BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 128/01 vom 20. Dezember 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, R aebel und Kayser am 20. Dezember 2001 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Juli 2001 in Verbindung mit den Beschlüssen vom 6. Dezember 2000 und 24. Oktober 2001 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulä s - sig verworfen. Gründe: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig, § 567 Abs. 4 ZPO. Im vorliegenden Fall sind w e - der die Voraussetzungen der im Gesetz ausdrücklich benannten Ausnahmen erfüllt noch ist die Beschwerde im Sinne eines im Gesetz nicht benannten Aus- - 3 - nahmefalles zulssig, denn der angefochtene Beschluß ist nicht greifbar g e - setzwidrig (vgl. BGHZ 109, 41, 43 f; 119, 372, 374; 130, 97, 99). Insbesondere ist ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte nicht ersichtlich. Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser
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