ECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB130.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 130/13 vom 13 . April 201 6 in der Familiensache - 2 - ECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB130.13.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 3 . April 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesg e- richts Frankfurt am Main vom 12 . Februar 201 3 aufgehoben, als darin über den Ausgleich der von dem Antrags gegn er bei der Deutschen Telekom Technik GmbH erworbenen Anrechte en t- schieden worden ist , und die Entscheidung insoweit wie folgt neu gefasst: Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des Anrechts des A n- trags gegners bei der Deutschen Telekom Technik GmbH ( G e- sch äftszeichen: ) auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Vers. - Nr.: ) ein auf den Zeitpunkt der Rechts - kraft d er Entscheidung über den Versorgungsausgleich bezog e- nes Anrecht begründet, und zwar in Höhe von 4.810,50 zuzü g- lich 5,13 % Zinsen hieraus für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich . Die Deutsche Telekom Technik GmbH wird verpflichtet, den B e- t rag und die Zinsen an die Deutsche Rentenversicherung Hessen zu zahlen. - 3 - ECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB130.13.0 Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 1. 000 Gründe: I. Die am 9 . Juli 1997 ges chlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen am 23 . Februar 2012 zugestellten Scheidungsantrag durch B eschluss des Amtsgerichts vom 26 . Juli 2012 rechtskräftig geschieden. Während der Ehezeit (1 . Juli 1997 bis 31. Januar 2012) haben beide Eheg atten unter anderem Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Daneben hat der Antrags gegner soweit für das Verfahren der Rechtsbeschwerde von Interesse Anrechte aus der betrieblichen Altersverso r- gung bei der Beteiligten zu 1 ( Deutsche T elekom Technik GmbH ) erworben. Mit ihrer Auskunft hat die Beteiligte zu 1 den Ehezeitanteil des bei ihr bestehenden Anrechts mi t einem Kapitalbetrag von 9.621 nen Ausgleichswert von 4.810,50 Die Antragste l- lerin hat die Beteiligte zu 2 (Deutsche Rentenversicherung Hessen) mit deren Zustimmung als Zielversorgungsträger f ür die externe Teilung benannt. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund geregelt und dabei die von den Parteien erworbenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt. Ferner hat es zu L asten des von dem A n- trags gegner bei der Beteiligten zu 1 erworbenen betrieblichen Anrechts im W e- 1 2 3 - 4 - ECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB130.13.0 ge externer Teilung zu Gunsten der Antragstellerin " ein A nrecht in Höhe von 4.810 ,50 Zinsen hieraus in Höhe von 5,13 % ab dem 31. Januar 2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf ung Hessen, bezogen auf den 31. Januar 2012, übertrage n " und die Beteiligte zu 1 verpflic h- tet, diesen Betrag an die Beteiligte zu 2 zu zahlen. Hiergegen richtet sich die auf den Ausspruch zur Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts beschränkte Beschwerde der Beteiligten zu 1 , die eine Ergänzung der diesb ezüglichen Beschlussformel wegen der nach ihrer Ansicht fehlenden Bezeichnung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen für das bei ihr bestehende Versorgungsanrecht erstrebt. Das Oberlandesgericht , dessen En t- scheidung in juris veröffentlicht ist, hat diesem Begeh ren zwar entsprochen, d en angefochtene n Beschluss des Amtsgerichts aber auch dahingehend abge ä n- dert, dass im Wege externer Teilung zugunsten der Antragstellerin " ein An recht in Höhe von 4 . 810,50 zent Zinsen p.a. hieraus vom 1. Februar 2012 bis zur Wertstellung des Ausgleichsbetrages bei der Deutschen Rente n- versicherung Hessen begründet " wird . Ferner ist die Beteilig te zu 1 zur Zahlung diese s Betrages an die Beteiligte zu 2 verpflichtet worden. M it ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte zu 1 e r- reichen, dass die in der amtsgerichtlichen Entscheidung ausgesprochene B e- schränkung des Zinslaufs auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsaus gleich wiederhergestellt wird. 4 5 - 5 - ECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB130.13.0 II. Die Rechtsbeschwerde ha t Erfolg. 1. Im Ausgangspunkt hat das Beschwerdegericht indessen zutreffend e r- kannt, dass eine Verzinsung des Ausgleichswerts bei der externen Teilung nicht deshalb unterbleiben kann, weil die gesetzliche Rentenversicherung der Zie l- versorgungsträger ist . Ist die gesetzliche Rentenversicherung die Zielverso r- gung, wird der an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlende Kapitalbetrag nach § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI zwar mit den am Ende der Eh e- zeit maßgeblichen Umrechnungsfaktoren in Entgeltpun kte umgerechnet. Damit ist gewährleistet, dass der ausgleichsberechtigte n Person die Dynamik der Zie l- versorgung unabhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung über den Verso r- gungsausgleich und deren Umsetzung rückwirkend schon seit dem Zeitpunkt des Ehezeitende s zugutekommt. Abweichend davon ist n ach dem mit Wirkung zum 1. Januar 2013 in das Gesetz eingefügten § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI allerdings dann, wenn nach der Entscheidung des Familiengerichts der Kapita l- betrag zu verzinsen ist, für dessen Umrechnung i n Entgeltpunkte der Zeitpunkt maßgeblich, bis zu dem nach der Entscheidung des Familiengerichts Zinsen zu berechnen sind. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass die au s- gleichsberechtigte Person in dem Zeitraum, in dem Zinsen zu berechnen sind, do ppelt sowohl an der Wertentwicklung der Ausgangsversorgung (durch die Verzinsung des Ausgleichswerts ) als auch an der Wertentwicklung der Zielve r- sorgung (durch d ie Rückbez iehung der Umrechnungsfaktoren auf das Ehezei t- ende ) teilhab en kann (BT - Drucks. 17/111 85 S. 5). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber aber gleichzeitig anerkannt, dass der Ausgleichswert auch dann verzinst werden kann, wenn die gesetzliche Rentenversicherung Zielverso r- gungsträger ist (Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 471). 6 7 - 6 - ECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB130.13.0 2. Wi e der Senat in mehreren nach Erlass de s angefochtenen Beschlu s- ses veröffentlichten Entscheidungen ausgesprochen hat, ist die Verzinsung des Ausgleichswertes für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Recht s- kraft der Entscheidung über den Versorgung sausgleich und nicht darüber hi n- aus bis zum tatsächlichen Eingang der Zahlung beim Zielversorgungsträger anzuordnen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013 XII ZB 631/12 - FamRZ 2013, 1019 Rn. 6 f f. und vom 6. Februar 2013 XII ZB 204/11 - FamRZ 201 3, 773 Rn. 22 f f.) . a) Die Anordnung der externen Teilung ist ein richterlicher Gestaltung s- akt. Mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Träger der Zielverso r- gung unmittelb ar ein Rechtsverhältnis begründet bzw. ein bestehendes Recht s- verhältnis ausgebaut. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt deshalb b e- reits mit Rechtskraft der Entscheidung im Umfang des zu seinen Gunsten zu begründenden Anrechts einen Anspruch auf die v on der Zielversorgung nach seiner Versorgungsordnung gewährten Leistungen, und zwar unabhängig da - von , ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt es zu einem Kapitaltransfer zwischen dem Träger der Zielversorgung und dem zahlungspflichtigen Versorgungsträg er kommt. Das Risiko der Beitreibung des vom Gericht nach § 222 Abs. 3 FamFG i Vm § 14 Abs. 4 VersAusglG festgesetzten Kapitalbetra g s trägt somit grundsätzlich der Träger der Zielversorgung. Diese Risikoverteilung entspricht erkennbar den Vorstellungen des Gesetzgebers, was sich auch daraus erschließt, dass für die gesetzliche Rentenversicherung als Auffangve r- sorgung (§ 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG ) mit § 120 g SGB VI eine vom Gesetzgeber ausdrücklich als " Sonderbestimmung " (BT - Drucks. 16/10444 S. 101) bezeic hnete Vorschrift geschaffen wurde, durch die an sich syste m- widrig die Begründung des Anrechts zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Kapitaltransfers hinausgeschoben 8 9 - 7 - ECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB130.13.0 worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Feb ruar 2013 XII ZB 631/12 FamRZ 2013, 1019 Rn. 7 und vom 6. Februar 2013 XII ZB 204/11 FamRZ 2013, 773 Rn. 23). b) Weder die Interessen der ausgleichsberechtigten Person noch die I n- teressen des Zielversorgungsträgers gebieten die Anordnung einer ü ber die Rechtskraft der Entschei dung hinausgehenden Verzinsung. aa) Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt aufgrund der Gesta l- tungswirkung der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits mit deren Rechtskraft beim Träger der Zie lversorgung ein Anrecht in einer konkret bestimmbaren Höhe. Ist die gesetzliche Rentenversicherung wie hier aufgrund der Ausübung des Wahlrechts nach § 15 Abs. 1 VersAusglG mit ihrer Zustimmung Zielversorgung geworden, gelten für sie insoweit keine B e- s onderheiten gegenüber anderen Zielversorgungen . Leistet der zahlungspflic h- tige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld (§§ 288 ff. BGB) seine n Verzögerungsschaden geltend machen; dieser Schaden kann sich auch auf die kapitalisierten Zinsen beziehen und den im Versorgungssystem des zahlungspflichtigen Versorgungsträgers verwend e- ten Rechnungszins durchaus übersteigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Feb - ruar 2013 XII ZB 631/12 FamRZ 2013, 1019 Rn. 8 und vom 6. Februar 2013 XII ZB 204/11 FamRZ 2013, 77 3 Rn. 24). bb) Im Übrigen ergäbe sich auch dann , wenn die gesetzliche Re ntenve r- sicherung gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG als Auffangversorgung sträger für die externe Teilung herangezogen wird , hin sichtlich der Anordnungen zum Zinslauf nichts anderes. Zwar wird in diesem Fall w egen der Schutzvorschrift des § 120 g SGB VI di e Begründung des Anrechts für die ausgleichsberechtigte 10 11 12 - 8 - ECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB130.13.0 Person auf den Zeitpunkt des Kapitaltransfer s herausgeschoben . A uch aus di e- ser Vorschrift lässt sich jedoch nichts dafür entnehmen, dass der Ausgleich s- wert bis zu seiner tatsächlichen Zahlung zu verzi nsen sein könnte ( vgl. Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 471). 3. Bei der externen Teilung einer betrieblichen Altersversorgung müssen im Übrigen anders als bei der internen Teilung nach ständiger Rechtspr e- chung des Senats die Fassung und das Datum der zu Grunde liegenden Ve r- sorgungsordnung nicht in der Beschlussformel benannt werden ( vgl. Senatsb e- schlüsse vom 29. Mai 2013 XII ZB 663/11 FamRZ 2013, 1546 Rn. 11 f. und vom 23. Januar 2013 XII ZB 541/12 FamRZ 2013, 611 Rn. 10). Von ein er weitergehenden Begründung der Entscheidung wird na ch § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Gelnhausen, Entscheidung vom 26.07.2012 - 63 F 81/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.02.2013 - 4 UF 235/12 - 13 14
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