BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 128/08 vom 17. Februar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin M366hring am 17. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 21. April 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 6.236,20 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Am 24. Januar 2008 hat das Amtsgericht auf den am 19. M344rz 2007 beim Insolvenzgericht eingegangenen Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet. Diesen Be-schluss hat der Schuldner mit der Begr374ndung angefochten, die internationale Zust344ndigkeit des Amtsgerichts sei nicht gegeben. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 34 Abs. 2 InsO statthaf-te Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344ssig, weil die Rechtssa-che keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine auf den entschiedenen Einzelfall bezogene W374rdigung des Tatrichters ohne Grundsatzbedeutung. 2 Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen des Schuldners zum Schrei-ben seiner Ehefrau an den Gutachter im Mai 2007 und zur erfolgreichen Zustel-lung eines Beschlusses an ihn unter der Londoner Anschrift nicht 374bergangen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen der Prozessbe-teiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Geh366r ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Damit sich ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen l344sst, m374ssen besondere Umst344nde deut-lich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schlie337en lassen, dass tats344chli-ches Vorbringen eines Beteiligten entweder 374berhaupt nicht zur Kenntnis ge-nommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BGH, Be-schluss vom 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZI 2008, 121 Rn. 13 mwN). Solche legt die Rechtsbeschwerde nicht dar, vielmehr ist schon aus dem Umstand, dass das Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung ausdr374cklich darauf hinweist, es gehe davon aus, der Schuldner habe irgendwann nach Ein-gang des Er366ffnungsantrags bei Gericht seinen Wohnsitz nach England verlegt, zu sehen, dass das Beschwerdegericht den Vortrag hierzu zur Kenntnis ge-nommen hat. 3 - 4 - Auf die Meldeauskunft des Serviceb374ros des B374rgermeisters der Stadt Velbert vom 12. M344rz 2008 musste das Beschwerdegericht den Schuldner nicht besonders hinweisen. Bereits der Nichtabhilfebeschluss des Insolvenzgerichts hatte hierin ein Indiz daf374r gesehen, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Stel-lung des Insolvenzantrags den Mittelpunkt seiner haupts344chlichen Interessen gem344337 Art. 3 Abs. 1 EuInsVO in Velbert hatte. Hierzu hat der Schuldner im Be-schwerdeverfahren ausdr374cklich Stellung genommen. 4 Ein Versto337 gegen die in 247 5 InsO geregelten Ermittlungspflichten liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht durfte hiernach im Freibeweisverfahren die vorliegenden Beweise w374rdigen, ohne die Zeugen f366rmlich zu vernehmen, so-lange es sich aufgrund der vorliegenden Beweise eine pers366nliche 334berzeu-gung verschaffen konnte, die dem Beweisma337 des 247 286 Abs. 1 ZPO entsprach (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZB 217/09, NZI 2010, 680 Rn. 8). Diese pers366nliche 334berzeugung hat sich das Instanzgericht verschafft und durfte sich auf diesem Wege verschaffen. 5 - 5 - Der ger374gte Willk374rversto337 liegt nicht vor. Von einer weiteren Begr374n-dung wird nach 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 6 Kayser Raebel Lohmann Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 24.01.2008 - 145 IN 319/07 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 21.04.2008 - 6 T 199/08 -
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