BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 128/07 vom 11. M344rz 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 11. M344rz 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 14. Juni 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 23.927,55 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 64 Abs. 3 InsO statt-hafte Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344ssig. 1 1. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung. Seit Einlegung der Rechtsbeschwerde ist gekl344rt, dass nach 247 19 Abs. 2 InsVV auf vorl344ufige Insolvenzverwaltungen, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geen-det haben, wie hier, 247 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsVV in der Fassung vom 4. Ok-tober 2004 anzuwenden sind (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZInsO 2008, 1321, 1322 Rn. 7 bis 9; v. 10. Dezember 2009 - IX ZB 181/06, ZInsO 2010, 350 Rn. 5). Die Berechnungsgrundlage der Verg374tung bestimmt sich daher f374r den weiteren Beteiligten nach den Grunds344tzen, die der Bundes- 2 - 3 - gerichtshof zur Auslegung der 247247 10, 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV aufgestellt hat (vgl. BGHZ 165, 266, 274; 168, 321, 324 ff). Von diesen Grunds344tzen ist das Beschwerdegericht zugunsten des weiteren Beteiligten abgewichen, indem es den Wert des verwalteten Verm366gens ohne Abzug der Rechte Dritter gem344337 247247 771, 805 ZPO (nach Er366ffnung: Aus- oder Absonderungsrechte) als Berech-nungsgrundlage der Verg374tung herangezogen hat. Nach diesem Ausgangs-punkt sind etwaige belastende Ma337stabsverschiebungen bei der Bemessung des Zuschlags f374r die Betriebsfortf374hrung, den das Beschwerdegericht dem weiteren Beteiligten dem Grunde nach mit Recht zugebilligt hat, auf die H366he der richtigerweise festzusetzenden Verg374tung ohne Einfluss. 2. Entgegen der Rechtsbeschwerdebegr374ndung ist auch nicht ersichtlich, dass das Beschwerdegericht von den Grunds344tzen des Senatsbeschlusses vom 27. Juli 2006 (IX ZB 243/05, ZIP 2006, 1739 f Rn. 8) abgewichen w344re. Zur Berechnungsgrundlage f374r den vorl344ufigen Insolvenzverwalter geh366rt danach bei Fortf374hrung des Schuldnerbetriebs auch der Wert des unentgeltlichen Nut-zungsanspruchs bei einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchs374berlassung, so-weit er den Unternehmenswert erh366ht. Von diesem Grundsatz ist die angefoch-tene Entscheidung nicht erkennbar abgewichen, wenn sie den Wert dieses An-spruchs w344hrend der Amtsdauer des weiteren Beteiligten in die Berechnungs-grundlage seiner Verg374tung einbezogen hat. 3 3. Die von der Rechtsbeschwerde ger374gte Geh366rsverletzung besteht nicht. Das Beschwerdegericht war nicht verpflichtet, n344her auszuf374hren, inwie-weit sich seine Ber374cksichtigung der kapitalersetzenden Nutzungs374berlassung mit der bereits in der Beschwerdeinstanz von dem weiteren Beteiligten ange-f374hrten Senatsentscheidung vom 27. Juli 2006 (aaO) deckte. 4 - 4 - 4. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 5 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 17.04.2007 - 80 IN 129/06 - LG Bochum, Entscheidung vom 14.06.2007 - 10 T 35/07 -
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