BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 129/08 vom 4. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV 247247 10, 2 Abs. 2 Die H366he der Mindestverg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der Anzahl der Gl344ubiger, denen nach den Unterlagen des Schuldners offene Forderungen gegen den Schuldner zustehen, soweit mit einer Forde-rungsanmeldung im Insolvenzverfahren zu rechnen ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich der vorl344ufige Verwalter mit den Forderungen konkret befasst hat. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 - IX ZB 129/08 - LG Hechingen AG Hechingen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp am 4. Februar 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 13. Mai 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 813,70 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte (im Folgenden: Beteiligter) wurde im Verfahren 374ber den Antrag des Schuldners auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Februar 2006 zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter bestellt. In seinem Ab-schlussbericht ermittelte er die freie Masse unter Ber374cksichtigung von Anfech-tungstatbest344nden auf 18.000 200. Am 16. Mai 2006 beantragte er, seine Verg374- 1 - 3 - tung als vorl344ufiger Insolvenzverwalter auf 3.010,70 200 festzusetzen. Dem An-trag legte er, weil die Realisierung der Anfechtungstatbest344nde zweifelhaft war, die Mindestverg374tung nach einer Anzahl von 56 Gl344ubigern zugrunde. Am 18. Juni 2006 wurde das Insolvenzverfahren er366ffnet. Die Verg374tung des Betei-ligten wurde auf 2.197 200 festgesetzt. Dabei ging das Insolvenzgericht von 31 Gl344ubigern aus. Die 24 Arbeitnehmer des Schuldners und seine Ehefrau, wel-che nach Angabe des Beteiligten offene Lohnforderungen hatten, ber374cksichtig-te es nicht. Die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit der Rechtsbe-schwerde verfolgt der Beteiligte seinen Verg374tungsanspruch weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat bislang noch nicht entschieden, nach welchen Kriterien die f374r die Berechnung der Mindestverg374tung des vorl344ufigen Insol-venzverwalters ma337gebliche Gl344ubigeranzahl zu bestimmen ist. 2 Die Rechtsbeschwerde f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 3 1. Das Landgericht hat eine Ber374cksichtigung der Arbeitnehmer und der Ehefrau des Schuldners abgelehnt, weil der weitere Beteiligte nicht ausreichend dargelegt habe, ob jeweils ein konkreter, ins Gewicht fallender Mehraufwand wegen der Pr374fung einer Forderung angefallen sei. Dies gelte umso mehr, als er sich mit den Arbeitnehmern ohnehin im Zusammenhang mit dem Gewerbe- 4 - 4 - betrieb des Schuldners habe befassen m374ssen und auf dem Arbeitsverh344ltnis beruhende Lohnforderungen im Regelfall wenige individuelle Besonderheiten aufwiesen. 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 a) Der vorl344ufige Insolvenzverwalter erh344lt f374r seine T344tigkeit aufgrund der Verweisung in 247 10 InsVV wie der endg374ltige Insolvenzverwalter die Min-destverg374tung nach 247 2 Abs. 2 InsVV, wenn sich als Regelverg374tung nach 247 11 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 247 2 Abs. 1 InsVV ein niedrigerer Betrag erg344be. Die Min-destverg374tung betr344gt in Insolvenzverfahren, in denen nicht mehr als zehn Gl344ubiger ihre Forderungen angemeldet haben, 1.000 200. Sie erh366ht sich je an-gefangene f374nf Gl344ubiger von elf bis 30 Gl344ubigern um 150 200, ab 31 Gl344ubigern um 100 200. F374r die Mindestverg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters kann allerdings nicht auf die Anzahl der Gl344ubiger abgestellt werden, die Forderun-gen "angemeldet" haben, weil im Er366ffnungsverfahren Forderungsanmeldungen ( 247 174 InsO ) noch nicht vorliegen und die Anzahl der Gl344ubiger, die im er366ffne-ten Verfahren Forderungen anmelden, bei Beantragung der Verg374tung des vor-l344ufigen Insolvenzverwalters regelm344337ig noch nicht bekannt ist. Ma337geblich ist deshalb nach der Rechtsprechung des Senats die Anzahl der im Er366ffnungsver-fahren beteiligten Gl344ubiger (BGHZ 168, 321, 338 Rn. 41). Offen gelassen hat der Senat bisher, ob dabei s344mtliche Gl344ubiger zu ber374cksichtigen sind, die nach den Schuldnerunterlagen voraussichtlich im Insolvenzverfahren beteiligt sein werden, oder nur diejenigen, die den Er366ffnungsantrag gestellt haben oder mit deren Forderungen sich der vorl344ufige Insolvenzverwalter konkret befasst hat. 6 - 5 - b) Die H366he der Mindestverg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der Anzahl der Gl344ubiger, denen nach den Unterlagen des Schuldners Forderungen zustehen, soweit mit einer Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren zu rechnen ist. 7 aa) Die Staffelung der Mindestverg374tung nach der Anzahl der Gl344ubiger wurde mit der 304nderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) eingef374hrt. Sie soll dem unterschiedlichen Aufwand der Verwalter in den jeweili-gen Verfahren Rechnung tragen. Die Anzahl der Gl344ubiger wurde als geeigne-tes Differenzierungskriterium erachtet, das den Aufwand des Verwalters in etwa abbildet (vgl. die Begr374ndung der Verordnung, abgedruckt u.a. in ZIP 2004, 1927). Der Senat hat entschieden, dass sich diese Neuregelung im Rahmen der Erm344chtigungsgrundlage des 247 65 i.V.m. 247 63 InsO h344lt und nicht verfas-sungswidrig ist (Beschl. v. 13. M344rz 2008 - IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976). F374r das er366ffnete Insolvenzverfahren wird mit der Anzahl der Gl344ubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, ein Kriterium verwendet, das als Indikator f374r den Aufwand des Verwalters dient, diesen also nur pauschal und n344herungs-weise wiedergeben soll. Die tats344chliche Belastung des Verwalters braucht im Interesse einer praktikablen Handhabung der Verg374tungsfestsetzung nicht er-mittelt zu werden. Dadurch soll im Durchschnitt der massearmen Verfahren ei-ne leistungsgerechte Verg374tung erreicht werden. 8 bb) Diesem pauschalierenden Charakter der Regelung w374rde es nicht entsprechen, im Er366ffnungsverfahren nur auf die Anzahl der Gl344ubiger abzu-stellen, mit denen sich der vorl344ufige Verwalter nachweislich konkret befasst hat (so aber Haarmeyer/Wutzke/F366rster, InsVV 4. Aufl. 247 2 Rn. 50 und 247 11 Rn. 75; Graeber, Verg374tung in Insolvenzverfahren von A-Z Rn. 315; dagegen Graf-Schlicker/M344usezahl, InsO, 247 11 InsVV Rn. 5). Die Anzahl der Gl344ubiger, die 9 - 6 - selbst einen Antrag auf Er366ffnung des Verfahrens gestellt haben, ist kein geeig-neter Indikator f374r den Umfang der T344tigkeit eines vorl344ufigen Verwalters (Blersch in Blersch/Goetsch/Haas, Insolvenzrecht 247 11 InsVV Rn. 47). Den Gl344ubigern, die im er366ffneten Verfahren Forderungen anmelden, entspricht im Er366ffnungsverfahren am ehesten die Gesamtzahl der festgestellten Gl344ubiger, bei denen mit einer Forderungsanmeldung im er366ffneten Verfahren zu rechnen ist (Stephan/Riedel, InsVV 247 11 Rn. 56; HK-InsO/Keller, 5. Aufl. 247 11 InsVV Rn. 7; HmbKomm-InsO/B374ttner, 3. Aufl. 247 11 InsVV Rn. 141). cc) Danach sind als Gl344ubiger im Sinne der 247247 10, 2 Abs. 2 InsVV grunds344tzlich auch die Arbeitnehmer des Schuldners zu ber374cksichtigen, die zum Zeitpunkt der Bestellung des vorl344ufigen Verwalters offene Forderungen haben. Eine konkrete Befassung mit diesen Forderungen braucht der vorl344ufige Insolvenzverwalter nicht nachzuweisen. Nicht selten wird es aber in diesen F344l-len zu keiner Forderungsanmeldung der einzelnen Arbeitnehmer im Insolvenz-verfahren kommen, weil ihre Lohnforderungen mit dem Antrag auf Insolvenz-geld auf die Bundesagentur f374r Arbeit 374bergehen (247247 183, 187 SGB III). F374r die Berechnung der Mindestverg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters sind solche Arbeitnehmer daher zu einem Gl344ubiger zusammenzufassen. Ansonsten k344me es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung des vorl344ufigen gegen374ber dem endg374ltigen Insolvenzverwalter. Arbeitnehmer mit Lohnforde-rungen aus Zeitr344umen, f374r die kein Insolvenzgeld gew344hrt wird, bleiben hinge-gen auch im er366ffneten Verfahren als Gl344ubiger zur Anmeldung ihrer Forderung berechtigt. Sie sind bei der Berechnung der Mindestverg374tung gesondert zu ber374cksichtigen. 10 c) Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begr374ndung k366nnen die 24 Arbeitnehmer des Schuldners und seine bei ihm geringf374gig besch344ftigte 11 - 7 - Ehefrau danach nicht unber374cksichtigt bleiben. Ob sie nach den vorgenannten Ma337st344ben die Mindestverg374tung erh366hen, kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. Die Sache ist daher zur er-neuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen. Kayser Gehrlein Fischer Pape Grupp Vorinstanzen: AG Hechingen, Entscheidung vom 29.10.2007 - IN 11/07 - LG Hechingen, Entscheidung vom 13.05.2008 - 3 T 23/08 -
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