BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 129/09 vom 21. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 21. Oktober 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 8. Mai 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Das Beschwerdegericht hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats eine Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes im Schlusstermin f374r entbehrlich gehalten, weil die tats344chlichen Grundlagen unstreitig gewesen sei-en (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, WM 2009, 619 Rn. 7). Dass es dabei das Schreiben des Treuh344nders an die Bevollm344chtigten des 2 - 3 - Beteiligten zu 1 vom 6. August 2008 nicht ber374cksichtigt hat, begr374ndet keine Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Geh366r. Denn dieses Schreiben stellt keine 304u337erung des Schuldners gegen374ber dem Insolvenzge-richt dar. Von dem Rechtssatz, dass bei ganz unwesentlichen Verst366337en die Rest-schuldbefreiung nicht versagt werden darf, ist das Beschwerdegericht nicht ab-gewichen. Ein solcher Fall liegt ersichtlich nicht vor. Das Beschwerdegericht brauchte sich mit dieser Frage daher nicht ausdr374cklich zu befassen. 3 Bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des 247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO hat das Beschwerdegericht den Vortrag des Schuldners in der Be-gr374ndung seiner Beschwerde im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 5. Februar 2009 (IX ZB 185/08, aaO Rn. 8 f) unber374cksichtigt gelassen. Dies 4 - 4 - l344sst entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kein grunds344tzliches Fehl-verst344ndnis der Voraussetzungen grober Fahrl344ssigkeit erkennen. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 13.01.2009 - IK 314/07 - LG Traunstein, Entscheidung vom 08.05.2009 - 4 T 550/09 -
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