BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 130/09 vom 31. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 511 Abs. 2 a) Die nach 247 3 ZPO im freien Ermessen stehende Bewertung des Rechtsmittelinte-resses kann vom Revisionsgericht nur darauf 374berpr374ft werden, ob das Beru-fungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm einger344umten Ermessens 374ber-schritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausge374bt hat (im Anschluss an den Se-natsbeschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - NJW 2000, 3073). b) Wendet sich eine Partei mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung, den Zutritt zu einem im gemeinsamen Eigentum stehenden Grundst374ck zu gew344hren, bemisst sich ihre Berufungsbeschwer nicht nach dem Interesse der Gegenseite an der Vornahme der zu duldenden Handlung, sondern nach ihrem Interesse daran, die Handlung nicht dulden zu m374ssen (im Anschluss an die Senatsbeschl374sse vom 4. November 1998 - XII ZB 111/98 - FamRZ 1999, 647 und vom 30. Oktober 1991 - XII ZB 127/91 - NJW-RR 1992, 188). BGH, Beschluss vom 31. M344rz 2010 - XII ZB 130/09 - LG D374sseldorf AG Langenfeld - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. M344rz 2010 durch den Richter Dose, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dr. Klinkhammer, Schil-ling und Dr. G374nter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 9. Juni 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin verworfen. Beschwerdewert: 500 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin und der Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagter) sind ge-trennt lebende Ehegatten. Sie streiten um das Zutrittsrecht des Beklagten zu dem im h344lftigen Miteigentum stehenden Hausgrundst374ck. 1 Der Beklagte war vor Jahren aus der Ehewohnung ausgezogen und hat-te in der Folgezeit auch keine ernstliche R374ckkehrabsicht bekundet. Nachdem er das Grundst374ck in der Folgezeit eigenm344chtig betreten hatte, untersagte das Amtsgericht ihm den Zutritt durch einstweilige Verf374gung. In dem anschlie337en-den Hauptsacheverfahren verurteilte das Amtsgericht den Beklagten, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, das gemeinsame Hausgrund-st374ck zu betreten, wenn er nicht einen rechtlichen Anspruch auf Zutritt habe. 2 Auf die Widerklage des Beklagten hat das Amtsgericht die Kl344gerin ver-urteilt, dem Beklagten "jeweils zum 1.12. und 1.6. eines jeden Kalenderjahres in 3 - 3 - der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr Zutritt zu dem vorbezeichneten Grundst374ck zu gew344hren". Gegen diese Entscheidung hat die Kl344gerin Berufung eingelegt. 4 Das Landgericht hat die Beschwer der Kl344gerin auf 500 200 festgesetzt und die Berufung der Kl344gerin mit dem angefochtenen Beschluss als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zul344ssig, weil der allein vorgetragene Zulassungs-grund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegt. 5 Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung ist eine Rechtsbeschwerde dann zul344ssig, wenn die anzufechtende Ent-scheidung von der Entscheidung eines h366her- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein- und dieselbe Rechts-frage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechts-satz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGHZ 154, 288, 292 f. = NJW 2003, 1943). Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung ist ferner dann gegeben, wenn einem Gericht bei der Rechtsanwen-dung Fehler unterlaufen, die eine Wiederholung durch dasselbe Gericht oder eine Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer ertr344gliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine h366chstrichterliche Leitentscheidung notwen-dig ist. Dabei muss es sich allerdings um einen Rechtsfehler von symptomati-scher Bedeutung handeln (BGHZ 152, 182, 187 = NJW 2003, 65). Diese Vor- 6 - 4 - aussetzungen sind also nicht schon dann erf374llt, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts, gemessen an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, fehlerhaft ergangen ist (BGHZ 154, 288, 293 = NJW 2003, 1943). Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in einer funktionierende Rechtsprechung ge-f344hrdender Rechtsfehler liegt erst dann vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Ge-rechtigkeitsanforderungen versto337en hat und die Entscheidung deswegen von Verfassungs wegen der Korrektur bedarf. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zul344ssig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Auspr344gung als Willk374rverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdef374hrers - insbesondere des Anspruchs auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) - beruht (BGHZ 154, 288, 296 = NJW 2003, 1943). Diese Voraus-setzungen sind hier nicht erf374llt. 1. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt nicht vor. 7 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Beschwerdewert nach dem Interesse des Rechtsmittelkl344gers. Das gilt auch, wenn dieser - wie hier - zur Duldung verurteilt worden ist und sich dagegen wendet (Senatsbeschl374sse vom 4. November 1998 - XII ZB 111/98 - FamRZ 1999, 647, 648 und vom 30. Oktober 1991 - XII ZB 127/91 - NJW-RR 1992, 188). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat die Beschwer der Kl344gerin nach ihrem Interesse bemessen den Zutritt des Beklagten zum Hausgrundst374ck zu verhindern. 8 - 5 - 2. Dem Berufungsgericht ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde - auch kein symptomatischer Rechtsfehler unterlaufen, der zur Zul344s-sigkeit der Rechtsbeschwerde f374hren m374sste. 9 10 Die nach 247 3 ZPO im freien Ermessen stehende Bewertung der Be-schwer kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf 374berpr374ft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm einger344umten Ermes-sens 374berschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausge374bt hat (Senatsbe-schl374sse vom 4. November 1998 - XII ZB 111/98 - FamRZ 1999, 647, 648 und vom 15. Mai 1996 - XII ZB 33/96 - FamRZ 1996, 1331, 1332). Das kann insbe-sondere der Fall sein, wenn das Berufungsgericht bei der Aus374bung seines Er-messens die in Betracht zu ziehenden Umst344nde nicht umfassend ber374cksich-tigt hat (BGH Urteil vom 7. M344rz 2001 - IV ZR 155/00 - BGHR ZPO 247 3 Rechtsmittelinteresse 47). Solche Ermessensfehler sind dem Berufungsgericht hier nicht unterlaufen. Die Festsetzung des Beschwerdewerts steht auch im Ergebnis mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang. Danach erreicht die Be-schwer durch eine Verurteilung, die Begutachtung eines Geb344udes durch einen Sachverst344ndigen dulden zu m374ssen, regelm344337ig nicht den f374r die Zul344ssigkeit der Berufung notwendigen Wert von mehr als 600 200 (Senatsbeschl374sse vom 30. Oktober 1991 - XII ZB 227/91 - NJW-RR 1992, 188 f. und vom 4. November 1998 - XII ZB 111/98 - FamRZ 1999, 647, 648). Damit nicht vergleichbar ist der Fall, dass dem Berufungsbeklagten ein unbeschr344nkter Zutritt zu dem vom Be-rufungskl344ger genutzten Hausgrundst374ck einger344umt wurde. Denn dann muss der Berufungskl344ger jederzeit mit Eingriffen in sein Besitzrecht rechnen (vgl. BGH Beschluss vom 12. Juli 2007 - V ZB 36/07 - NJW-RR 2007, 1384). Im vor-liegenden Fall entfaltet die Entscheidung 374ber die Widerklage schon deswegen keine solche einschneidende Wirkung, weil das Zutrittsrecht des Beklagten auf 11 - 6 - zwei Mal j344hrlich f374r jeweils drei Stunden begrenzt ist. Dadurch unterscheidet sich die Beschwer hier nicht erheblich von den bereits vom Senat entschiede-nen F344llen einer Begutachtung durch einen Sachverst344ndigen und bleibt jeden-falls deutlich hinter der Beschwer durch ein st344ndiges und jederzeitiges Zutritts-recht zur374ck. 12 Wenn das Berufungsgericht den Eingriff in die Rechte der Kl344gerin des-wegen aus der gebotenen objektiven Sicht als "lediglich ganz geringf374gig" be-wertet hat, ist dies im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beanstanden. Dose V351zina Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Langenfeld, Entscheidung vom 19.01.2009 - 25 C 82/08 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.06.2009 - 22 S 59/09 -
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