BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 128/98 vom 11. Juli 2001 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 1587 c, 1587 h, 1587 o Abs. 2 Satz 2 und 3 Zur Genehmigungsfreiheit einer notariellen Vereinbarung, mit der auf die Gelten d - machung der Härteklauseln der §§ 1587 c und 1587 h BGB verzichtet wird. BGH, Beschluß vom 11. Juli 2001 - XII ZB 128/98 - OLG Frankfurt AG Kassel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2001 durch den Vo r - sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber- Monecke und Prof. Dr. Wagenitz beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den B e - schluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Familiensenat in Kassel - vom 1. Oktober 1998 w ird auf seine Kosten zurückgewiesen. Wert: bis 30.000 DM. Gründe: I. Die am 4. April 1959 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 19. August 1991 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin am 6. Juni 1995 rechtskräftig geschieden. Die Ehegatten schlossen am 23. Dezember 1993 einen notariellen Vertrag, der unter anderem in Abschnitt "II. Ehevertrag" zum Versorgungsausgleich folgende Vereinbarung enthielt: "§ 4 Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, daß der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung abgewickelt werden soll. Beide Parte i - en verzichten darauf, etwaige Anträge auf Ausschluß und/oder Vermi n - - 3 - derung des Versorgungsausgleichs zu stellen und nehmen die diesb e - züglichen Erklärungen wechselseitig an." Das Familiengericht hat im Scheidungsverbundurteil den Versorgung s - ausgleich nach § 1587 b Abs. 2 BGB durchgeführt und zu Lasten der Verso r - gungsanwartschaften des Antragsgegners beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bu n - desversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe des (damaligen) Höchstbetrages begründet. Im übrigen hat es den schuldrechtl i - chen Versorgungsausgleich vorbehalten. Die Antragstellerin, die seit dem 1. März 1996 Altersrente bezieht, hat am 4. März 1996 beantragt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen und den Antragsgegner, der sich seit dem 1. August 1996 in Ruhestand befindet, zur Zahlung einer monatlichen Rente von 2.384,89 DM sowie zur Abtretung seines Versorgungsanspruchs in dieser Höhe zu ve r - pflichten. Im Juli 1996 hat sie ferner einen Antrag nach § 10 a VAHRG auf A b - änderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt. Der A n - tragsgegner hat beantragt, den Antrag auf Zahlung einer monatlichen Rente zurückzuweisen und die Antragstellerin zur Auskunftserteilung über ihre Ve r - mögensverhältnisse zum 1. August 1996 zu verpflichten. Er wendet sich gegen eine Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, da diese für ihn eine unbillige Härte darstelle. Die Antragstellerin verfüge über beträchtl i - ches, ihm jedoch nicht im einzelnen bekanntes Vermögen, so daß sie bei A n - ordnung einer Ausgleichsrente höhere Einkünfte erziele als er. Demgegenüber besitze er kein nennenswertes Vermögen. Die Vereinbarung, nach der er sich nicht auf einen Ausschluß des Ve r - sorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen berufen könne, sei unwirksam und - 4 - habe darüber hinaus auch nur für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsau s - gleich gelten sollen. Das Familiengericht hat mit Wirkung ab 1. August 1996 das Verbundu r - teil zum Versorgungsausgleich gem. § 10 a VAHRG abgeändert sowie den A n - tragsgegner verpflichtet, ab 1. August 1996 eine monatliche Ausgleichsrente von 2.384,89 DM zu entrichten und in dieser Höhe seinen Versorgungsa n - spruch abzutreten. Den Antrag des Antragsgegners auf Auskunftserteilung hat es zurückgewiesen. Auf seine Beschwerde und die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht aufgrund aktualisierter Auskünfte der Versorgungsträger den öffentlich -rech tlichen Versorgungsausgleich in Höhe von 1.233,51 DM angeordnet und darüber hinaus den Antragsgegner ve r - pflichtet, ab 1. August 1996 eine monatliche Ausgleichsrente von 2.257,13 DM zu zahlen sowie die Erklärung abzugeben, daß er seine Versorgungsanspr ü - che in dieser Höhe abtrete. Im übrigen hat es die Beschwerde und die A n - schlußbeschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hat das Oberlandesgericht im wesentlichen ausgeführt: Die Vereinbarung, auf Anträge auf Ausschluß des Versorgungsau s - gleichs zu verzichten, sei wirksam und habe keiner gerichtlichen Genehmigung bedurft. Der Verzicht betreffe sowohl den öffentlich -rechtlichen als auch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Für eine Aufspaltung der Ausgleich s - arten gebe es keinen Anhaltspunkt. Im übrigen wäre ein Ausschluß des schul d - rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Abs. 1 Nr. 1 BGB auch nicht gerechtfertigt. Die vom Antragsgegner angeführte unterschiedliche Besteu e - rung von Pensionen und Renten führe vorliegend nicht zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes. Auch die Vermögenslage der Antragstellerin spiele für die Beurteilung der Vereinbarung und des Versorgungsausgleichs keine - 5 - Rolle, zumal der Antragsgegner bereits bei Abschluß des Vertrages Kenntnis davon gehabt habe, daß der Wert des Mehrfamilienhauses der Antragstellerin eventuell doppelt bis dreimal so hoch sein könnte wie angenommen. Deshalb sei auch der Auskunftsanspruch abzuweisen. Dagegen wendet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene weitere Beschwerde des Antragsgegners, mit der dieser die Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich angreift und sein Auskunftsbegehren weiterverfolgt. II. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. 1. Soweit der Antragsgegner beantragt, den Beschluß des Oberlande s - gerichts aufzuheben, den Beschluß des Familiengerichts abzuändern und den Antrag auf Zahlung einer Ausgleichsrente zurückzuweisen, greift er allein den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich an. Zwar ist das Gericht im Verfahren der weiteren Beschwerde grundsätzlich nicht an den Antrag des Beschwerd e - führers gebunden (vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 1991 - XII ZB 77/90 - FamRZ 1992, 165). Ausnahmsweise kann eine Bindung eintreten, wenn es nur um private Interessen geht, z.B. bei einem Ausschluß der Billi g - keitsregelung nach § 1587 c BGB (Zöller/Philippi, 22. Aufl. § 621 e Rdn. 29 a; angedeutet im Senatsbeschluß vom 27. Juni 1989 - IVb ZB 767/80 - FamRZ 1984, 990, 992). Zwar geht die Begründung hier auch auf den öffen t - lich -rec htlichen Versorgungsausgleich ein. Angesichts des eindeutigen Wor t - lauts des Antrags liegt jedoch, von der Weiterverfolgung des Auskunftsa n - spruchs abgesehen, eine wirksame Beschränkung der weiteren Beschwerde - 6 - auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vor, da dieser einen teilbaren Verfahrensgegenstand darstellt (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 92, 5, 10 f). 2. Der Antragsgegner ist aufgrund der Vereinbarung vom 23. Dezember 1993 gehindert, Härtegründe nach § 1587 h Nr. 1 BGB gegenüber dem schul d - rechtlichen Versorgungsausgleich geltend zu machen. a) Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht den Vertrag dahingehend ausgelegt, daß er einen Verzicht der Parteien auf die Billigkeitskorrektur s o - wohl nach § 1587 c als auch nach § 1587 h BGB enthält. Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen ist Sache des Tatrichters. Sie kann von dem Gericht der weiteren Beschwerde (wie auch vom Revisionsgericht) nur darauf überprüft werden, ob die Vorinstanz Auslegung s - regeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt hat, ob ihr im Zusamme n - hang mit der Auslegung Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob sie wesentl i - chen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen hat. Solche Auslegungsfehler vermag die weitere Beschwerde nicht aufzuzeigen. Die Auslegung des Obe r - landesgerichts ist möglich und sogar naheliegend. Bei seiner Auslegung hat es sowohl den Wortlaut als auch die Vorgeschichte der Vereinbarung berücksic h - tigt, die erst eineinhalb Jahre nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und nach Erörterung des Versorgungsausgleichs im Termin vom 10. Juni 1992 geschlossen wurde. Entgegen der weiteren Beschwerde ergibt sich auch aus der Vorkorrespondenz kein Anhaltspunkt dafür, daß lediglich die Härteklausel des § 1587 c BGB ausgeschlossen, auf die Geltendmachung des § 1587 h BGB jedoch nicht verzichtet werden sollte. Im Gegenteil ist dem Schreiben der Vertreter der Antragstellerin vom 23. November 1993, also kurz vor Abschluß des Vertrags zu entnehmen, daß sie besonderen Wert auf uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs legte, da "diese Position wegen der - 7 - erforderlichen Absicherung ihres Lebensstandards von entscheidender B e - deutung" sei. Soweit die weitere Beschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, den vom Antragsgegner benannten Zeugen dazu zu vernehmen, daß in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 1995, also a n - derthalb Jahre nach der umstrittenen Vereinbarung, ausführlich über die z u - künftige Anrechnung von Vermögen auf den schuldrechtlichen Versorgung s - ausgleich verhandelt worden sei, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Die den Pa r - teien mit gerichtlichem Hinweis vom 22. Mai 1998 bekanntgegebene Auffa s - sung des Oberlandesgerichts, auf die in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptungen komme es nicht an, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Angesichts des Wortlauts der Vereinbarung erscheinen spätere Verhandlu n - gen der Parteien über eine - auch im Rahmen des § 1587 h BGB gesetzlich nicht vorgesehene - "Anrechnung" von Vermögenserträgnissen auf den schul d - rechtlichen Versorgungsausgleich nicht geeignet, die getroffene Auslegung des in der notariellen Vereinbarung erklärten Verzichts in Frage zu stellen. Den Abschluß einer Abänderungsvereinbarung vor oder in dem Termin vom 6. Juni 1995 hat der Antragsgegner nicht behauptet. b) Entgegen der weiteren Beschwerde ist der "Ehevertrag" nicht bereits deshalb nach § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksam, weil er erst nach Stellung des Scheidungsantrags geschlossen wurde. aa) Nach § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB ist der Ausschluß des Verso r - gungsausgleichs unwirksam, wenn binnen eines Jahres nach Abschluß des Vertrages Scheidungsantrag gestellt wird. Die Vorschrift ist allerdings über den Wortlaut hinaus nicht nur dann anzuwenden, wenn der Scheidungsantrag erst (innerhalb eines Jahres) nach Vertragsabschluß gestellt wird, sondern auch - 8 - dann, wenn er bereits - wie hier - rechtshängig ist (st. Rspr. vgl. nur Senatsb e - schluß vom 4. Februar 1987 - IVb ZB 106/85 - FamRZ 1987, 467 m.N.). bb) § 1408 Abs. 2 Satz 1 BGB erfaßt nicht nur den vollständigen Au s - schluß des Versorgungsausgleichs, sondern auch jede andere Vereinbarung, die im Rahmen des § 1587 o BGB geschlossen werden könnte. Es ist kein Grund ersichtlich, Vereinbarungen über einen Teilausschluß oder eine Modif i - zierung des Versorgungsausgleichs nicht zuzulassen (Senatsbeschluß vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 63/82 - FamRZ 1986, 890, 892; MünchKomm/Kanzleiter, 4. Aufl. § 1408 Rdn. 26 m.N.; Göppinger/Wenz, Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung, 7. Aufl. § 3 Rdn. 117). Bei der Vereinbarung der Parteien ha n - delt es sich jedoch nicht um einen Ehevertrag nach § 1408 Abs. 2 BGB, so n - dern um eine Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 1587 o BGB. Davon ist auch das Oberlandesgericht ausgegangen, das die Genehmigungsbedürftigkeit durch das Gericht und die Versorgungsträger geprüft hat. Diese Auslegung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar wird der Abschnitt II. als Eheve r - trag bezeichnet. Jedoch ist im Eingang der Vertragsurkunde ausdrücklich als Vertragszweck die Auseinandersetzung der Vermögenswerte angegeben. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war das Scheidungsverfahren bereits recht s - hängig, es war bereits über die Folgesachen verhandelt worden, und die Pa r - teien hatten im Verfahren die gütliche Erledigung der Vermögensangelege n - heiten angekündigt. § 1408 Abs. 2 BGB ist daher nicht einschlägig. c) Der Verzicht des Ausgleichsverpflichteten auf die Geltendmachung von Härtegründen unterfällt nicht dem Genehmigungsvorbehalt des § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB. aa) Bereits die Gesetzesgeschichte spricht dafür, daß vorrangig dem Schutzbedürfnis des sozial schwächeren ausgleichsberechtigten Ehegatten - 9 - Rechnung getragen werden sollte, sowie dem Interesse der Allgemeinheit vor Manipulationen des öffentlich -rechtlichen Rentenrechts. Aus den Gesetze s - materialien ergibt sich, daß der sozial schwächere Berechtigte bei einer Ve r - einbarung unter dem Druck der Scheidungssituation nicht übervorteilt werden und die mit dem Versorgungsausgleich angestrebte soziale Existenzsicherung gewährleistet werden sollte (BT -Drucks. 7/4361 S. 49; BVerfGE 60, 329, 341 = FamRZ 1982, 769, 772; zur Entstehungsgeschichte ausführlich: Senatsb e - schluß vom 17. Oktober 1984 - IVb ZB 153/82 - NJW 1985, 315, 316). Damit wird gleichzeitig den Gemeinwohlbelangen Rechnung getragen, indem ein s o - zial schwacher Ehegatte nicht ohne entsprechende Gegenleistung des and e - ren zu Lasten der Allgemeinheit auf ihm zustehende Versorgungsanrechte ve r - zichten kann (BVerfGE aaO S. 341). Daneben wird die Privatautonomie auch dadurch eingeschränkt, daß das öffentlich -rechtliche Rentenrecht der Dispos i - tionsfreiheit entzogen ist. Dies wird insbesondere durch die Regelung des § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB deutlich, der die Begründung oder Übertragung von Anwartschaftsrechten in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 1 oder 2 BGB durch Vereinbarung nicht zuläßt. Zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung können dadurch für den Berechtigten nicht mehr Rentenanwartschaften begründet werden, als ihm nach der gesetzlichen Regelung zustehen (Senatsbeschluß vom 3. Juni 1981 - IVb ZB 529/80 - FamRZ 1981, 1051, 1060; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl. VI Rdn. 291). Maßgeblich sind die Obergrenzen des hälftigen Wertu n - terschieds und der rentenrechtlichen Höchstbeträge. Dies gilt auch für Verei n - barungen, in denen beispielsweise Anrechte des Berechtigten bei der Saldi e - rung unberücksichtigt bleiben sollen und sich dadurch seine Ausgleichsquote mittelbar erhöht (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 4/87 - FamRZ 1988, 153, 154; OLG Koblenz FamRZ 1986, 273, 274). - 10 - bb) Im Hinblick auf den Schutz der Versorgungsträger vor Manipulati o - nen wird eine Genehmigungsbedürftigkeit aller Vereinbarungen gefordert, auch wenn diese sich ausschließlich zugunsten des Berechtigten auswirken, weil eine umfassende Inhaltskontrolle gewährleistet werden solle (RGRK/Wick, 12. Aufl., § 1587 o Rdn. 25; Soergel/Lipp, 13. Aufl., § 1587 o Rdn. 26; AG Mosbach FamRZ 1977, 810, 813). Eine renten - oder versorgungsrechtlich nicht zulässige Vereinbarung wäre allerdings bereits nach § 134 oder § 306 BGB unwirksam (vgl. dazu Schwab/Hahne aaO VI Rdn. 292). Diese Frage kann aber letztlich dahinstehen, denn ein Eingriff in die Rechte der Versorgungsträger liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Ehegatten sich nur darauf einigen, daß der Verpflichtete Billigkeitserwägungen nach §§ 1587 c, 1587 h BGB nicht geltend macht. Die Interessen der Versorgungsträger werden gewahrt, denn durch die Vereinbarung der Parteien werden der Antragstellerin nicht mehr Anwar t - schaften zugesprochen, als ihr auch nach der gesetzlichen Regelung zustü n - den. Auf die Geltendmachung von Härtegründen durch den Verpflichteten h a - ben die Versorgungsträger - unabhängig davon, ob der öffentlich -rechtliche Versorgungsausgleich oder der schuldrechtliche Versorgungsausgleich b e - troffen ist - keinen Anspruch. Insoweit stünde ihnen auch gegen eine Entsche i - dung des Gerichts, daß solche Härtegründe nicht vorliegen, keine Beschwerde zu, da allein die Privatinteressen der Ehegatten tangiert werden (Senatsb e - schluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132, 134; J o - hannsen/ Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 c Rdn. 6 m.N.) . In diesem Falle verwirklicht der Genehmigungsvorbehalt allein den Schutzzweck des § 1587 o BGB zugunsten des sozial schwächeren Ausgleichsberechtigten. So wie es dem Verpflichteten überlassen bleibt, ob er sich auf Härt e - gründe berufen und die entsprechenden Tatsachen in das Verfahren einführen will, so kann er auch auf die Geltendmachung dieser Gründe gegenüber dem - 11 - Berechtigten verzichten (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 o Rdn. 15; in diese Richtung bereits Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 637/81 - nicht veröffentlicht). Zwar besteht im Versorgungsausgleichsverfahren die Aufklärungspflicht nach § 12 FGG. Das Gericht muß dabei aber nicht jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgehen. Ermittlungen sind vielmehr nur insoweit angezeigt, als das Vorbringen der Beteiligten oder der Sachverhalt bei sorgfä l - tiger Überlegung dazu Anlaß geben. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um die Aufklärung von Umständen handelt, die einem Beteiligten günstig sind. Hier kann erwartet werden, daß das Gericht bei der Aufklärung solcher Umstände von Seiten des betroffenen Beteiligten durch entsprechenden Sachvortrag u n - terstützt wird (Senatsbeschluß vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709, 710; OLG Karlsruhe NJW -RR 1992, 652). Ebenso bleibt es dem Berechtigten unbenommen, vom Ausgleichsverpflichteten vorgebrachte Gründe zur Anwendung der Billigkeitsklausel nicht zu bestreiten, wenn die Eheleute eine entsprechende Bewertung übereinstimmend für richtig halten (Senatsb e - schluß vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 746/80 - FamRZ 1982, 471, 472 f.). Dies gilt gerade auch im Rahmen des § 1587 h BGB, weil es dem Au s - gleichsberechtigten freisteht, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überhaupt zu beantragen, so daß ihm auch die volle Dispositionsmöglichkeit für eine vertragliche Modifizierung einschließlich eines Verzichts zusteht (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 o BGB Rdn. 12 m.N.; Schwab/Hahne aaO VI Rdn. 291). Auch wenn es den Ehegatten im Hinblick auf den Schutz des Berec h - tigten nicht gestattet ist, einen Härtefall zu fingieren (Johan n - sen/Henrich/Hahne aaO § 1587 o Rdn. 15), so ist umgekehrt ein formgerechter Verzicht des Verpflichteten auf die Stellung eines Antrags nach den §§ 1587 c, - 12 - 1587 h BGB für das Gericht als gemeinsame Billigkeitswertung der Ehegatten bindend (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 o Rdn. 15 a.E.; MünchKomm/Dörr 4. Aufl., § 1587 c Rdn. 53; Palandt/Brudermüller 60. Aufl. § 1587 c Rdn. 17; a.A. für § 1587 h Nr. 1: MünchKomm/Stro bel aaO § 1587 o Rdn. 14). Danach erfordern Sinn und Zweck der Regelung keine Einschränkung der Dispositionsfreiheit der Ehegatten. Vielmehr unterliegt die Vereinbarung nur den üblichen Wirksamkeitserfordernissen, deren Fehlen vorliegend nicht geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist. Auch die vom Antragsge g - ner geltend gemachte unterschiedliche Besteuerung von Pensionen und Re n - ten stellt die Wirksamkeit der Vereinbarung und den hier allein noch anhäng i - gen, der Vereinbarung entsprechend durchzuführenden schuldrechtlichen Ve r - sorgungsausgleich nicht in Frage, zumal der Versorgungsausgleich nicht dazu dient, beiden Ehegatten eine gleich hohe Altersversorgung zu sichern und sie wirtschaftlich gleichzustellen (OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, aaO S. 653). 3. Die Vereinbarung ist auch nicht nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzupassen oder aufzuheben. Soweit der A n - tragsgegner geltend macht, er habe das Vermögen und die daraus resultiere n - den Einkünfte der Antragstellerin bei Abschluß des Vergleichs falsch eing e - schätzt, führt dies nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage. Es kann dahi n - stehen, ob es sich dabei nicht von vorn herein um einen in seiner Risikosphäre liegenden unbeachtlichen Motivirrtum handelte. Jedenfalls hatte der Antrag s - gegner bereits vor Abschluß des Vergleichs den aufgrund einer Sachverstä n - digenbewertung angegebenen Wert des Mehrfamilienhauses von etwa 393.000 DM nach Einholung einer fachlichen Stellungnahme angezweifelt und einen solchen von etwa 1 Million DM bis 1,3 M illionen DM angenommen. Bei - 13 - dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß er einen Wert als sicher zugrunde legte, der sich dann in unvorhergesehener Weise als falsch herausstellte. Vielmehr ist er in Kenntnis der unterschiedlichen Bewertung b e - wußt auf den Vergleich eingegangen, ohne eine endgültige Klärung herbeiz u - führen. Erst recht sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die etwaige (falsche) Einschätzung des Immobilienwertes durch den Antragsgegner nicht nur der Antragstellerin zur Kenntnis gelangt, sondern - wie es für die Aufnahme in die Geschäftsgrundlage erforderlich gewesen wäre - von ihr auch akzeptiert und in ihren Geschäftswillen aufgenommen wäre (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 1993 - XII ZR 232/91 - FamRZ 1993, 1047, 1048). Damit geht das Risiko, den Wert des Grundstücks unzutreffend beurteilt zu haben, zu Lasten des Antragsgegners, zumal die getroffene Regelung der Scheidungsfolgen Vergleichscharakter hat und er den Vergleich auch nicht angefochten hat. 4. Da es auf die Vermögenslage der Antragstellerin für die Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach den obigen Ausfü h - rungen (unter 2.) nicht ankommt, steht dem Antragsgegner auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. - 14 - 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Blumenröhr Hahne Sprick Bundesrichterin Weber-Monecke Wagenitz ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr
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