BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 128/08 vom 7. Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Mö h ring am 7 . Juli 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 1 7. Februar 2011 wird auf Kosten des Schuldners zurückg e wiesen. Gründe: 1. Soweit die Anhörungsrüge einen Gehörsverstoß da r in sieht, dass der Senat die behauptete Gehörsverl etzung durch das Beschwerdeg e richt nicht behoben ha be i- ge Rechtsbeschwerdeverfahren insoweit nicht ge l tend. Eine Anhörungsrüge kann mit Erfolg nicht darauf gestützt werden, d ass dem Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Überprüfung des in der V o- rinstanz erfolgten Gehörsverstoßes ein Rechtsfehler unterlaufen sei (vgl. BGH, B e schluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2008, 2126 - Rn. 2 ff; vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 , NJW 2008, 923 f Rn. 5 ). 2. Soweit mit der Anhörungsrüge beanstandet wird, der Senat habe selbst g e gen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, ist sie unbegründet. Der Senat hat das rechtliche Gehör des Schuldners nicht verletzt . 1 2 - 3 - Das als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat vollinhaltlich zur Kenntnis genommen, ohne daraus die von dem Erinnerungsführer befürwort e- ten Schlussfolgerungen herzuleiten. Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält ( BVerfGE 80, 269, 286 ). Aus dem Prozessgrundrecht folgt auch keine Pflicht der G e richte, der von einer Pa r- tei vertretenen Rechtsa n sicht zu folgen ( BVerfGE 87, 1, 33 ; BGH, Beschluss vom 21. Fe b ruar 2008 - IX ZR 62/07 , DStRE 2009, 32 8 , Rn. 5). Auch ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ( BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 17. Februar 2011 das Vorbringen der Schuldnerin in vollem Umfan g darauf geprüft, ob ein Zulässi g keitsgrund im Si n- ne von § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt ist. Er hat unter diesem G e sicht s punkt die Darlegung für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Recht s- beschwerde verwerfenden Beschluss eine ku r ze Begr ündung beig e fügt. Die Anhörungsrüge wiederholt i m Wesentlichen lediglich den Vortrag, der sich schon aus der Begründung der Rechtsbeschwerde ergibt. Eine noc h- malige Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen, das der Senat schon in dem B e schluss vom 17. Februar 2011 beschieden hat, erübrigt sich. Neu wird in der Anhörungsrüge beanstandet, das Beschwerdegericht habe bei seiner En t scheidung nicht berücksichtigt, dass der Schuldner sich am 3. Februar 2008 aus einem N e benwohnsitz nach England abgemeldet habe . Diesen Umstand 3 4 5 - 4 - konnte das B e schwerdegericht jedoch nicht berücksichtigen, wie sich auch aus der Rechtsb e schwerdebegründung ergibt, weil der Rechtsbeschwerdeführer dies erst im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetr a gen hat. Kayser Raebel Pape Grupp Möh ring Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 24.01.2008 - 145 IN 319/07 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 21.04.2008 - 6 T 199/08 -
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