BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 130/00 vom 6. Dezember 2001 in dem Entschädigungsrechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 6. Dezember 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Juli 2000 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens we r - den dem Kläger auferlegt. Gründe: Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Berufungsurteil entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach den Zwei t - verfahrensrichtlinien in Verbindung mit dem Beschluß der Entschädigungsref e - renten der Länder vom 2./3. Februar 1988 (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1991 - IX ZR 284/90, LM BEG 1956 § 211 Nr. 23 = NJW-RR 1992, 56). Der Streitfall wirft insoweit weder eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch macht er zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t - sprechung eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Probl e - - 3 - matik erforderlich, die mit dem Beschluû der Entschdigungsreferenten der Lnder verbunden ist. Die Unkenntnis des Klgers von den Möglichkeiten eines Zweitverfa h - rens ist kein rechtlich erheblicher Umstand (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1981 - IX ZR 108/77, RzW 1981, 63). Die Ermessensbindung der Verwaltung durch die Zweitverfahrensrichtlinien von 1972/73 (veröffentlicht in RzW 1973, 50) begegnet in Anbetracht der Frist fr etwaige Überprfungsbegehren entgegen der Ansicht des Beschwerdefhrers auch nicht deshalb Bedenken, weil der Gesetzgeber seither Lösungen fr Personengruppen gefunden hat, die zuvor aus der Wiedergutmachung ausgeschlossen waren. Der Gesetzgeber hat in der Frage, ob er aus Anlaû solcher Neuregelungen das Wiederaufgreifen rechtskrftig abgeschlossener Verfahren erleichtert (so etwa in Art. IV Nr. 1 BEG-SchlG), einen weiten Ermessensspielraum. Auch die Verwaltung kann insoweit zu einer Änderung ihrer ermessensbindenden Richtlinien nur dann gezwungen sein, wenn nach Wiedergutmachungsgrundstzen die Regelung bisher nicht - 4 - erfaûter Fallgestaltungen ein unabweisbares Angleichungsbedrfnis zugunsten der bereits frher entschdigten Gruppen entstehen lût. Eine solche Lage ist hier nicht ersichtlich. Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser
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