BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 13/02 vom 23. Juli 2002 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Ke ukenschrijver und die Richterin Mühlens am 23. Juli 2002 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm auch für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 14. Senats (Techn i - scher Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom 5. März 2002 Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewi e sen. Gründe: A. Der Antragsteller hat die Patentanmeldung P 44 04 860.2-41 getätigt. Am 19. Juni 2000 hat hierüber eine Anhörung stattgefunden. Danach soll P a - tenta n spruch 1 wie folgt lauten: "Verwendung von Ligninen, Ligninsulfonsäuren und/oder Ligni n - sulfonaten sowie chemischen, technischen oder biotechnologischen Modifizierungen der genannten Stoffe oder deren Mischungen als Pflanzenstärkungsmittel zur Erhöhung der Widerstandskraft der - 3 - Pflanzen gegenber Krankheiten, biotischen Schadorganismen und abiotischen Schadfaktoren sowie nichtparasitr bedingten Beei n - trchtigungen." Die Patentanmeldung wurde mit Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juni 2000 zurckgewiesen. Zur Begrndung hat der Pr - fer unter Angabe zweier vorverffentlichter Druckschriften darauf abgestellt, daß Lignine und deren Abkmmlinge bereits als Mittel zur Bekmpfung bzw. Therapie von Pflanzenkrankheiten bekannt g e wesen seien. Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde hat das Bundespatentg e - richt zurckgewiesen. Der Beschluß vom 5. Mrz 2002 fhrt u.a. aus, vom P a - tentanspruch 1 wrden mehrere voneinander verschiedene Einzelanwendu n - gen umfaßt. Aus den Grnden des angefochtenen Beschlusses knne fr b e - stimmte von ihnen Patentschutz nicht gewhrt werden. Da der Anmelder sich nicht wenigstens hilfsweise auf solche Anwendungen beschrnkt habe, fr die das nicht zutreffe, und Bindung an den gestellten Erteilungsantrag bestehe, h a - be dieser deshalb insgesamt zurckgewiesen werden mssen. Nach der Bewi l - ligung der Verfahrenskostenhilfe fr das Beschwerdeverfahren habe dem A n - tragsteller fr eine genderte Anspruchsfassung, die Sache des Anmelders sei, auch ein vllig ausreichender Zeitraum zur Verfgung gesta n den. Gegen diesen Beschluß hat sich der Antragsteller persnlich mit einer beim Bundespatentgericht am 10. April 2002 eingegangenen, als Beschwerde bezeichneten Schrift gewandt. Er meint, bei dem angefochtenen Beschluß des Bundespatentgerichts handele es sich um eine seinen Anspruch auf rechtliches Gehr verletzende Überraschungsentscheidung; auch habe kein ordnungsg e - mßes Prfungsverfahren stattgefunden. Mit Telefax vom 12. April 2002 hat der - 4 - Antragsteller neben der Bitte, das Rechtsmittel dem Bundesgerichtshof vorz u - legen, Gewhrung von Verfahrenskostenhilfe auch beim Bundesgerichtshof beantragt. B. Dieser Antrag ist zurckzuweisen. Der Antragsteller will der Sache nach ein Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 100 PatG durchfhren. Hierfr darf nach § 138 Abs. 1 PatG Verfahrenskostenhilfe nur gewhrt werden, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Zwar macht der Antragsteller Verletzung des rechtlichen Gehrs und damit einen Grund geltend, der die Einlegung der Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung erlaubt (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG); dieser Grund besteht jedoch nicht. Das Gebot zur Gewhrung rechtlichen Gehrs verpflichtet dazu, allen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu allen mglicherweise en t - scheidungserheblichen Punkten uûern zu knnen. Wenn, wie im patentrechtl i - chen Beschwerdeverfahren, keine mndliche Verhandlung stattfindet, ist aus diesem Grund eine angemessene Zeit abzuwarten, bis in der Sache entschi e - den wird (vgl. Sen.Beschl. v. 1.2.2000 - X ZB 27/98, GRUR 20 00, 597 - Ku p fer- Nickel-Legierung). Diesen Anforderungen hat das Bundespatentgericht gengt. Der Antragsteller hatte nach Zugang des Verfahrenskostenhilfe fr das B e - schwerdeverfahren bewilligenden Beschlusses vom 16. Juli 2001 mehr als ein halbes Jahr Zeit, seinen Standpunkt dem Bundespatentgericht zu Gehr zu bringen. Dabei stand im vorliegenden Fall vor allem in Frage, ob der Anme l - dungsantrag des Antragstellers in Anbetracht des entgegengehaltenen Stands der Technik zu weit gefaût sei. Der Prfer hatte erkennbar hierauf abgestellt und - weil er diese Frage bejahte - den Patentschutz versagt. Auch das Bu n - - 5 - despatentgericht hatte die Bedeutung dieser Frage bereits angesprochen, i n - dem es in seinem Beschluû vom 16. Juli 2001 darauf hinwies, es sei nicht au s - zuschlieûen, daû unter den in den geltenden Ansprchen und der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen enthaltenen Ausfhrungsformen der offenbarten Verwendungen auch solche seien, zu denen die Prfungsstelle weder entg e - genstehendes Material genannt noch berhaupt Stellung genommen habe. Bei sorgfltiger Befassung mit dem Verfahrensstoff htte der Antragsteller deshalb auch gerade hierzu Stellung nehmen und - sofern das seinen Interessen en t - spricht - etwaige Rechte durch angepaûte Antragsfassung wahren knnen (vgl. Sen.Beschl. v. 25.1.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792, 793 - Spiralbohrer). Einen Grund, einen ausdrcklichen Hinweis zu erwarten, letzteres in Erwgung zu ziehen, gab es unter diesen Umstnden nicht. Der Antragsteller hat mithin seine Mglichkeiten nicht wahrgenommen und kann deshalb keinen Verstoû gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend machen (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1997 - XII ZR 207/95, FamRZ 1997, 490). - 6 - Mit seiner Behauptung, vor der Prfungsabteilung habe kein ordnung s - gemûes Prfungsverfahren stattgefunden, kann der Antragsteller im Verfahren der Rechtsbeschwerde mangels Zulassung dieses Rechtsmittels von vornhe r - ein nicht gehrt werden. Das Gesetz sieht eine zulassungsfreie Rechtsb e - schwerde aus diesem Grund nicht vor. Melullis Jestaedt Scharen Keukenschrijver Mhlens
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