BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 128/02 vom 11. Juli 2002 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Ka y ser am 11. Juli 2002 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Duisburg vom 5. März 2002 wird auf Kosten der Beschwerdefü h - rer als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat und es zudem an einer fristgemäß eingereichten Beschwerdebegründung fehlt (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, §§ 575, 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer G e - setzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577). Beschwerdewert: 54.500 . Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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