BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 128/06 vom 4. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp am 4. Februar 2010 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Eutin vom 22. Mai 2006 unter Aufhebung des Beschlusses der 7. Zivilkammer des Landgerichts L374beck vom 27. Juli 2006 abge344ndert: Die Verg374tung des weiteren Beteiligten wird mit Einschluss zu er-stattender Auslagen und Umsatzsteuern auf 1.334 200 festgesetzt. Gr374nde: Der weitere Beteiligte war nach einem Eigenantrag der Schuldnerin vom 16. November 2005 bis zur Er366ffnung des Verfahrens am 15. Februar 2006 mitbestimmender vorl344ufiger Insolvenzverwalter. Das verwaltete Verm366gen be-trug 1.806,66 200. Das Insolvenzgericht hat die beantragte Festsetzung der Min-destverg374tung abgelehnt und dem weiteren Beteiligten als Verg374tung und Er-satz von Auslagen sowie Umsatzsteuern einen Gesamtbetrag von 337,41 200 zugebilligt. Die dagegen erhobene Beschwerde des weiteren Beteiligten ist er-folglos geblieben. 1 - 3 - Die gem344337 247247 4, 6, 7, 64 Abs. 3 InsO und 247 574 Abs. 2 Nr. 2, 247 575 ZPO zul344ssige Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten ist begr374ndet. Ihm steht nach den 247247 10, 2 Abs. 2 InsVV die ungek374rzte Mindestverg374tung von 1.000 200 nebst Auslagenpauschale gem344337 247 8 Abs. 3 InsVV in H366he von 150 200 und die Erstattung von 184 200 Umsatzsteuern gem344337 247 7 InsVV zu (vgl. im Einzelnen BGHZ 168, 321, 338 f Rn. 40 bis 44). 2 Kayser Raebel Fischer Pape Grupp Vorinstanzen: AG Eutin, Entscheidung vom 22.05.2006 - 51 IN 361/05 - LG L374beck, Entscheidung vom 27.07.2006 - 7 T 308/06 -
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