BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 129/09 vom 24. Februar 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 233 B, 236 Abs. 2 C Wenn das Beschwerdegericht im Verfahren der Wiedereinsetzung einer eidesstattli-chen Versicherung keinen Glauben schenkt, muss es den Antragsteller darauf hin-weisen und entsprechenden Zeugenbeweis erheben (im Anschluss an den Senats-beschluss vom 11. November 2009 - XII ZB 174/08 - FamRZ 2010, 122). BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09 - OLG Bremen AG Bremen-Blumenthal - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 5. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Han-seatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. Juni 2009 auf-gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zu-r374ckverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Mit Beschluss vom 24. M344rz 2009 hat das Amtsgericht den Antragsgegner ver-pflichtet, an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in H366he von 1.154,50 200 zu zahlen. Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 30. M344rz 2009 zugestellt worden. Mit einem am 7. Mai 2009 beim Oberlandesgericht einge-gangenen Schriftsatz hat der Antragsgegner gegen diese Entscheidung soforti-ge Beschwerde eingelegt, diese zugleich begr374ndet und wegen Vers344umnis der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dem 1 - 3 - Schriftsatz war zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung der ReNo-Fachangestellten des Verfahrensbevollm344chtigen des Antragsgegners beigef374gt, wonach diese am 27. April 2009 eine an das Oberlandesgericht ge-richtete Beschwerdeschrift gepr374ft, einget374tet und frankiert sowie kurz vor 18.00 Uhr bei der Postfiliale abgegeben hat. Auf Verf374gung des Oberlandesge-richts legte der Beschwerdef374hrer mit Schriftsatz vom 2. Juni 2009 eine erg344n-zende eidesstattliche Versicherung der ReNo-Fachangestellten vor. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch des Antrags-gegners zur374ckgewiesen und die sofortige Beschwerde verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig und begr374ndet und f374hrt zur Aufhe-bung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 3 F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt m.w.N.). 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 5 Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N. sowie Senatsbeschl374sse vom 9. Februar 2005 - XII ZR 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N. und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 6 - 4 - 32/07 - FamRZ 2007, 1722) dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das recht-liche Geh366r zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zu-gang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigen-der Weise zu erschweren (vgl. auch BVerfGE 88, 118, 123 ff.). Gegen diesen Grundsatz verst366337t die angefochtene Entscheidung. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 7 a) Im Ansatz zu Recht geht das Oberlandesgericht davon aus, dass dem Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen w344re, wenn sein Verfahrensbevollm344chtigter bereits am 27. April 2009 die Beschwer-deschrift per Post an das Oberlandesgericht abgeschickt h344tte, ohne dass sie dort angekommen ist. Denn dem Rechtsmittelf374hrer d374rfen Verz366gerungen oder sonstige Fehler bei der Briefbef366rderung oder Briefzustellung durch die Deut-sche Post AG nicht als Verschulden zugerechnet werden. Er darf vielmehr dar-auf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG f374r den Normalfall festgelegt werden. In seinem Verantwor-tungsbereich liegt es allein, das Schriftst374ck so rechtzeitig und ordnungsgem344337 aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrun-gen der Deutschen Post AG den Empf344nger fristgerecht erreichen kann (Se-natsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722, 1723). Eine am (Montag) 27. April 2009 aufgegebene Postsendung h344tte diesen An-forderungen im Hinblick auf die am 30. April 2009 ablaufende Beschwerdefrist gen374gt. 8 - 5 - b) Soweit das Oberlandesgericht den eidesstattlichen Versicherungen der ReNo-Fachangestellten und des Verfahrensbevollm344chtigten des Antrags-gegners keine hinreichende Glaubhaftmachung f374r Fertigung und Absendung einer Beschwerdeschrift am 27. April 2009 entnommen hat, h344lt dies den An-griffen der Rechtsbeschwerde hingegen nicht stand. Die Entscheidung verst366337t insoweit gegen die Verfahrensgrundrechte des Antragsgegners auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes und auf rechtliches Geh366r. 9 aa) Die Entscheidung kann schon deswegen keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht der eidesstattlichen Versicherung der ReNo-Fachangestellten keinen Glauben geschenkt hat, ohne dem Antragsgegner Ge-legenheit zu entsprechendem Beweisantritt zu geben. Denn wenn das Be-schwerdegericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Wieder-einsetzung keinen Glauben schenkt, muss es den Antragsteller darauf hinwei-sen und ihm Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (BGH Beschluss vom 7. Mai 2002 - I ZB 30/01 - ver366ffentlicht bei Juris). 10 Unabh344ngig davon h344tte das Oberlandesgericht pr374fen m374ssen, ob in der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung der ReNo-Fachangestellten als Zeugin zu den darin genannten Tatsachen liegt (Senatsbeschluss vom 11. November 2009 - XII ZB 174/08 - FamRZ 2010, 122 f. m.w.N.). Dann liefe die Ablehnung der Wiedereinsetzung ohne die vorherige Vernehmung der Zeugin auf eine unzul344ssige vorwegge-nommene Beweisw374rdigung hinaus (vgl. insoweit BGH Beschluss vom 19. No-vember 2008 - IV ZR 341/07 - ZfSch 2009, 159). 11 bb) Aber auch sonst h344lt die angefochtene Entscheidung den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand, weil sie gegen anerkannte Regeln der Be-weisw374rdigung verst366337t. 12 - 6 - Schon soweit das Oberlandesgericht es nicht f374r nachvollziehbar h344lt, wie sich eine Mitarbeiterin einer Rechtsanwaltskanzlei "nach 374ber einer Woche" noch im Einzelnen mit genauem Datum an die Aufgabe bestimmter Schriftst374-cke erinnern k366nne, 374berzeugt dies nicht. Die hier relevante Zeit vom 27. April bis zum 7. Mai 2009 ist nicht so lang, dass sie ernsthafte Zweifel an dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung wecken k366nnte. Auf ausdr374ckliche Nachfrage hatte die ReNo-Fachangestellte ihre konkrete Erinnerung an den Vorgang hier zus344tzlich mit der Namens344hnlichkeit des Mandanten und eines Rechtsanwalts in der Kanzlei begr374ndet. Die konkrete Erinnerung an diesen Vorgang hat das Oberlandesgericht deswegen auch nicht in Zweifel gezogen. 13 Die Zweifel des Oberlandesgerichts an dem genannten Datum der Auf-gabe zur Post teilt der Senat nicht. Dabei ist von der eidesstattlichen Versiche-rung der ReNo-Fachangestellten auszugehen, wonach die an das Oberlandes-gericht gerichtete Beschwerdeschrift am 27. April 2009 kurz vor 18:00 Uhr bei der Postfiliale in Bremen-Blumenthal aufgegeben wurde. Im Hinblick auf diesen eindeutigen Inhalt w344re die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts nur dann haltbar, wenn die eidesstattliche Versicherung wahrheitswidrig abgegeben wur-de. Hierf374r hat das Oberlandesgericht keine Anhaltspunkte aufgezeigt. Dass die ReNo-Fachangestellte das Datum der Aufgabe zur Post durch Einsicht in die in den Handakten befindliche Beschwerdeschrift vom 27. April 2009 mit eigenem Abvermerk rekonstruiert hat, kann das Gewicht der strafbewehrten eidesstattli-chen Versicherung nicht ersch374ttern. Insoweit weist die Beschwerdebegr374n-dung zu Recht darauf hin, dass 247 378 ZPO f374r den Zeugenbeweis sogar aus-dr374cklich die Einsicht in Aufzeichnungen und andere Unterlagen vorsieht, um dem Zeugen die Erinnerung an seine Wahrnehmungen zu erleichtern. 14 Dass der Abvermerk in der Handakte kein Datum tr344gt, steht dem Wahr-heitsgehalt ebenfalls nicht entgegen. Denn nach dem Beschwerdevortrag des 15 - 7 - Antragsgegners werden fristwahrende Schrifts344tze im B374ro des Antragsgegner-vertreters von der 374brigen Post getrennt behandelt und von der daf374r zust344ndi-gen ReNo-Fachangestellten abends zur Post gebracht. Wenn die ReNo-Fachangestellte daraus nach wenig mehr als einer Woche im R374ckschluss die Erkenntnis gezogen hat, der Brief sei von ihr an dem Tag zur Post gegeben, an dem er gefertigt wurde, ist dieser Schluss durchaus 374berzeugend. An besonde-re Umst344nde, die dem im Ausnahmefall entgegenstehen k366nnten, h344tte sich die ReNo-Fachangestellte nach so kurzer Zeit vermutlich erinnern k366nnen. cc) Schlie337lich fehlt hier auch dem Ausgangspunkt des Oberlandesge-richts, wonach es einen ungew366hnlichen Vortrag darstelle, dass gerade zwei Schrifts344tze an einem Tag abhanden gekommen seien, die Grundlage. Ob mit der Durchschrift der Beschwerdeschrift an den Antragsgegner am 27. April 2009 ein weiterer Schriftsatz abgeschickt wurde, hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Auf die Information des eigenen Mandanten sind die Sorg-faltsanforderungen an die Absendung der Beschwerdeschrift auch nicht 374ber-tragbar. 16 Unabh344ngig davon kann die Anzahl abhanden gekommener Briefe je-denfalls dann nicht gegen die eidesstattlichen Versicherungen sprechen, wenn - wie der Antragsgegner durch Vorlage eines Zeitungsberichts belegt hat - sei-nerzeit im Bezirk des Oberlandesgerichts eine gr366337ere Anzahl an Briefen und P344ckchen beim Transport von Postfilialen zum Verteilzentrum abhanden ge-kommen sind. 17 c) Sollte das Berufungsgericht auch unter Ber374cksichtigung des erhebli-chen Beweiswerts der eidesstattlichen Versicherungen nicht zu einer hinrei-chend glaubhaft gemachten Absendung der Beschwerdeschrift am 27. April 18 - 8 - 2009 gelangen, wird es den Antragsgegner darauf hinweisen und die angebo-tenen Beweise erheben m374ssen. Hahne Wagenitz V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Bremen-Blumenthal, Entscheidung vom 24.03.2009 - 71b F 29/08 - OLG Bremen, Entscheidung vom 30.06.2009 - 5 UF 49/09 -
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