BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 128/10 vom 21 . Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j a InsO §§ 6, 7, § 78 Abs. 1, 2 Satz 3 Das Beschlussaufhebungsverfahren findet bei nichtigen Beschlüssen der Gläubige r- versammlung nicht statt. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 128/10 - AG Neu - Ulm LG Memmingen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesg erichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 21 . Juli 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 14. Juni 2010 wird auf K osten der weiteren B e- teiligten zu 1 bis 3 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Gründe: I. Am 1. Februar 2010 eröffnete das Insolvenzgericht auf Eigenantrag der Schuldnerin das Insolvenzverfahren und lud die Verfahrensbeteiligten zum " B e- richtsterm in sowie Termin zur Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerau s schusses sowie " über die in den §§ 66, 100, 149, 157, 160, 162, 233 InsO b e zeichneten Angelegenheiten " . Die Versammlung f and am 10. März 2010 statt . Neben dem Insolvenzverwalter , der Schuldnerin und den Gläubiger n mit unbestrittenen Forderungen (die weiteren Beteiligten zu 5 und 6) nahmen an ihr die weiteren 1 - 3 - Beteiligten zu 1 bis 3 teil , deren Forderung en durch den Insolvenzv erwalter u n- ter Hinweis auf § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO bestritten war en . Der Insolven z verwalter erstrebte Vorratsbeschlüsse zu besonders bedeutsamen Rechtshan d lungen sowie zur Betriebsveräußerung ( §§ 160, 162 InsO ) . Eine Einigung über die Stimmrecht e der weiter en Beteiligten zu 1 bis 3 kam nicht zustande. Der Rechtspfleger setzte sie auf 0 fest . Die stimmberechtigten Gläubiger erteilten dem Insolvenzverwalter die erbetene n Zustimmung en . Am 23. März 2010 haben die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 die Festste l- lung beantragt , dass der Beschluss der Gläubigerversammlung vom 10. März 2010 betreffend die nach §§ 160, 162 InsO zustimmungsbedürftigen Geschäfte nich tig und die Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers unwirksam sei. Der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts hat die Antr ä g e abgelehnt und die we i- teren Beteiligten zu 1 bis 3 a uf die Feststellungsklage sowie auf § 18 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RPflG verwiesen . Gegen diesen Beschluss haben die se s o- fortige Beschwerde eingelegt , die das Landgericht als unbegründet zurückg e- wiesen hat . Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde, mit de r die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 weiterhin die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses der Gläubigerversammlung und d er Unwirksamkeit der Stimmrechtsentsche i- dung d es Rechtspfleger s be gehren . II. Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligte n zu 2 und 3 ist gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1, § 575 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil sie verspätet eingelegt worden ist . Ihrem Verfahrensbevollmächtigten wurde der angefochtene B e- schluss am 18. Juni 2010 zugestellt, die Rechtsbeschwerde hätte mithin beim 2 3 - 4 - Bunde sgerichtshof bis zum 19. Juli 2010 (einem Montag) eingehen müssen. Tatsächlich ging innerhalb dieser Frist nur eine Rechtsbeschwerdeschrift des weiteren Beteiligten zu 1 ein . E rst in dessen Rechtsbeschwerdebegründung, die am 21. September 2010 beim Bundesg erichtshof eingegangen ist, haben sich die weiteren B eteiligten zu 2 und 3 der Rechtsbeschwerde angeschlossen. III. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 ist insoweit unstat t- haft , als er mit ihr die Feststellung der Unwirksamkeit der Sti mmrechtsentsche i- dung erreichen m ö chte. Denn insoweit ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Der weitere Beteiligte hätte nur nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 RPflG Rechtspfleg e- rerinnerung einlegen können. IV . Auch s oweit der weitere Beteiligt e zu 1 g estützt auf den Einladungsma n- gel (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2008 - IX ZB 140/07, NZI 2008, 430 Rn. 3) die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses der Gläubigerversam m- lung vom 10. März 2010 erreichen möchte, ist d ie Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 ZPO unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt v o- raus, dass bereits die Erstbeschwerde statthaft war. War die sofortige B e- schwerde unstatthaft, fehlt es für das Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdeg e- richt an einer Grundlage. Ein für den Beschwerdef ührer vo m Gesetz nicht vo r- gesehener Rechtsmittelzug kann auch durch eine Fehlentscheidung des ersten Rechtsmittelgerichts nicht eröffnet werden. Die Statthaftigkeit der sofortigen 4 5 - 5 - Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (BGH, Be schluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 Rn. 5, 7; vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, NZI 2004, 166; vom 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, NZI 2004, 447; vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, NZI 2007, 166 Rn. 6; vom 20. Mai 2010 - IX ZB 223/07 , NZI 2010, 648 Rn. 5). An der Stattha f- tigkeit der Erstbeschwerde fehlt es. 1. I n der Insolvenzordnung finden sich keine Regelungen zur Festste l- lung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung und zur B e- schwerdemöglichkeit bei Ablehnung di eser Feststellung. Die Norm des § 78 InsO findet, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, unmittelbar keine Anwendu ng, weil sie die Wirksamkeit des Beschlu sse s der Gläubigerversam m- lung voraussetzt, der aufgehoben werden soll . N ichtige Beschlüsse bed ürfen keiner besonderen Aufhebungsentscheidung, sondern sie sind ipso iure un wir k- sam (Jaeger/Gerhardt, InsO, § 78 Rn. 3; Kübler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2006, § 78 Rn. 5; MünchKomm - InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 78 Rn. 10; Ne r- lich/Römer mann/Del haes, InsO, 20 08 , § 78 Rn. 3; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 78 Rn. 8; FK - InsO/Schmitt, 6. Aufl., § 78 Rn. 10; HmbKomm - InsO/Preß, 3. Aufl., § 78 Rn. 6). Die beanstandete n Beschlü ss e der Gläubigerversammlung vom 10. März 2010 zu Punkt 4 der Tagesordnung (Zustimmu ng zu den Rechtshandlungen nach §§ 160, 162 InsO) sind nichtig , weil die Tagesordnung nicht ordnungsg e- mäß bekannt gemacht worden ist. In dem Ankündigungsbeschluss hat das I n- solvenzgericht nämlich nur die maßgeblichen Paragraphen aufgezählt . Zu einer ordnun gsgemäßen Bekanntmachung der Tagesordnung gehört jedoch, wie der Senat bereits entschieden hat, eine wenigstens schlagwortartige Bezeichnung der Tagesordnungspunkte. Die in der Bekanntmachung mitgeteilte Paragr a- 6 7 - 6 - phenkette genügt diesen Anforderungen nicht. Wegen dieser formellen Mängel der Tagesordnung hätte der Beschluss zu den §§ 160, 162 InsO durch die Gläubigerversammlung nicht gefasst werden dürfen und ist deswegen nichtig ( vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2008 - IX ZB 104/07, NZI 2008, 430 Rn. 3). 2. E ine analoge Anwendung des § 78 InsO auf nichtige Beschlüsse kommt nicht Betracht . a) Allerdings wird in Literatur und Rechtsprechung die Auffassung vertr e- ten, das Insolvenzgericht könne die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gläub i- gerversammlung ana log § 78 InsO feststellen . Dies wird damit begründet, dass die Grenze zwischen unwirksamen Beschlüssen und wirksamen, deren Aufh e- bung im Verfahren nach § 78 begehrt werde, bisweilen fließend sei ( vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO, § 78 Rn. 3 ; MünchKomm - InsO/Ehri cke, 2. Aufl., § 78 Rn. 10; Uhlenbruck InsO, 13. Aufl., § 78 Rn. 8). Auch wenn nichtige Beschlüsse der Gläubigerversammlung ipso iure keine Rechtswirkungen entfalteten und deshalb keine r Aufhebung bedürften, sei ein Aufhebungs - oder Nichtigkeitsfes t- stellun gsbeschluss zur Klarstellung der Rechtslage nicht nur als zulässig, so n- dern als wünschenswert anzusehen (LG Cottbus, Beschluss vom 16. März 2007, 7 T 484/06, juris Rn. 20, 35; AG Duisburg, NZI 2010, 303 f ; Kübler in Kü b ler/Prütting/Bork, InsO, 2006, § 78 R n. 14; MünchKomm - InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 78 Rn. 10; wohl auch Ner lich/Römermann/Del haes, InsO, 20 08 , § 78 Rn. 4). Daraus wird auf das Recht zur Beschwerde analog § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO geschlossen (vgl. Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 78 Rn. 8; Küb ler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2006, § 78 Rn. 14; LG Cottbus, Beschluss vom 16. März 2007 - 7 T 484/06, juris Rn. 20, 35). 8 9 - 7 - Andere Stimmen halten Insolvenz - und Beschwerdegericht nicht für b e- fugt, die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gläubigervers ammlung festzuste l- len. Das Insolvenzgericht sei funktional nicht zu einer Sachentscheidung ber u- fen. D ie Sachargumente für oder gegen die Nichtigkeit brauche und dürfe es nicht zur Kenntnis nehmen. Eine weiter reichende Entscheidungsbefugnis habe auch das B eschwerdegericht nicht (Kirchhof, ZInsO 2007, 1196, 1197; Blank, EWiR 2008, 373, 374; Pape, ZInsO 2000, 469, 474) . Ist § 78 InsO nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar, ist sowohl gegen die feststellende wie auch gegen eine die Feststellung ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers ke i- ne Beschwerde nach § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO gegeben. Wegen der Sperrwirkung des § 6 Abs. 1 InsO gelangt diese Auffassung deshalb dazu, dass der Richter des Insolvenzgerichts abschließend über den Rechtsbehelf zu en t- scheiden hat (vgl. § 11 Abs. 2 RPflG). b) Der Bundesgerichtshof hat die Frage noch nicht entschieden. In se i- nem Beschluss vom 20. März 2008 (IX ZB 104/07, NZI 2008, 43 0 ) hat d er S e- nat sich zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht geäußert . E r ha t die Rechtsbeschwerde als unzulässig nach § 574 Abs. 2 InsO verworfen und dabei ausgeführt, auf den Fall eines nichtigen Beschlusses der Gläubigerversam m- lung finde § 78 InsO unmittelbar keine Anwendung. In dem umgekehrten Fall, in dem das Insolvenzgericht die Nichtigkeit eines in der Gläubigerversammlung gefassten Beschlusses festgestellt hat te , hat der Senat ausgeführt, diese En t- scheidung unterliege gemäß § 6 Abs. 1 InsO keiner Beschwerde, ohne sich allerdings mit der Frage der analogen Anwendung des § 78 InsO auseinande r- zusetzen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 223/07, NZI 2010, 648 Rn. 6). 10 11 - 8 - Der Senat sieht keinen Raum für eine entsprechende Anwendung des § 78 InsO. Nach § 6 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fäll en dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, in denen das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Zweck dieser Regelung ist es, den zügigen Ablauf des Insolvenzverfahrens als Vollstreckungsverfahren zu gewährleisten (vgl. Uhlenbruck/Pape, InsO, 13. Aufl. § 6 Rn. 2). Das spricht dagegen, durch Analogie n die Beschwerdemöglichkeiten nach der Insolvenzordnung zu erwe i- tern. Für eine analoge Anwendung des § 78 Abs. 2 Satz 3 InsO besteht schon kein dringender Bedarf . N ichtige Beschlüsse sind unbeachtlich. Die Unwir k- s amkeit kann jeder Zeit und in jedem Zusammenhang von jedermann geltend gemacht werden (Jaeger/Gerhardt, InsO, § 78 Rn. 3; Kübler in Kübler/Prütting/ Bork, InsO, 2006, § 78 InsO Rn. 14). Daher wird in das Recht des Rechtsbe - 12 - 9 - schwerdeführers auf effektiv en Rechtsschutz nicht erheblich eingegriffen , wenn ihm die Möglichkeit versagt wird, die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gläub i- gerversammlung im Insolvenzverfahren feststellen zu lassen . K ayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Neu - Ulm, Entscheidung vom 20.04.2010 - IN 483/09 - LG Memmingen, Entscheidung vom 14.06.2010 - 42 T 722/10 -
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