lassen. Zwar w ä- re der für beide Ehegatten in die Bilanz einzustellende wirtschaftliche Wert der jeweiligen Miteigentumsanteile am Schloss identisch. Wäre der Vertrag insg e- samt unwirksam, fiele aber nicht nur das Schloss in das hälftige Eigentum der Eheleute zurück, sondern auch das Eigentum der Immobilie in K . an den Antragsteller. Dies hätte u.a. zur Folge, dass auch deren Wert in die Berec h- nung des Zugewinnausgleichs einzubeziehen wäre und zur deutlichen Erh ö- hung des Anspruchs der Antragsgegnerin führen könnte. Zwar betrifft die strei t- gegenständliche Auskunftsverpflichtung nur das Schloss; über den Wert des Hauses in K . hätte die Antragsg egnerin als ehemalige " Eigentümerin " ohnehin hinreichende Kenntnis. Die Antragsgegnerin muss aber als Anspruc h- 23 - 9 - steller in die Höhe des beiderseitigen Endvermögens darlegen und ggf. bewe i- sen (Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 137 5 Rn. 32). Damit ein Anspru c h- steller diesen Anforderungen im Zugewinnausgleichsverfahren gerecht werden kann, räumt ihm das Gesetz mit § 1379 BGB einen entsprechenden Auskunft s- anspruch ein. Die Antragsgegnerin würde - das übersieht das Beschwerdeg e- richt - ihrer Darlegungspflicht hin gegen nicht gerecht, wenn sie den Wert des hälftigen Miteigentumsanteils des Antragstellers unter Hinweis auf den in ihr Endvermögen in entsprechender Höhe einzustellenden Wert unbeziffert ließe. Die Frage, ob der Vortrag der Antragsgegnerin schlüssig ist, ist für die Bewertung der Beschwer nicht maßgebend. cc) Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass das Oberlandesgericht sein Ermessen bei der Bemessung der Beschwer fehlerh aft ausgeübt hat. D ie angefochtene Entscheidung kann daher mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Gemäß § 577 Abs. 4 ZPO ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückz u- weisen. Die Zurückverwei s ung wird dem Beschwerdegericht Gelegenheit g e- ben, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, die eine Ermessensentsche i- dung über die Wertfestsetzung unter Einbeziehung sämtlicher hier einschlägi - 24 25 - 10 - ger Umstände ermöglicht, wobei nach Auffassung des Senats bereits aufgrund der getroffenen Feststellungen vieles für eine Beschwer oberhalb der in § 61 Abs. 1 FamFG enthaltenen Wertgrenze spricht. Hahne Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 03.12.2010 - 318 F 813/07 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.02.2011 - 5 UF 390/10 -
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