BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 128/11 vom 21 . Juli 2011 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 21 . Juli 2011 beschlossen: Dem Schuldner wird Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwe r- de gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 2. März 2011 ohne Eigenbeitrag unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K . bewillig t, soweit der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde die Stundung der Kosten des Insolvenzverfa h- rens nach § 4a InsO erreichen will. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhi l- fe abgelehnt. Gründe: D ie beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist nur insoweit im Sinne von § 4 InsO, § 114 ZPO erfolgversprechend , als sie die Abweisung der beantragten Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a InsO angreifen möc h- te. Soweit sie sich gegen die Ablehnung der Änderung des unpfändbaren B e- tr ages nach § 36 Abs. 1 InsO, § 850f Abs. 1 ZPO wenden will, ist sie hingegen unstatthaft. Das Insolvenzgericht hat nämlich hier als besonderes Vollstr e- ckungsgericht gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1, 3 InsO entschieden. Das statthafte 1 - 3 - Recht s mittel gegen die ablehnen de Entscheidung des Insolvenzgerichts war desw e gen gemäß § 793 ZPO die sofortige Beschwerde. Diese Regelung ist in diesen Fällen als speziellere Norm vorrangig gegenüber § 6 Abs. 1 InsO. Mi t hin ist hiernach die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie zugel a s sen ist, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, NZI 2004, 278 Rn. 4 ff; vom 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04, KTS 2007, 253; vom 23. April 2009 - IX ZB 35/08, NZI 2009, 623 Rn. 3). Dies war vorli e gend nicht der Fall. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Trier, Entscheidung vom 28.01.2011 - 23 IN 16/11 - LG Trier, Entscheidung vom 02.03.2011 - 6 T 15/11 -
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