BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 13/05 vom 10. März 2005 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 10. März 2005 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 14. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Prozeßkostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfol-gung aussichtslos ist (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil sie keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich wäre (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Zurückweisung des Insolvenzeröffnungsantrags zu Recht wegen Verfris-tung als unzulässig verworfen. Der Schuldner ist hierdurch nicht daran gehin-dert, beim Amtsgericht erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen und die hierfür erforderlichen Unterlagen einzureichen. - 3 - Ganter Kayser Vill Cierniak Lohmann
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