BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 128/11 vom 20. Oktober 2011 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richteri n Möhring am 20. Oktober 2011 beschlossen: Dem Schuldner wird wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 2. März 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der genannte B e- schluss und der Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 28. Januar 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Stu n- dungsantrag ab gewiesen worden ist. Dem Schuldner werden die Kosten des Insol venzeröffnungs - und des Insolvenzverfahrens gestundet. Der Wert des Rec htsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 t- gesetzt. - 3 - Gründe: I. Der früher selbständige und heute als Arbeitnehmer beschäftigte Schuldner hat eine am 15. Mai 1995 geborene Tochter, die noch zur Schule geht und der er unterhaltsverpflichtet ist. Am 1 9. Januar 2011 hat er die Eröf f- nung des Regelinsolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung und die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO bean tragt. Das Insolvenzgericht hat, soweit im Verfahren der Rechtsbeschwerde noch von Belang, den Stundungsantrag zu rückgewiesen und ihm aufgegeben, innerhalb von zwei Wochen einen Ko s- tenvorschuss in Höhe von 1.000 h- len. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er den Stundungsantrag weiter . II. Dem Schuldner war gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdeb e- gründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hat nach frist - und formgerecht eingelegter Rechtsbeschwerde und nach Bewill i- gung von Prozesskostenhilfe frist - und formgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bea ntragt und die Rechtsbeschwerde begründet, § 234 ZPO. 1 2 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 4d Abs. 1 , §§ 6, 7 InsO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch im Übr i- gen zulässig, weil die angefochtene Entscheidun g von der Senatsrechtspr e- chung zu § 4a InsO abweicht. Das Rechtsmittel ist auch begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 4a Abs. 1 InsO lägen nicht vor. Dazu m üsste das Vermögen des Schuldners, also die spätere Inso l- venzmasse, nicht ausreichen , um die Kosten des Verfahrens zu decken. Das sei nicht der Fall. Das Insolvenzgericht habe bei der Prüfung der wirtschaftl i- chen Voraussetzungen für eine Stundung die maßge blichen wirtschaftlichen Verhältnisse in Ansehung der Pfändungsgrenzen berücksichtigt. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. D ie Verfahrenskosten sind dem Schuldner nur dann nach § 4a Abs. 1 InsO zu stunden, wenn das Ver mögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu d e- cken. Dabei ist dieses Vermögen nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 35 bis 37 InsO über die Insolvenzmasse zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 149/05, NZI 2008, 47 Rn. 8), so dass auch der Ne u- erwerb, insbesondere - wie vorliegend - pfändbares Arbeitseinkommen, zu b e- rücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NZI 2003, 665). 3 4 5 6 - 5 - Schon die nicht begründete Annahme des Beschwerdegerichts, das Vermögen des Schuldners reiche aus, um die Verfahrenskosten zu decken, erweist sich als nicht richtig. Das Beschwerdegericht legt dieser Wertung offe n- sichtlich die Berechnung des Insolvenzgerichts zugrunde, w onach nach Za h- lung des Kostenvorschus ses in Höhe von 1.000 tlichen Verfahrensko s- ten aus dem während des Verfahrens erzielten pfändbaren Einkommen zu b e- streiten sind. Denn eine eigene, von der des Insolvenzgerichts abweichende Berechnung der voraus sichtlich anfallenden Verfahrenskosten und des Verm ö- gens des Schuldners nimmt das Landgericht nicht vor. Aus der vom Landg e- richt übernommenen Bewertung des Insolvenzgerichts ergibt sich jedoch, dass der Schuldner kein anderes Vermögen hat als sein als Neue rwerb zu qualifizi e- rendes , erst noch zu erzielendes pfändbares Arbeitseinkommen und dass diese zu erwartenden Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichen werden, die Ve r- fahrenskosten zu decken; denn sonst hätte das Insolvenzgericht keinen Ko s- tenvorschuss an gefordert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Verfahrensko s- ten selbst dann zu stunden, wenn der Schuldner unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Bewilligungszeitraums die in de n jeweiligen Ve r- fahrensabschnitten - Eröf fnungsverfahren, Hauptverfahren, Wohlverhaltensp e- riode - anfallenden Kosten (§ 4a Abs. 3 Satz 2 InsO) im Wege der Ratenza h- lung, nicht aber in einer Einmalzahlung aufbringen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 200 3 , aaO , 665 f ; vom 18. Mai 2006 - I X ZB 205/05, ZInsO 2006, 773 Rn. 11; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 149/05, NZI 2008, 47 Rn. 8). Das aber ist nach den Feststellungen des Insolvenzgerichts, die das Beschwe r- degericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, gerade nicht der Fall. Dem Schuldn er steht nämlich nach diesen Berechnungen ein pfändbares Einko m- 7 8 - 6 - men von monatlich nur 347,05 n- solvenzgericht zahlen. Da die für § 4a InsO erforderlichen Feststellungen getroffen sind, hat der Senat in der Sache selbst entschie den (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Über den bereits gestellten Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten für die Wohlverhaltensphase wird das Insolvenzgericht zur gegebenen Zeit zu entscheiden haben. IV. Über die Kosten war nicht zu entscheiden. Gerichtsgebühren sind in B e- zug auf die Beschwer de gemäß § § 4a, 6, 7 InsO weder im Beschwerde - noch im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallen, weil die Rechtsmittel des Schul d- ners Erfolg hatten (Nr. 2361, 2364 KV GKG). In Bezug auf die sofortige B e- schwerde gemäß §§ 793, 850f ZPO ist zwar die Gebühr (Nr. 2 121 KV GKG) angefallen, weil das Beschwerdegericht insoweit rechtskräftig die sofortige B e- schwerde zurückgewiesen hat. Insoweit haftet der Schuldner jedoch schon als Antragsteller gemäß § 22 Abs. 1 GK G in Verbindung mit § 1 Abs. 4 u nd Abs. 1 Nr. 1 GKG. Da es sich bei dem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO und dem Antrag auf Änderung des unpfändbaren Betrages nach § 850f ZPO um zwei selbständige Anträge handelt, können die Gebühren aus Nr. 2121 und 2361 KV GKG nebeneinander anfallen, auc h wenn das Inso l- venzgericht über die beiden A nträge in einem Beschluss entschieden, der Schuldner nur eine sofortige Beschwerde eingelegt und das Beschwerdegericht 9 10 11 - 7 - sodann ebenfalls in einem Beschluss entschieden hat (vgl. Hartmann, Koste n- gesetze, 41. Aufl. , KV 1810 Rn. 8). Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Trier, Entscheidung vom 28.01.2011 - 23 IN 16/11 - LG Trier, Entscheidung vom 02.03.2011 - 6 T 15/11 -
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