BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 129/00 vom 28. Februar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 28. Februar 2002 beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 23. Z i - vilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. August 2000 und gegen die Festsetzung des Streitwerts sowie den K o - stenausspruch im Urteil dieses Senats vom 11. April 2000 wird als unzulässig verworfen. Die für die Anrufung des Bundesgerichtshofs entstandenen G e - richtskosten werden nicht erhoben (§ 8 GKG). Gründe: I. Der Beklagte ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der BVH (künftig: BVH AG), die zugunsten der Klägerin eine Vertragserfüllungsbür g - schaft über 1.530.000 DM übernommen hatte. Die Klägerin nahm die BVH AG aus der Bürgschaft in Anspruch und e r - hob Zahlungsklage vor dem Landgericht Düsseldorf. Die letzte mündliche Ve r - handlung in erster Instanz fand am 14. November 1997 statt. Vor Verkündung - 3 - des Landgerichtsurteils am 12. Dezember 1997 wurde am 1. Dezember 1997 ber das Vermögen der BVH AG das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte legte nach Aufnahme des Verfahrens und Zustellung des Urteils, mit dem die BVH AG zur Zahlung der Brgschaftssumme von 1.530.000 DM verurteilt wurde, Berufung ein. Das Berufungsgericht erteilte in der mndlichen Verhandlung am 21. Mrz 2000 den rechtlichen Hinweis, daß wegen der Eröffnung des Konkursverfahrens der Antrag des Beklagten umg e - stellt werden msse. Sachdienlich sei der Feststellungsantrag, den Wide r - spruch des Konkursverwalters gegen die zur Tabelle angemeldete Klageford e - rung fr begrndet zu erklren. Nur auf diese Weise könne eine Festsetzung des Streitwerts in voller Höhe der Klageforderung vermieden werden. Der B e - klagte stellte gleichwohl seinen in der Berufungsbegrndung angekndigten Antrag auf Abweisung der Klage. Hilfsweise beantragte er, seinen Widerspruch fr begrndet zu erklren. Das Berufungsgericht wies mit Urteil vom 11. April 2000 die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurck, daß die Forderung der Klgerin in H ö - he von 1.530.000 DM nebst Zinsen zur Konkurstabelle festgestellt werde. Dem Beklagten wurden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt und der Streitwert fr die Berufungsinstanz auf 1.530.000 DM festgesetzt. Einen Antrag des Bekla g - ten, das Urteil in seinem Kostenausspruch zu berichtigen und den Streitwert auf die Höhe der voraussichtlichen Konkursquote von 15 % der Hauptford e - rung - dies entspricht 229.500 DM - herabzusetzen, lehnte es mit Beschluß vom 14. August 2000 ab. Eine Festsetzung des Streitwerts in Höhe der vorau s - sichtlichen Konkursquote komme nicht in Betracht, weil der Beklagte ausdrc k - - 4 - lich an seinem ursprnglichen Antrag auf Abweisung der Klage festgehalten habe. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner auûerordentlichen B e - schwerde vom 6. September 2000, die er auf greifbare Gesetzwidrigkeit der Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung im Urteil vom 11. April 2000 sttzt. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluû vom 21. September 2000 der Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Bundesgerichtshof vorgelegt. II. 1. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG (a.F.) findet gegen eine Entscheidung ber die Festsetzung des Streitwerts eine B e - schwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes und damit an den Bu n - desgerichtshof nicht statt. Dies schlieût in diesem Regelungsbereich auch eine auûerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder wegen der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts aus. Mit Fragen der Überprfung von Streitwertfestsetzungen soll der Bundesgerichtshof in keinem Fall befaût werden. Vielmehr kommt hier allein eine Überprfung durch den Richter in B e - tracht, der den angefochtenen Beschluû erlassen hat (iudex a quo). Der Bu n - desgerichtshof hat wiederholt entschieden, daû dem Anliegen, Grundrecht s - verstûe nach Mglichkeit durch Abhilfe innerhalb der jeweiligen Gerichtsba r - keit zu korrigieren, dadurch Rechnung zu tragen ist, daû in solchen Fllen das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, als befugt angesehen wird, diese auf Gegenvorstellung hin selbst dann zu berprfen und gegebenenfalls zu - 5 - korrigieren, wenn sie nach dem Prozeûrecht grundstzlich innerhalb der I n - stanz unabnderlich ist (BGHZ 130, 97, 99 f; BGH, Beschl. v. 9. September 1997 - IX ZB 92/97, NJW 1998, 82; v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590). Das gilt fr Entscheidungen ber die Wertfestsetzung um so mehr, als diese gemû § 25 Abs. 2 Satz 2 innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 von Amts wegen gendert werden knnen. Im Streitfall erscheint eine erneute berprfung geboten, weil die Fes t - setzung des Streitwerts unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist. a) Au sgangspunkt fr die Streitwertfestsetzung in der Berufungsinstanz ist gemû § 14 GKG der Antrag des Rechtsmittelfhrers. Vorliegend war der Hauptantrag des Beklagten auf Abweisung der Klage gerichtet. Ein solcher Antrag ist aus sich heraus nicht aussagekrftig. Der Streitwert richtet sich in diesem Fall regelmûig nach dem durch den Streitgegenstand bestimmten I n - teresse des Rechtsmittelfhrers (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Februar 1986 - IX ZR 146/85, KostRsp. ZPO § 3 Nr. 814 m. Anm. Schneider; Schneider/Herget , Streitwertkommentar, 11. Aufl. Rn. 3701), das unter Heranziehung des Klag e - antrags durch Auslegung zu ermitteln ist. b) Im Streitfall hat die Klgerin in zweiter Instanz mit Schriftsatz vom 5. Januar 2000 die Zurckweisung der Berufung beantragt. Eine Beschrnkung dahingehend, daû lediglich eine Konkursforderung geltend gemacht werden sollte, enthlt dieser Schriftsatz nicht. Aus dem Vortrag der Klgerin ergibt sich jedoch, daû sie sich niemals einer Masseforderung berhmt hat. So hat sie die der Klage zugrunde liegende Forderung am 31. Dezember 1997 zur Konku r - stabelle angemeldet und im Schriftsatz vom 15. Juni 1999 an das Landgericht - 6 - den - unzulssigen - Antrag gestellt, das erstinstanzliche Urteil dahingehend zu ergnzen, daû die streitgegenstndliche Forderung zur Tabelle festgestellt wer de. Damit hatte die Klgerin hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, daû sie in der Berufungsinstanz ausschlieûlich einen Anspruch auf Feststellung ihrer Forderung zur Konkurstabelle verfolgen wollte (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juni 1994 - VIII ZR 28/94, NJW-RR 1994, 1251, 1252). Dies hat auch das Oberlandesgericht in seinem Beschluû vom 14. August 2000 zutreffend e r - kannt, wenn es dort ausfhrt, der Zahlungsantrag der Klgerin sei als Antrag auf Feststellung zur Konkurstabelle auszulegen gewesen. Wenn das Oberla n - desgericht demgegenber von einer Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Antrags der Klgerin ausgegangen wre, htte es wegen des erffneten Ko n - kursverfahrens das erstinstanzliche Urteil aufheben und die Klage abweisen mssen. Da nach dem richtig verstandenen Antrag der Klgerin Streitgegenstand in der Berufungsinstanz von Anfang an nur noch die Feststellung zur Konku r - stabelle war, richtet sich der Streitwert gemû § 148 KO nach der auf die stre i - tige Forderung voraussichtlich entfallenden Quote. Diese beluft sich auf 229.500 DM. Verfehlt ist in diesem Zusammenhang die Auffassung des Obe r - landesgerichts, ein hherer Streitwert ergebe sich aus dem Umstand, daû der Beklagte in der mndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit seinem Hauptantrag weiterhin die Abweisung der Klage beantragt habe. Wenn bei e i - ner zutreffenden Auslegung des Antrags der Klgerin Streitgegenstand in der Berufungsinstanz die Feststellung der Klageforderung zur Konkurstabelle war, konnte sich der Antrag auf Klageabweisung nur noch hiergegen richten, in ke i - nem Fall aber darber hinausgehen und deshalb auch keine hhere Strei t - - 7 - wertfestsetzung rechtfertigen. Haupt- und Hilfsantrag des Beklagten deckten sich mithin inhaltlich. 2. Soweit der Beklagte mit seiner Beschwerde die Kostengrundentsche i - dung des Urteils vom 11. April 2000 angreift, ist das Rechtsmittel gemû § 99 Abs. 1 ZPO unzulssig. Die Zulassung einer auûerordentlichen Beschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die angefochtene Entscheidung insoweit richtig ist. Denn bei einer zutreffenden Auslegung des Antrags der Klgerin ist der Beklagte in der Berufungsinstanz in vollem Umfang unterlegen. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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