BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 13/06 vom 13. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt am 13. M344rz 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Be-schluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2006 wird auf sei-ne Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert betr344gt 409.033,50 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz in An-spruch. Mit Urteil vom 21. Juni 2005 hat das Landgericht seine Klage abgewiesen. Gegen das am 21. Juli 2005 zugestellte Urteil hat der Kl344-ger mit Fax seines damaligen Prozessbevollm344chtigten am 19. August 2005 Berufung eingelegt. Der Text der Berufungsschrift lautet: 1 - 3 - "Aktenzeichen LG Frankfurt: ... In dem Rechtsstreit G. ./. B. legen wir gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 21.6.2005, Akt.Z.: ... Berufung ein. Die Berufungsbegr374ndung erfolgt in einem gesonderten Schrift-satz." Eine Abschrift des landgerichtlichen Urteils war nicht beigef374gt. Der Kl344ger hat nach einem Hinweis des Vorsitzenden, dass erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zul344ssigkeit der Berufung bestehen, am 30. September 2005 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt sowie erneut Berufung eingelegt und diese am 6. Oktober 2005 begr374ndet. 2 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Berufung des Kl344gers als unzul344ssig verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung zur374ckgewiesen. Zur Begr374ndung hat das Oberlan-desgericht im Wesentlichen ausgef374hrt, es lasse sich der Berufungs-schrift vom 19. August 2005 nicht entnehmen, wer Rechtsmittelf374hrer sein solle. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zur374ckzuweisen. Dieser setze die Vers344umung einer gesetzlichen Frist voraus. Die Berufungsschrift vom 19. August 2005 habe jedoch lediglich inhaltliche M344ngel aufgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Kl344gers. 3 - 4 - II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzul344ssig. Die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzul344ssig verwerfenden Beschluss gewahrt sein m374s-sen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22), sind nicht erf374llt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichthofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. 1. Allerdings ist der Rechtsbeschwerde darin zuzustimmen, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung das Verfahrensgrundrecht einer Partei auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) ver-letzt und darauf beruht (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 5 2. Ein solcher Versto337 gegen Verfahrensgarantien des Grundge-setzes liegt hier jedoch nicht vor. Entgegen der Auffassung der Rechts-beschwerde hat das Berufungsgericht dem Kl344ger den Zugang zur Beru-fungsinstanz nicht auf Grund von 374berspannten Anforderungen versagt (vgl. hierzu BVerfGE 41, 323, 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 2001, 2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227). 6 - 5 - a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Rechtsmittelschrift den Erfordernissen des 247 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gen374gt. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Angabe erforderlich, f374r wen und gegen wen das Rechtsmittel einge-legt werden soll. Aus der Berufungsschrift allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, etwa dem beigef374gten erstinstanzlichen Urteil, muss bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Be-rufungskl344ger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll (Senat, Beschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284; BGH, Be-schl374sse vom 14. M344rz 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 und vom 21. M344rz 2006 - VI ZB 25/05, VersR 2006, 991). Daran fehlt es hier. 7 Die Berufungsschrift enth344lt keine Angabe, f374r welche der - unvoll-st344ndig aufgef374hrten - Parteien Berufung eingelegt wird. Au337erdem war dem Schriftsatz das erstinstanzliche Urteil nicht beigef374gt (siehe f374r ei-nen vergleichbaren Fall BGH, Beschluss vom 14. Mai 2005 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 sowie BAG NJW 1972, 1440). 8 Anders als die Rechtsbeschwerde meint, l344sst sich auch aus der Reihenfolge der Parteibezeichnung nicht darauf schlie337en, dass das Rechtsmittel f374r den Kl344ger eingelegt werden sollte. Zwar ist in der h366chstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass unter Umst344nden auch die Reihenfolge der Parteibezeichnung im Eingang der Berufungs-schrift eine eindeutige Zuordnung der Parteirollen erm366glicht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn in der Berufungsschrift der Name des Kl344gers an erster und der Name des Beklagten an zweiter Stelle aufgef374hrt und au337erdem erkl344rt wird, es werde namens des Kl344gers Berufung eingelegt (BVerfGE 71, 202, 204; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - IX ZB 9 - 6 - 47/00, NJW-RR 2001, 572 f.). Die Rechtsbeschwerde 374bersieht aber, dass es hier bereits an einer solchen ausdr374cklichen Erkl344rung namens des Kl344gers fehlt. 10 Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde ferner auf die Rechtsprechung, nach der eine eindeutige Zuordnung des Rechtsmittel-f374hrers auch dann vorgenommen werden kann, wenn es im Bezirk des betreffenden Berufungsgerichts allgemein 374blich ist, im Eingang von Schrifts344tzen und gerichtlichen Entscheidungen in allen Instanzen unab-h344ngig von den Parteirollen in der Rechtsmittelinstanz den Kl344ger stets an erster und den Beklagten an zweiter Stelle zu nennen (BGH, Be-schluss vom 5. Oktober 2000 - IX ZB 47/00, NJW-RR 2001, 572, 573). Das Berufungsgericht hat ausdr374cklich festgestellt, dass insoweit keine einheitliche 334bung im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main besteht (siehe dazu bereits BGH, Beschluss vom 5. Juni 2003 - VII ZB 33/02, BGHReport 2003, 1372). Entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde kommt es nicht darauf an, dass der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers von einer entsprechenden 334bung ausgegangen ist. b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dem Kl344ger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Beru-fungsfrist versagt. 11 aa) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es bereits an der Vers344umung einer gesetzlichen Frist im Sinne des 247 233 ZPO fehlt. Die Berufungsschrift vom 19. August 2005 ist vor Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen. Dass die Beru-fung als unzul344ssig verworfen wurde, lag nicht an ihrer versp344teten Ein- 12 - 7 - legung, sondern an inhaltlichen M344ngeln des rechtzeitig eingereichten Schriftsatzes, der den Anforderungen des 247 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gen374gte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Institut der Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand nicht dazu da ist, inhaltliche M344ngel einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegr374ndung zu hei-len (BGH, Urteil vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, 1310; BAG NJW 1962, 2030; BVerwGE 28, 18, 21; BFH DB 1977, 1684). Nichts anderes kann aber f374r den hier vorliegenden Fall gelten, dass die Berufungsschrift innerhalb der Frist des 247 517 ZPO beim Berufungsge-richt eingegangen ist, jedoch die inhaltlichen Anforderungen des 247 519 ZPO nicht erf374llt. bb) Unabh344ngig davon w344re - worauf die Rechtsbeschwerdeerwi-derung mit Recht hinweist - dem Kl344ger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen, weil sein Prozessbevollm344chtigter die Ver-s344umung der Berufungsfrist verschuldet hat. Der Prozessbevollm344chtigte hat die Berufungsschrift unterzeichnet, obwohl weder die Parteien kor-rekt bezeichnet, noch der Rechtsmittelf374hrer genannt waren. Damit hat er gegen seine anwaltlichen Pflichten versto337en (vgl. BGH, Beschl374sse vom 21. M344rz 2006 - VI ZB 25/05, VersR 2006, 991, 992 und vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 m.w.Nachw.). 13 Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, die Kanzlei-angestellte des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers habe entgegen dessen konkreter Weisung das Urteil des Landgerichts der Berufungs-schrift nicht beigef374gt. Richtig ist allerdings, dass ein der Partei zuzu-rechnendes Verschulden ihres Anwalts an der Fristvers344umung grund-s344tzlich nicht gegeben ist, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiange- 14 - 8 - stellten, die sich bisher als zuverl344ssig erwiesen hat, eine konkrete Ein-zelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung gew344hrleis-tet h344tte (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03, NJW-RR 2004, 711, 712). Das vermag den Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers hier aber nicht zu entlasten. Nach der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs beseitigt bei Vorliegen einer allgemeinen Weisung, der Berufungsschrift eine Abschrift des angefochtenen Urteils beizuf374gen, das behauptete weisungswidrige Verhalten einer Kanzleiangestellten das pflichtwidrige Verhalten des Prozessbevollm344chtigten durch Einreichen einer m344ngelbehafteten Berufungsschrift nicht. Will ein Prozessbevoll-m344chtigter sicherstellen, dass sein eigenes Verschulden nicht urs344chlich f374r die Vers344umung der Berufungsfrist wird, muss er vielmehr sicherstel-len, dass seiner unzureichenden Berufungsschrift das Ersturteil tats344ch- - 9 - lich beigef374gt wird (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176). Nichts anderes kann bei einer behaupteten konkre-ten Einzelweisung gelten. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.06.2005 - 2/5 O 491/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.02.2006 - 23 U 208/05 -
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