BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 130/02 vom 5. August 2002 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann am 5. August 2002 beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird z u rückgewiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht Kempten (Allgäu) hat mit Beschluß vom 14. Dezember 2001 den im Rubrum bezeichneten Grundbesitz den Erstehern zugeschlagen. Das gegen den Zuschlagsbeschluß gerichtete Rechtsmittel des Schuldners hat das Landgericht Kempten durch Beschluß vom 9. Januar 2002 - dem Schul d - ner zugestellt am 16. Januar 2002 - zurü ckgewiesen. Gegen den Beschluß des Landgerichts hat der Schuldner mit am 19. Januar 2002 eingegangenem Schrei ben weitere Beschwerde eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht München - Zivilsenate in Augsburg - durch Beschluß vom 25. Februar 2002 mit der Begründung verworfen, die weitere Beschwerde sei zwar nach § 793 Abs. 2 ZPO alter Fassung (a.F.) statthaft, jedoch unzulässig, weil in der En t - scheidung des Landgerichts gegenüber derjenigen des Amtsgerichts kein ne u - er selbständiger Beschwerdegrund enthalten sei. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts hat der Schuldner am 6. März 2002 "weitere Beschwerde" - 3 - eingelegt. Er begehrt die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugela s - senen Recht s anwalts. II. Fnde auf das gegen den Beschluû des Landgerichts vo m 9. Januar 2002 gerichtete Rechtsmittel altes Verfahrensrecht Anwendung, wre das g e - gen den Beschluû des Oberlandesgerichts Mnchen eingelegte Rechtsmittel nach § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F. unzulssig. Es wre auch nicht als auûe r - ordentliche Beschwerde statthaft, weil der Beschluû des Oberlandesgerichts - sieht man von der Anwendung alten Verfahrensrechts ab - nicht greifbar g e - setzwidrig ist, insbesondere nicht gegen Verfahrensgrundrechte verstöût. Freilich hat das Oberlandesgericht zu Unrecht nicht das durch das Zivi l - prozeûreformgesetz (ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) mit Wi r - kung vom 1. Januar 2002 neu geregelte Rechtsmittelrecht angewandt. Nach der insoweit eindeutigen Vorschrift des § 26 Nr. 10 EGZPO neuer Fassung (n.F.) finden fr Beschwerden die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschri f - ten nur dann weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar 2002 verkndet oder, soweit eine Verkndung nicht stattgefu n - den hat, der Geschftsstelle bergeben worden ist. Diese Voraussetzungen treffen auf den Beschluû des Landgerichts Kempten vom 9. Januar 2002 nicht zu. Gegen diesen Beschluû kommt daher gemû § 574 ZPO n.F. nur das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde in Betracht. Die vom Oberlandesgericht gesehene Rechtsschutzlcke besteht nicht. Zwar hatte das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts nach dem alten Beschwerderecht zu berpr - fen. Es muûte jedoch bercksichtigen, daû auf seine eigene Entscheidung g e - mû Art. 53 Nr. 3 ZPO -RG i.V.m. § 26 Nr. 10 EGZPO n.F. das neue Recht s - - 4 - mittelrecht Anwendung findet und es deshalb gehalten war, unter den Vorau s - setzungen des § 574 Abs. 2, 3 ZPO n.F. die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Daû das Landgericht dies etwa bersehen und die Rechtsbeschwerde nur deshalb nicht zugelassen hat, weil es davon ausging, auch auf seine Entsche i - dung finde noch das alte Recht Anwendung, ist nicht ersichtlich (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Beschl. v. 7. Mrz 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577). Ob die Entscheidung des Oberlandesgerichts Mnchen vom 25. Febru ar 2002 "greifbar gesetzwidrig" oder verfahrenswillkrlich ist, weil das Gericht u n - geachtet der entgegenstehenden klaren Rechtslage altes Verfahrensrecht a n - gewandt hat, kann auf sich beruhen. Denn dadurch wurde der Schuldner nicht beschwert. Htte das Oberlandesgericht - wie geboten - das neue Verfahren s - recht angewandt, htte es die weitere Beschwerde als unstatthaft verwerfen mssen, weil die Oberlandesgerichte zur Entscheidung ber Rechtsmittel g e - gen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte seit dem 1. J anuar 2002 funktionell nicht mehr zustndig sind. Deshalb fehlt fr eine auûerordentliche Beschwerde gegen den Beschluû des Oberlandesgerichts Mnchen jedenfalls das Rechtsschutzinteresse. Der Schuldner htte den Beschluû des Landgerichts Kempten vom 9. Januar 2002 aber auch nicht mit der Rechtsbeschwerde zum Bundesg e - richtshof anfechten können. Denn das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluû nicht zugelassen, so daû eine Rechtsbeschwerde gemû § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht statthaft ist. - 5 - Da demzufolge das Begehren des Schuldners, den Beschluû des Lan d - gerichts vom 9. Januar 2002 im Wege des Rechtsmittels berprfen zu lassen, - 6 - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann, kommt die Beior d - nung eines Rechtsanwalts gemû § 78b ZPO nicht in Betracht. Kreft Ganter Raebel Kayser Bergmann
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