BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 130/02 vom 22. November 2006 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2006 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 10. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Juli 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zu-r374ckverwiesen. Wert: 3.738 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat den Beklagten auf Zahlung von Trennungs- und Kindes-unterhalt in Anspruch genommen. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, von dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten seien u.a. Fahrtkosten abzusetzen, die allerdings nur mit monatlich 77 DM anzuset-zen seien, n344mlich 220 Tage x 20 km x 0,42 DM : 12. Die monatlichen Unter-haltszahlungen des Beklagten an seine erste Ehefrau seien dagegen nicht zu 1 - 3 - ber374cksichtigen. Er habe zwar den gerichtlichen Vergleich vom 1. September 2000 vorgelegt, nach dem er an seine geschiedene Ehefrau monatlichen Un-terhalt von 330 DM zu zahlen habe. Gleichwohl k366nne ohne weiteren Sachvor-trag nicht von einer fortbestehenden Unterhaltsverpflichtung ausgegangen wer-den. 2 Gegen das dem Beklagten am 3. Mai 2002 zugestellte Urteil hat er am 8. Mai 2002 Berufung eingelegt und diese am 1. Juli 2002 begr374ndet. Er hat beantragt, unter Ab344nderung des Urteils die Klage auf Trennungsunterhalt ab-zuweisen. Zur Begr374ndung hat er ausgef374hrt: Das Urteil des Amtsgerichts auf Trennungsunterhalt sei fehlerhaft. Der Beklagte sei nicht leistungsf344hig, die ausgeurteilten Betr344ge zu zahlen. Fehlerhaft seien schon die Berechnungen des Amtsgerichts. Es seien monatliche Fahrtkosten von 154 DM abzuziehen. Au337erdem zahle der Beklagte nicht nur an das Kind aus erster Ehe, sondern auch an seine geschiedene Ehefrau Unterhalt. Der diesbez374gliche erstinstanzli-che Vortrag sei vom Amtsgericht nicht ber374cksichtigt worden. Es k366nne insoweit auf den Vergleich verwiesen werden. Tats344chlich habe der Beklagte vor Ab-schluss dieses Vergleichs noch h366here Betr344ge gezahlt. Unter Ber374cksichti-gung dieser Unterhaltszahlungen sei der Beklagte nicht weiter leistungsf344hig. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzul344ssig verworfen. Da-gegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. 3 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass der Wert der 4 - 4 - geltend gemachten Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt. Diese Wertgrenze gilt nach 247 26 Nr. 8 EGZPO nur f374r die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbe-schwerde nach 247 544 ZPO und kann auf die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzul344ssig verwerfenden Beschluss nicht entsprechend ange-wendet werden (BGH Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 31/02 - NJW-RR 2003, 132). Die Rechtsbeschwerde ist auch zul344ssig, da die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung des Beklagten enthalte keine ausreichende Begr374ndung und sei deshalb unzul344ssig, h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegr374ndung nach 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F. 374berspannt. 5 Gem344337 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegr374ndung die Bezeichnung der Umst344nde zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelf374hrers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit f374r die ange-fochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegr374ndung erkennen lassen soll, aus welchen tats344chlichen und rechtlichen Gr374nden der Berufungskl344ger das angefochtene Urteil f374r unrichtig h344lt, hat dieser diejenigen Punkte rechtli-cher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gr374nde an-zugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblich-keit f374r die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaf-tigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umst344nde erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungskl344gers in Frage stellen. Besondere formale Anfor-derungen werden insoweit nicht gestellt. Die Berufungsbegr374ndung erfordert insbesondere weder die ausdr374ckliche Benennung einer bestimmten Norm noch die Schl374ssigkeit oder jedenfalls Vertretbarkeit der erhobenen R374gen (vgl. 6 - 5 - etwa BGH Beschl374sse vom 26. Juni 2003 - III ZB 71/02 - NJW 2003, 2532, 2533 = FamRZ 2003, 1272, 1273 und vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02 - NJW-RR 2003, 1580). 7 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gen374gt die Berufungsbe-gr374ndung diesen Anforderungen. Der Beklagte hat ausgef374hrt, dass das Amts-gericht seine Leistungsf344higkeit aufgrund fehlerhafter Berechnung unzutreffend beurteilt habe; es seien monatliche Fahrtkosten von 154 DM abzusetzen. Inso-weit war es nicht erforderlich, den Rechenfehler im Einzelnen auszuf374hren. Damit ist ein Umstand dargelegt, aus dem sich nach Auffassung des Beklagten eine Rechtsverletzung, n344mlich die unzutreffende Beurteilung seiner Leistungs-f344higkeit ergibt. Dies schlie337t zugleich die Erheblichkeit der behaupteten Rechtsverletzung ein, da es im Berufungsverfahren nicht mehr um den Kindes-, sondern um den Ehegattenunterhalt geht. Dar374ber hinaus hat der Beklagte die Berechnung des Amtsgerichts an-gegriffen, soweit dieses den an die erste Ehefrau zu zahlenden Unterhalt nicht ber374cksichtigt hat. Er hat die Auffassung vertreten, diese Zahlungen seien in Abzug zu bringen, da er sich hierzu durch Vergleich verpflichtet habe, was das Amtsgericht nicht beachtet habe. Auch damit hat der Beklagte einen Umstand bezeichnet, aus dem sich eine Rechtsverletzung, n344mlich wiederum die unzu-treffende Beurteilung seiner Leistungsf344higkeit, ergibt. Dies impliziert zugleich 8 - 6 - die Entscheidungserheblichkeit seines Vorbringens, denn die ein Kind betreu-ende geschiedene Ehefrau des Beklagten geht der Kl344gerin im Rang vor (247 1582 Abs. 1 BGB). Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Dose Vorinstanzen: AG Recklinghausen, Entscheidung vom 29.04.2002 - 45 F 274/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 31.07.2002 - 10 UF 106/02 -
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