BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 128/09 vom 16. September 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 16. September 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 27. Mai 2009 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Das Beschwerdegericht ist bei der Beurteilung des Umstands, dass der Schuldner im Verzeichnis seines Verm366gens eine beim Landgericht M374ns-ter eingeklagte Forderung nicht angegeben hat, nicht von der Rechtsprechung des Senats abgewichen, nach der es nicht Aufgabe des Schuldners sein kann, seine Aktiva zu bewerten und f374r die Gl344ubiger vermeintlich uninteressante Po-sitionen auszusparen (etwa BGH, Beschl. v. 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, WM 2 - 3 - 2009, 1518, 1519 Rn. 10; v. 15. April 2010 - IX ZB 175/09, NZI 2010, 530, 531 Rn. 10; je m.w.N.). Die angef374hrte Senatsrechtsprechung betrifft den objektiven Tatbestand des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO. Sie schlie337t es nicht aus, Vor-satz und grobe Fahrl344ssigkeit des Schuldners zu verneinen, wenn dieser irrt374m-lich angenommen hat, eine Forderung habe rechtlich oder wirtschaftlich 374ber-haupt nicht zu seinem Verm366gen geh366rt, weil sie nur aus prozesstaktischen Gr374nden von seiner Ehefrau an ihn abgetreten worden sei. In diesem Zusam-menhang hat das Beschwerdegericht auch nicht verkannt, dass die Versa-gungsgr374nde nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO nicht ausschlie337lich bei vor-s344tzlichem Handeln, sondern auch im Falle grober Fahrl344ssigkeit erf374llt sein k366nnen. 2. Ob die Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts zum Vorliegen der ob-jektiven Voraussetzungen eines Versagungsgrunds bez374glich des Vorwurfs, der Schuldner habe nicht rechtzeitig mitgeteilt, dass er bei seiner Ehefrau arbeitete, im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats stehen, ist nicht entschei-dungserheblich. Denn das Beschwerdegericht hat ohne einen die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde begr374ndenden Rechtsfehler die subjektiven Vorausset-zungen einer Versagung der Restschuldbefreiung verneint. Zu einem 3 - 4 - qualifizierten Verschulden des Vertreters des Schuldners hat die Beteiligte zu 1 nichts vorgetragen. Das Beschwerdegericht brauchte sich deshalb entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht mit der Frage einer Zurechnung (247 85 Abs. 2 ZPO) zu befassen. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 17.02.2009 - 8 IN 139/06 - LG Freiburg, Entscheidung vom 27.05.2009 - 3 T 138/09 -
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