BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 13/06 vom 13. Februar 2007 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend das Patent Nr. 38 35 367 - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gr366ning beschlossen: Dem Patentinhaber wird als Rechtsbeschwerdef374hrer f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. G. beigeordnet. Der Antrag des Patentinhabers, ihm daneben Patentanwalt Prof. Dr. D. beizuordnen, wird abgelehnt. Gr374nde: Dem Patentinhaber war Verfahrenskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwer-deverfahren unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zu bewilligen, nachdem das Bundespatentgericht die Rechtsbe-schwerde gegen die angefochtene Entscheidung zugelassen hat (247 138 Abs. 1 und 3 PatG, 247 114 ZPO). 1 Der Antrag des Patentinhabers, ihm dar374ber hinaus den im Einspruchs-verfahren f374r ihn t344tigen Patentanwalt beizuordnen, ist dagegen nicht begr374n-det. Zwar kommt die zus344tzliche Beiordnung eines Patentanwalts im Rechtsbe- 2 - 3 - schwerdeverfahren grunds344tzlich - in entsprechender Anwendung von 247 1 Abs. 1 des Gesetzes 374ber die Beiordnung von Patentanw344lten bei Prozesskos-tenhilfe - in Betracht (vgl. Benkard/Sch344fers, PatG, 10. Aufl., 247 138 Rdn. 14; Busse/Baumg344rtner, PatG, 6. Aufl., 247 138 Rdn. 5; L366scher, GRUR 1966, 5, 17 u. Hinw. auf BGH, Beschl. v. 29.6.1965 - Ia ZB 10/65, unver366ffentl.). Der Pa-tentinhaber hat jedoch nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen, unter denen ein Patentanwalt danach beigeordnet werden kann, vorliegen. Ein Patentanwalt kann entsprechend 247 1 Abs. 1 des Gesetzes 374ber die Beiordnung von Patentanw344lten bei Prozesskostenhilfe zur Beratung und Un-terst374tzung des Rechtsanwalts beigeordnet werden, wenn und soweit dies zur sachgem344337en Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich erscheint. Vor-liegend geht es dem Patentinhaber um die Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents, welches das Bundespatentgericht mit der Begr374ndung widerrufen hat, Patentanspruch 1 gehe nach Haupt- und Hilfsantrag in den die Schwenkachse betreffenden Merkmalen 374ber den Umfang der urspr374nglichen Unterlagen hin-aus. Die Rechtsbeschwerde hat es wegen der Frage zugelassen, ob das Erfor-dernis der urspr374nglichen Offenbarung bedeute, dass lediglich Ausf374hrungsbei-spiele beansprucht werden k366nnen. Der Patentinhaber beruft sich f374r seinen Beiordnungsantrag darauf, die Mitwirkung eines Patentanwalts mit seinem technischen Sachverstand f366rdere das Verfahren und sei auch wegen des komplizierten technischen Sachverhalts hilfreich und notwendig. Dieses pau-schale Vorbringen rechtfertigt indes in Anbetracht des Zulassungsgrundes und der damit im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Kl344rung anstehenden Probleme sowie auch mit Blick auf den Gegenstand des angegriffenen Patents nicht die Annahme, dass die Beratung und Unterst374tzung des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts durch einen Patentanwalt erforderlich ist. 3 - 4 - Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter dem vom Patentinhaber er-g344nzend - unter Hinweis auf die Vertretung der Verfahrensbeteiligten durch Pa-tentanw344lte im Verfahren vor dem Bundespatentgericht - angef374hrten Gesichts-punkt der Waffengleichheit angezeigt. Auch daraus l344sst sich nicht zwangsl344u-fig herleiten, dass ihm nunmehr im Rechtsbeschwerdeverfahren neben dem Rechtsanwalt ein Patentanwalt beigeordnet werden m374sste. 4 Melullis M374hlens Meier-Beck Asendorf Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.05.2006 - 8 W (pat) 302/04 -
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