BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 129/10 vom 19. April 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin Möhring am 19. April 2012 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 21. Mai 2010 au f- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechts beschwerde verfahrens - an das Landgericht zurüc k- verwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Gründe: I. Das Insolvenzgericht hat das Insolvenzverfahren gemäß § 207 InsO mangels einer die Kosten des Ve rfahrens deckenden Masse eingestellt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit 1 - 3 - seiner Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner die Aufhebung der Einstellung erreichen. II. Die sofortige Beschwerde des Schuldners is t gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 216 Abs. 1 InsO, Art. 103f EGInsO statthaft. Sie ist auch im Übrigen nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO , Art. 103 Abs. 1 GG zulässig . 1. Der angefochtene Beschluss ist nicht mit Gründen versehen; bereits dies nötigt zu seiner Aufhebung (§ 4 InsO, § 576 Abs. 3, § 5 4 7 Nr. 6 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den ma ß- geblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das Rechtsbeschwerde gericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt au s- zugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne Rüge von Amts w e- gen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006 , 481 Rn. 6; vom 27. März 2008 - IX ZB 144/07, NZI 2008, 391 Rn. 3; vom 5. M ärz 2009 - IX ZB 141/08, NZI 2009, 325 Rn. 5; vom 21. Juli 2011 - IX ZB 148/10, NZI 2011, 714 Rn. 6; vom 15. Dezember 2011 - IX ZB 217/10, Rn. 3). 2 3 4 - 4 - Das Landgericht hat seinen R echtsausführungen keinen Sachverhalt vorangestellt. Eine Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung ist nicht erfolgt und würde auch nicht weiterführen , weil auch die Entscheidung des I n- sol venzgerichts nur einen rudimentä r en Tatbestand enthält . I m Üb rigen bezöge eine solche Verweisung sich nicht auf den umfangreichen neuen Vortrag des Schuldners im B eschwerdeverfahren. Insoweit gilt im Beschwerdeverfahren nichts anderes als gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Berufungsverfa h- ren (BGH, Beschluss vom 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481 Rn. 7). Auch aus den Rechtsausführungen und der Bezugnahme auf den Bericht des Insolvenzverwalters vom 7. April 2010 kann der maßgebliche Sachverhalt nicht erschlossen werden. Aus der Beschwerdeentscheidung erg ibt sich noch nicht einmal, ob dem Schuldner mit der Insolvenzeröffnung Kos tenstundung gewährt, die se aufgehoben und ein Vorschuss nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 InsO gezahlt worden ist. Aus der Beschwerdeentscheidung wird nicht ersich t- lich, von welchem t atsächlichen Massebestand und von welchen Massekosten das Beschwerdegericht ausgegangen ist. Ebenso wenig erschließt sich der Vo r- trag des Schuldners im Beschwerdeverfahren zu von ihm behaupteten und vom Insolvenzverwalter angeblich noch nicht berücksichtig ten Ansprüchen der Ma s- se gegenüber einer Grundpfandgläubigerin. Aufgrund des fehlenden Sachverhalt s ist der Senat zu einer eigenen S a- chentscheidung nicht in der Lage. Die Sache war deswegen an das Beschwe r- degericht zurückzuverweisen ( § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ) . 2. Für den weiteren Verfahrensgang weist der Senat auf Folgendes hin: 5 6 7 8 - 5 - Das Beschwerdegericht wird auf den detaillierten und teilweise belegten Vortrag des Schuldners zu vom Insolvenzverwalter noch nicht realisierten A n- sprüchen der Masse ge gen die Grundpfandgläubigerin auf Zahlung von Fes t- stellungskosten im Sinne von § 171 Abs. 1 InsO eingehen müssen (Art. 103 Abs. 1 GG). Es wird weiter der Frage nach dem tatsächlichen Massebe stand und der Massekostendeckung nachgehen müssen und dabei wenn entsche i- dungserheblich die vom Senat noch nicht entschiedene Frage (vgl. BGH, B e- schluss vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08, NZI 2010, 188 Rn. 27 f) b e- antworten müssen, o b in die Verfahrenskosten nach § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO die für eine Fortführung d er Verwaltung unabweisbaren Ausgaben einbezogen werden können ( vgl. Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 26 Rn. 9 ff; HK - InsO/ Landfermann, 6. Aufl., § 207 Rn. 7 f; FK - InsO/Kießner, 6. Aufl., § 207 Rn. 7 ff; MünchKomm - InsO/Hefermehl, 2. Aufl., § 207 Rn. 29; Jaeg er/Windel, InsO, 9 - 6 - § 207 Rn. 35, 39; FK - InsO/Schmerbach, aaO, § 26 Rn. 11 f; HmbKomm - InsO/Schröder, 3. Aufl., § 26 Rn. 24 f f; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2002 , § 207 Rn. 16; § 26 Rn. 9 b ff). Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanz en: AG Bremen, Entscheidung vom 06.02.2009 - 40 IN 952/03 L - LG Bremen, Entscheidung vom 21.05.2010 - 2 T 217/10 -
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