BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 129/05 vom 21. Dezember 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 8 Abs. 3, InsVV 247 4 Abs. 2, 247 8 Abs. 3 n.F. a) Nach Inkrafttreten der 304nderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 k366nnen die s344chlichen Kosten, die dem Insolvenzverwalter infolge der 334bertra-gung des Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht entstanden sind, neben der allgemeinen Auslagenpauschale geltend gemacht werden. b) Die durch die Besorgung der Zustellungen angefallenen Personalkosten k366nnen dem Insolvenzverwalter nicht im Wege des Auslagenersatzes er-stattet werden. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 129/05 - LG Fulda AG Bad Hersfeld - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 21. Dezember 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 18. M344rz 2005 aufgehoben und die Sache - auch zur Entschei-dung 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Beschwer-degericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 585,68 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte zu 1 ist Insolvenzverwalter in dem - unter Stun-dung der Verfahrenskosten (247 4a InsO) - am 15. April 2004 er366ffneten Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners. Der Insolvenzverwalter wurde gem344337 247 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellungen durchzuf374hren. 1 - 3 - Am 5. Januar 2005 hat er die Festsetzung seiner Verg374tung und des Auslagenersatzes beantragt. Als Nettoverg374tung hat er 2.600,-- 200 verlangt. Als Auslagenersatz hat er pauschal 390,-- 200 begehrt und daneben f374r 187 Zustel-lungen zu je 2,70 200 den Betrag von 504,90 200. Zus344tzlich hat er die jeweilige Umsatzsteuer geltend gemacht. 2 Das Insolvenzgericht hat die Verg374tung und den pauschalen Auslagen-ersatz in der beantragten H366he festgesetzt. Die Festsetzung des Auslagener-satzes f374r die Zustellungen hat es abgelehnt. Das Landgericht hat die hierge-gen gerichtete sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen (sein Beschluss ist in Rpfleger 2005, 626 ver366ffentlicht). Insoweit verfolgt der Insolvenzverwalter den Antrag mit seiner Rechtsbeschwerde weiter. 3 II. Das statthafte (247247 7, 64 Abs. 3 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zul344ssige (247 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 4 1. Allerdings kann der Insolvenzverwalter nicht verlangen, dass zu sei-nen Gunsten weitere Auslagen f374r die gem344337 247 8 Abs. 3 InsO ausgef374hrten Zustellungen in H366he von 504,90 200 zuz374glich Umsatzsteuer (80,78 200) festge-setzt werden. 5 a) Auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt findet die Insolvenzrecht-liche Verg374tungsverordnung (InsVV) in ihrer nach Inkrafttreten der 304nderungs-verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) geltenden Fassung Anwen- 6 - 4 - dung, weil das Insolvenzverfahren nach dem 1. Januar 2004 er366ffnet worden ist (247 19 InsVV). b) Die Frage, ob der Insolvenzverwalter die ihm auf Grund der 334bertragung der Zustellungen nach 247 8 Abs. 3 InsO entstandenen Zustellungs-kosten neben der Auslagenpauschale (247 8 Abs. 3 InsVV) geltend machen kann, ist f374r das fr374here wie auch das neuere Recht in Rechtsprechung und Schrift-tum umstritten (bejahend: LG Leipzig ZInsO 2003, 514; LG Chemnitz ZInsO 2004, 200; LG Bamberg ZInsO 2004, 1196, 1197; AG G366ttingen ZInsO 2004, 1351, 1352; AG Marburg ZInsO 2005, 706; Haarmeyer/Wutzke/F366rster, InsVV 3. Aufl. 247 4 Rn. 6; K374bler/Pr374tting/Eickmann/Prasser, InsO 247 4 InsVV Rn. 6; FK-InsO/Lorenz, 4. Aufl. 247 4 InsVV Rn. 12; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. 247 4 InsVV Rn. 8; HmbKomm-InsO/B374ttner, 247 8 InsVV Rn. 30; Keller NZI 2004, 465, 476; Vo337 EWiR 2004, 1045, 1046; verneinend LG Aschaffenburg, Beschl. v. 26. April 2006 - 4 T 15/06; AG K366ln NZI 2006, 47, 48; Blersch in Breuti-gam/Blersch/Goetsch, InsO 247 4 InsVV Rn. 28; Graeber, Verg374tung in Insol-venzverfahren von A 226 Z [2005] Rn. 542; Rellermeyer Rpfleger 2006, 115, 117). 7 c) F374r das seit Inkrafttreten der 304nderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 geltende Recht (zum fr374heren Recht vgl. die Senatsentscheidung vom heutigen Tage IX ZB 81/06, z.V.b.) h344lt es der Senat f374r zutreffend, dass die s344chlichen Kosten, die dem Insolvenzverwalter infolge der 334bertragung des Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht (247 8 Abs. 3 InsO) entstanden sind, neben der Auslagenpauschale (247 8 Abs. 3 InsVV) geltend gemacht wer-den k366nnen. 8 aa) Sachkosten des Insolvenzverwalters, die ihm dadurch entstehen, dass er die ihm gem344337 247 8 Abs. 3 InsO 374bertragenen Zustellungen besorgt, 9 - 5 - sind Auslagen im Sinne des 247 4 Abs. 2 InsVV (LG Chemnitz aaO; LG Bamberg aaO; LG Fulda aaO; Haarmeyer/Wutzke/F366rster aaO; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 8 Rn. 18; FK-InsO/Lorenz aaO; HK-InsO/Irschlinger aaO; HmbKomm-InsO/B374ttner, 247 4 InsVV Rn. 9; Keller aaO). Es handelt sich nicht um Masseverbindlichkeiten gem344337 247 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (so jedoch LG Leip-zig aaO; M374nchKomm-InsO/Nowak, 247 4 InsVV Rn. 20; Vo337 aaO). Die Kosten des Insolvenzverfahrens, zu denen insbesondere die Auslagen des Insolvenz-verwalters geh366ren (247 54 Nr. 2 InsO), sind dort ausgenommen. bb) Zustellungskosten, die auf Grund einer Anordnung gem344337 247 8 Abs. 3 InsO entstanden sind, stellen zus344tzliche Kosten f374r die Erledigung einer ge-sondert 374bertragenen Aufgabe au337erhalb der Regelt344tigkeit des Insolvenzver-walters dar (so auch LG Chemnitz aaO; K374bler/Pr374tting/Eickmann/Prasser, aaO). Selbst wenn daf374r ein Zuschlag gem344337 247 3 InsVV gew344hrt wird, hat dies auf die allgemeine Auslagenpauschale keinen Einfluss mehr. Damit ist der zum fr374heren Recht zu erhebende Einwand (vgl. die Senatsentscheidung vom heuti-gen Tage IX ZB 81/06, z.V.b.) nicht mehr berechtigt, dass sich erhebliche Ab-grenzungsschwierigkeiten erg344ben, ferner Auslagen doppelt erstattet werden k366nnten, wenn es m366glich w344re, die Zustellungskosten neben der allgemeinen Auslagenpauschale geltend zu machen. Zustellungskosten lassen sich ohne weiteres von den unter die allgemeine Pauschale fallenden Auslagen abgren-zen. 10 Lie337e man die gesonderte Geltendmachung der Zustellungskosten ne-ben der Inanspruchnahme der allgemeinen Auslagenpauschale nicht zu, w344re der Insolvenzverwalter gezwungen, entweder alle Auslagen einzeln abzurech-nen oder auf die Geltendmachung der Zustellungskosten zu verzichten. Beides ist ihm nicht zumutbar. Es ist nicht einzusehen, dass der Insolvenzverwalter auf 11 - 6 - den Ersatz f374r Auslagen verzichten soll, die ohne die 334bertragung gem344337 247 8 Abs. 3 InsO beim Staat angefallen w344ren. Selbst wenn dem Insolvenzverwalter f374r die Erledigung der Zustellungen ein Zuschlag gew344hrt wird, stellt dieser eine t344tigkeitsbezogene Verg374tung dar (Haarmeyer/Wutzke/F366rster, aaO 247 3 InsVV Rn. 1; HmbKomm-InsO/B374ttner, 247 3 InsVV Rn. 1) und umfasst keine Auslagen. d) Eine besondere Auslagenpauschale von 2,70 200 f374r die Zustellungen kann der weitere Beteiligte zu 1 gleichwohl nicht verlangen, weil damit auch der Bearbeitungsaufwand, also der Personaleinsatz, abgegolten werden soll. Der Aufwand durch die Besch344ftigung eigenen Personals kann jedoch nicht im We-ge des Auslagenersatzes geltend gemacht werden. 12 aa) Allerdings ist der personelle Bearbeitungsaufwand, der durch die Zu-stellungen entsteht, nicht bereits durch die Verg374tung gem344337 247 2 InsVV abge-golten. Die Einf374hrung einer von der Zahl der Gl344ubiger abh344ngigen Staffelver-g374tung in 247 2 Abs. 2 InsVV durch die 304nderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 hat daran nichts ge344ndert. Die Verg374tungss344tze des 247 2 Abs. 2 InsVV n.F. sind lediglich dazu bestimmt, den regelm344337ig durch ein Insolvenzverfahren ver-ursachten Aufwand des Insolvenzverwalters abzudecken. Mit der 334bertragung der Zustellungen gem344337 247 8 Abs. 3 InsO entsteht diesem hingegen ein zus344tz-licher, von der gew366hnlichen Gesch344ftsf374hrung nicht umfasster Aufwand. Schon in der Insolvenzordnung ist indes der grunds344tzliche Unterschied zwi-schen Verg374tung und Auslagenersatz angelegt (vgl. 247247 63, 65 InsO). Die Insol-venzrechtliche Verg374tungsverordnung nimmt diesen Unterschied auf (vgl. 247 8 Abs. 1 InsVV). Zwar fallen auch Aufwendungen, die aus der gem344337 247 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV m366glichen Beauftragung Dritter zur Erledigung besonderer Aufga-ben f374r die Masse entstanden sind, unter den Begriff der Auslagen (BGHZ 160, 176, 180; vgl. ferner Haarmeyer/Wutzke/F366rster, aaO 247 4 InsVV Rn. 6: "Auf- 13 - 7 - wendungen f374r Sach- oder Personaleinsatz"). Der Insolvenzverwalter, der sein vorhandenes B374ropersonal einsetzt, um f374r ein bestimmtes Insolvenzverfahren eine besondere Aufgabe mit zu erledigen, kann die B374rokosten jedoch nicht als Auslagen geltend machen. Dies gilt selbst dann, wenn die dem Personal 374ber-tragene Aufgabe der Erf374llung hoheitlich auferlegter Pflichten dient und der In-solvenzverwalter ansonsten auch einen Dritten damit h344tte beauftragen d374rfen (BGHZ 160, 176, 181; BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 198/05, ZIP 2006, 1501, 1502 f). F374r den vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten. Hier wie dort ist entscheidend, dass die Verh344ltnisse weniger durchschaubar w374rden, wenn die Kosten des eigenen Personals im Wege des Auslagenersatzes abge-w344lzt werden k366nnten. bb) Welcher Teil des f374r jede Zustellung geltend gemachten Betrages von 2,70 200 auf den personellen und welcher auf den s344chlichen Bearbeitungs-aufwand entf344llt, hat der Antragsteller nicht angegeben. Er hat sich lediglich auf Berechnungen bezogen, die in der Rechtsprechung praktiziert worden sind (LG Chemnitz ZInsO 2004, 200; AG G366ttingen ZInsO 2004, 1351). Dort ist der betreffende Anteil jedoch ebenso wenig beziffert worden (vgl. ferner LG Bam-berg ZInsO 2004, 1196, 1197; AG Marburg ZInsO 2005, 706, 707). 14 2. Nicht ausgeschlossen erscheint, dass der s344chliche Aufwand der Zu-stellungen - insbesondere Kopier- und Portokosten sowie die Kosten der Um-schl344ge - gesch344tzt werden kann. Dazu hat wohl auch das Beschwerdegericht tendiert. Es hat von einer Sch344tzung abgesehen, weil es - rechtsirrig - gemeint hat, eine Auslagenerstattung komme insoweit 374berhaupt nicht in Betracht, nachdem der Insolvenzverwalter den Pauschsatz nach 247 8 Abs. 3 InsVV ge-w344hlt habe. Deshalb ist die Sache an das Beschwerdegericht zur374ckzuverwei-sen. 15 - 8 - 3. Im vorliegenden Fall hat der weitere Beteiligte zu 1 einen Zuschlag entsprechend 247 3 Abs. 1 InsVV nicht beantragt, weil er davon ausgegangen ist, im Wege des Auslagenersatzes sein Ziel zu erreichen. Das Beschwerdegericht hat ihn auf die M366glichkeit eines Zuschlags nicht hingewiesen, weil es gemeint hat, ein erheblicher Mehraufwand im Sinne von 247 3 Abs. 1 InsVV k366nne "bei nur 76 Gl344ubigern" nicht angenommen werden. Dies erscheint verfahrensfehlerhaft und n366tigt ebenfalls zur Zur374ckverweisung. 16 a) Die Erledigung der dem Insolvenzverwalter gem344337 247 8 Abs. 3 InsO aufgetragenen Zustellungen kann einen Zuschlag entsprechend 247 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigen (BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 222/03, NZI 2004, 591, 592; Haarmeyer/Wutzke/F366rster aaO 247 3 Rn. 68, 72; M374nchKomm-InsO/ Ganter, 247 8 Rn. 36; Uhlenbruck, aaO 247 8 Rn. 16, 18; HK-InsO/Kirchhof, aaO 247 8 Rn. 13; Nerlich/R366mermann/Becker 247 8 Rn. 20; Keller NZI 2002, 581, 587; Graeber ZInsO 2005, 752, 753 ff). Denn das Insolvenzgericht hat ihm zur eige-nen Entlastung zus344tzliche, dem Verwalter kraft Gesetzes nicht obliegende Aufgaben 374bertragen. Deren Erledigung darf jedenfalls dann, wenn sie einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, nicht unverg374tet bleiben. Mit dem Zu-schlag ist dann auch der personelle Bearbeitungsaufwand verg374tet. Damit ist der Grundsatz gewahrt, dass der Staat f374r die Erledigung von im 366ffentlichen Interesse liegenden Aufgaben Staatsb374rger im Rahmen ihrer Berufst344tigkeit nicht ohne angemessene Verg374tung in Anspruch nehmen darf (BGHZ 157, 282, 288). 17 b) Im Unterschied zur Erstattung der durch die Zustellungen verursach-ten s344chlichen Auslagen, die grunds344tzlich vollen Umfangs - ohne dass ein be-stimmter Schwellenwert erreicht sein m374sste - stattzufinden hat, ist f374r die Ge- 18 - 9 - w344hrung eines Verg374tungszuschlags allerdings zu verlangen, dass durch die 334bertragung der Zustellungen ein ins Gewicht fallender Mehraufwand bewirkt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 aaO). Im Allgemeinen ist dies dann der Fall, wenn der Insolvenzverwalter mindestens 100 Zustellungen hat besorgen m374ssen (vgl. Haarmeyer/Wutzke/F366rster, aaO 247 3 Rn. 72). Da der weitere Beteiligte zu 1 geltend macht, er habe 187 Zustellungen erledigt, ist dieser Schwellenwert 374berschritten. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Bad Hersfeld, Entscheidung vom 04.02.2005 - 11 IN 30/04 - LG Fulda, Entscheidung vom 18.03.2005 - 5 T 104/05 -
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