BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 128/05 vom 21. September 2005 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 13. April 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: 1. 334ber das Verm366gen des Schuldners ist am 12. Februar 2004 das In-solvenzverfahren er366ffnet worden. Der (weitere) Beteiligte zu 2 ist zum Insol-venzverwalter bestellt worden. Er hat ein Mietverh344ltnis 374ber R344umlichkeiten gek374ndigt, in denen der Schuldner eigenen Angaben zufolge seine anwaltliche Praxis betreibt. Der Schuldner hat beantragt festzustellen, dass die K374ndigung unwirksam und der Beteiligte zu 2 zu K374ndigungen nicht berechtigt sei; er hat au337erdem beantragt festzustellen, dass der Insolvenzverwalter nicht berechtigt sei, die Praxis des Schuldners stillzulegen. Das Amtsgericht - Rechtspflegerin - hat die Antr344ge als unzul344ssig zur374ckgewiesen, weil das Insolvenzgericht f374r Entscheidungen dieser Art nicht zust344ndig sei. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen Beschluss ist als unzul344ssig verworfen worden. Eine 1 - 3 - hilfsweise beantragte Verweisung der Antr344ge an das zust344ndige Prozessge-richt hat das Beschwerdegericht abgelehnt, weil 247 281 ZPO nicht anwendbar sei. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine urspr374nglichen Antr344ge weiter. 2. Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Verwerfung der soforti-gen Beschwerde wendet, ist sie unstatthaft, weil bereits die sofortige Be-schwerde unstatthaft war. 2 a) Gem344337 247 574 Abs. 1 ZPO findet die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss statt, wenn dies im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Be-schwerdegericht, sie ausdr374cklich zugelassen hat. Die Befugnis zur Rechtsbe-schwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Schlie337t das Gesetz die Anfechtung einer ge-richtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzul344ssig. 3 b) Durch die eingangs mitgeteilten Antr344ge will der Schuldner Einfluss auf die Abwicklung des Insolvenzverfahrens nehmen. Die Insolvenzordnung sieht jedoch eine derartige Einflussnahme nicht vor. Das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse geh366rende Verm366gen zu verwalten und 374ber es zu verf374gen, geht mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenz-verwalter 374ber (247 80 Abs. 1 InsO). Diesem obliegt es, das zur Insolvenzmasse geh366rende Verm366gen zum Zwecke der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gl344ubiger (247 1 Satz 1 InsO) zu verwerten (247 159 InsO). Der Insolvenzverwalter steht dabei zwar unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (247 58 Abs. 1 InsO). 4 - 4 - Die Verfahrensbeteiligten - auch der Schuldner - k366nnen Aufsichtsma337nahmen des Insolvenzgerichts anregen (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 58 Rn. 12). Als derartige Anregung h344tte man die Eingabe des Schuldners behandeln k366nnen. Ein Antragsrecht der Verfahrensbeteiligten enth344lt 247 58 InsO jedoch nicht. Lehnt das Gericht ein Eingreifen ab, findet kein Rechtsmittel gegen seine Entschei-dung statt (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02, WM 2002, 2476, 2478 unter III 1 b; M374nchKomm-InsO/Graeber, 247 58 Rn. 57); denn die Ent-scheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den F344llen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdr374cklich vorschreibt (247 6 InsO). c) Dass die K374ndigung des Mietverh344ltnisses nach Ansicht des Schuld-ners zugleich das Ende der in den gemieteten R344umlichkeiten betriebenen An-waltskanzlei bedeutet, 344ndert an diesem Ergebnis nichts. Die Rechtsbeschwer-de verweist zwar auf die "existenzielle Bedeutung" einer derartigen Entschei-dung. Nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens hat jedoch in erster Linie die Gl344ubigerversammlung dar374ber zu befinden, ob das Unternehmen des Schuld-ners stillgelegt oder vorl344ufig fortgef374hrt werden soll (247 157 InsO). 5 3. Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, dass das Beschwerdege-richt die Antr344ge des Schuldners nicht nach 247247 4 InsO, 281 ZPO an das zu-st344ndige Prozessgericht verwiesen hat, ist sie unzul344ssig, weil sie nicht ent-sprechend 247 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassen worden ist. Die Vorschriften der Insolvenzordnung 374ber die Beaufsichtigung des Insolvenzverwalters geh366-ren zur vorsorgenden freiwilligen Gerichtsbarkeit (H344semeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 6.05a). Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt im Verh344ltnis der freiwilligen zur streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der jeweiligen Verfahren nicht 247 281 ZPO, 6 - 5 - sondern es finden 247247 17 bis 17b GVG Anordnung (z.B. BGHZ 40, 1, 3 ff; 76, 9, 15; 115, 275, 285; 130, 159, 162 f). Gem344337 247 17a Abs. 4 Satz 4 GVG steht den Beteiligten die Rechtsbeschwerde (nur) zu, wenn sie durch das Beschwerdege-richt - auch das Landgericht - zugelassen worden ist (vgl. dazu BGHZ 155, 365, 368 ff). Nur der Vollst344ndigkeit halber sei darauf verwiesen, dass eine Verwei-sung in einem Amtsverfahren - um ein solches handelt es sich bei 247 59 InsO - von vornherein nicht in Betracht kommt (z.B. Z366ller/Gummer, ZPO 25. Aufl. Vor 247247 17-17b GVG Rn. 11). Die Eingabe des Schuldners, um die es hier geht, rich-tet sich an das Insolvenzgericht. Sie erf374llt nicht die Anforderungen des 247 253 ZPO oder einer anderen Verfahrensordnung an ein Schriftst374ck, das ein Partei-enverfahren einleitet. 7 - 6 - 4. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 8 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 25.11.2004 - 73 IN 741/02 - LG K366ln, Entscheidung vom 13.04.2005 - 1 T 556/04 -
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