BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 13/06 vom 8. Juli 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Einspruchssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Momentanpol II PatG 247 14, 247 21 Abs. 1 Nr. 4 F374r die Feststellung des Offenbarungsgehalts der Gesamtheit der Anmeldeun-terlagen gilt nichts anderes als f374r die Auslegung der in einem Patentanspruch verwendeten Begriffe und dessen Lehre zum technischen Handeln. BGH, Beschl. v. 8. Juli 2008 - X ZB 13/06 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens sowie den Richter Gr366ning beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Patentinhabers wird der Beschluss des 8. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespa-tentgerichts vom 16. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur an-derweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentge-richt zur374ckverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,-- 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Rechtsbeschwerdef374hrer ist Inhaber des am 18. Oktober 1988 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der Priorit344t einer deutschen Voranmeldung vom 14. M344rz 1988 angemeldeten und am 28. Januar 2003 erteilten (Ver366ffentlichung der Erteilung: 12. Juni 2003) deut-schen Patents 38 35 367 (Streitpatents). Es betrifft ein mit einem Schlepper verbindbares und mit einer Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung seines Schneidwerks ausgestattetes M344hwerk und umfasst 40 Patentanspr374che. Pa-tentanspruch 1 lautet: 1 - 3 - "1. M344hwerk, das mit einem Schlepper verbindbar ist, mit einer Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung seines Schneid-werks, welches Schwenkbewegungen um mindestens eine Schwenkachse zul344sst, dadurch gekennzeichnet, dass die Ausgleichsvorrichtung derart ausgebildet ist, dass die Schwenkachse (2) des Schneidwerks durch einen unterhalb der Arbeitsebene angeordneten Momentanpol verl344uft, und dass die Ausgleichsvorrichtung Lenker (9, 205) aufweist, wobei min-destens einer der Lenker (9, 205) sich in geneigter Lage von vor-ne oben nach hinten unten zum Schneidwerk des M344hwerks hin erstreckt und in Betriebsstellung der Momentanpol bzw. die Schwenkachse derart ist, dass die Vorderseite des Schneid-werks beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben und hinten um die quer zur Fahrtrichtung liegende Schwenkachse (2) aus-weicht." Gegen das Patent haben die Einsprechenden Einspruch eingelegt und sich daf374r unter anderem auf den Widerrufsgrund der unzul344ssigen Erweiterung (247 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) berufen. Das Einspruchsverfahren ist vor dem Bun-despatentgericht durchgef374hrt worden. 2 Der Patentinhaber hat das Streitpatent in erster Linie in seiner erteilten Fassung und hilfsweise mit einem durch Merkmale des Anspruchs 6 der ur-spr374nglichen Anmeldungsunterlagen erg344nzten Patentanspruch 1 verteidigt. 3 Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent widerrufen. Dagegen rich-tet sich die vom Patentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Patentinha-bers, deren Zur374ckweisung die Einsprechenden beantragen. 4 - 4 - II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung uneingeschr344nkt statthaft (247 147 Abs. 3 Satz 5 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 in Verbin-dung mit 247 100 Abs. 1 PatG) und auch im 334brigen zul344ssig. Das Rechtsmittel, das die Nachpr374fung des angefochtenen Beschlusses nach Art einer Revision er366ffnet (st. Rspr., vgl. zuletzt BGHZ 172, 108 - Informations374bermittlungsver-fahren I), f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an das Bundespatentgericht. 5 2. Der Streitpatentschrift zufolge sind im Stand der Technik an Schlepper angebaute oder angeh344ngte M344hwerke bekannt, die beim Arbeitseinsatz je nach Gel344ndeformation gegen374ber dem Schlepper auf- und abbewegt werden. Als nachteilig erweise sich, wie in der Beschreibung weiter ausgef374hrt wird, dass die M344hwerke bei unebenen B366den zu Nickbewegungen gezwungen w374r-den, die zu ungleichm344337iger Schnitth366he f374hrten, bzw., dass die M344hwerke sich im Betrieb schr344g stellten und die Schneidwerkzeuge vorne in den Boden ein-dr344ngen, wodurch eine unbefriedigende Arbeitsqualit344t geliefert werde und Be-sch344digungen an der Grasnarbe und an der Maschine die Folge sein k366nnten. Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, diese Nachteile zu vermeiden und das Schneidwerk unabh344ngig von den Bewegungen des Schleppers dem Bo-denverlauf anzupassen, so dass auch pl366tzlich auftretende Hindernisse leicht 374berwunden werden k366nnen. Dazu stellt Patentanspruch 1 ein M344hwerk unter Schutz, 6 1. das mit einem Schlepper verbunden werden kann und 2. mit einer Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung seines Schneidwerks ausgestattet ist, die 2.1 Lenker aufweist, 2.2 so ausgebildet ist, dass die Schwenkachse des Schneid-werks durch einen unterhalb der Arbeitsebene angeordne-ten Momentanpol verl344uft, - 5 - 2.3 Schwenkbewegungen um mindestens eine Schwenkachse zul344sst, und wobei 3. mindestens einer der Lenker sich in geneigter Lage von vorn oben nach hinten unten zum Schneidwerk des M344hwerks hin erstreckt und 4. in Betriebsstellung der Momentanpol bzw. die Schwenkachse derart ist, dass die Vorderseite des Schneidwerks beim Auftref-fen auf ein Hindernis nach oben und hinten um die quer zur Fahrtrichtung liegende Schwenkachse ausweicht. Nach dem Hilfsantrag soll sich der Schutz auf ein M344hwerk mit den Merkmalen 1 sowie 3 und 4 beziehen, bei dem die Ausgleichsvorrichtung (2) 7 2.1 Schwenkbewegungen um mindestens eine Schwenkachse zul344sst, 2.2 als Gelenkviereck so ausgebildet ist, dass 2.1.1 dessen Basis von einem Teil des Anbaubocks (8), 2.1.2 die Schwinge von einem Teil des M344hwerkrahmens (70) und 2.1.3 deren Lenker (9, 205) durch Koppelglieder gebildet werden, die 2.1.4 das Schneidwerk mit dem Anbaubock verbinden und 2.1.5 dass der Schnittpunkt der verl344ngert gedachten Kop-pelglieder auf der ideellen Schwenkachse des Schneidwerks liegt und den Momentanpol bildet und 2.1.6 die Schwenkachse (2) des Schneidwerks (1, 23) durch ei-nen unterhalb der Ebene der Schneidmesser (23) angeord-neten Momentanpol verl344uft. - 6 - Die in Anmeldungsunterlagen und Patentschrift identische Figur 2 zeigt ein Ausf374hrungsbeispiel: 8 3. Das Bundespatentgericht hat eine unzul344ssige Erweiterung ange-nommen und zur Begr374ndung ausgef374hrt: Dem schriftlichen Teil der Anmel-dungsunterlagen k366nne zwar entnommen werden, wo die ideelle Schwenkach-se der H366he nach verlaufe, daraus ergebe sich aber noch nicht die genaue La-ge oder Lagem366glichkeit dieser Achse, so dass die Zeichnung zur Auslegung heranzuziehen sei. Trotz aller Unterschiedlichkeit der Ausgestaltungen bez374g-lich Richtungsf374hrung, Anstellung und Anlenkung der Lenker zeigten s344mtliche Ausf374hrungsbeispiele, die eine Quer-Ausgleichsvorrichtung zum Gegenstand h344tten (Fig. 1, 2 sowie 14-17), immer wieder einen auf der Schwenkachse (2) liegenden Schnittpunkt in der Mitte unterhalb des M344hkreisels. F374r einen Fach-mann, einen Fachhochschulingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrj344hriger Erfahrung in der Konstruktion von Aufh344ngungen f374r landwirt-schaftliche Ger344te, sei dies daher ersichtlich diejenige Position f374r eine virtuelle 9 - 7 - Schwenkachse, die zun344chst zweifelsfrei als zur Erfindung geh366rend offenbart sei. Dar374ber hinaus k366nne die textliche Offenbarung einer Schwenkachse "un-terhalb der Aufstandsfl344che des M344hwerks" bzw. "in der N344he der Aufstandsfl344-che des M344hwerks" noch einen gewissen Spielraum f374r die Positionierung die-ser Achse schaffen bis hin zu einer Verschiebung etwas nach vorne oder hinten im Rahmen der Grenzen der Aufstandsfl344che des M344hwerks (31). Eine unbe-grenzte Verschiebbarkeit der Schwenkachse 374ber diese geometrische Fl344che hinaus, wie dies nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung bzw. nach dem Hilfsantrag m366glich sei, k366nne aufgrund der Offenbarungslage in den urspr374ng-lichen Unterlagen nicht als f374r einen ma337geblichen Durchschnittsfachmann er-findungswesentlich offenbarte Lehre erachtet werden. Vielmehr m374sste ein Hauptanspruch zumindest dahin beschr344nkt werden, dass die Schwenkachse unterhalb der Aufstandsfl344che des M344hwerks angeordnet sei. 4. Der Gegenstand des Streitpatents geht entgegen der Ansicht des Bun-despatentgerichts nicht 374ber den Inhalt der urspr374nglich eingereichten Anmel-dungsunterlagen hinaus. 10 a) Das Bundespatentgericht hat aus der Verwendung der Begriffe "un-terhalb der Arbeitsebene" (Merkmal 3.3 des Hauptanspruchs) bzw. "unterhalb der Ebene der Schneidmesser" (Merkmal 3.4 des Hilfsantrags) f374r die vom Ge-genstand des Hauptanspruchs abgedeckten Positionen der Quer-Schwenk-achse hergeleitet, dass diese durch beliebige Punkte unterhalb oder au337erhalb des M344hwerks verlaufen k366nne, und zwar vorn, soweit die Lenkerneigung von vorn oben nach hinten unten dies noch erlaube bis weit 374ber das hintere Ende des M344hwerks hinaus. Das l344sst Rechtsfehler nicht erkennen und wird vom Pa-tentinhaber auch nicht beanstandet. 11 - 8 - b) Der Gegenstand der Anmeldung darf bei der Aufstellung der Patent-anspr374che abweichend von den urspr374nglichen Unterlagen formuliert werden. Den Tatbestand des 247 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG f374llen entsprechende 304nderungen erst aus, wenn der Gegenstand der Anmeldung erweitert oder ein Aliud an die Stelle der angemeldeten Erfindung gesetzt wird; der Patentanspruch darf nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, der nicht von vornherein als zur Erfin-dung geh366rend von den Anmeldungsunterlagen umfasst war. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist durch Vergleich des Gegenstands des erteilten Patents mit den urspr374nglichen Unterlagen zu ermitteln. Darin offenbart ist alles, was sich dem fachkundigen Leser ohne Weiteres aus der Gesamtheit der Unterlagen er-schlie337t; Gegenstand des Patents ist die durch die Patentanspr374che formulierte technische Lehre, deren Gehalt durch Auslegung unter Heranziehung der Be-schreibung zu ermitteln ist (st. Rspr., vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 23.10.2007 - X ZR 104/06, m.w.N. in Tz. 14). 12 c) aa) Die vom Patentgericht im Einspruchsverfahren vorgenommene Auslegung der Anmeldungsunterlagen unterliegt der uneingeschr344nkten 334ber-pr374fung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Zwar teilen die Anmeldungsunter-lagen nicht den Rechtsnormcharakter (vgl. BGHZ 164, 261 - Seitenspiegel; 172, 120 - Kettenradanordnung) des erteilten Schutzrechts. In ihnen offenbart sich jedoch die technische Lehre, die zur Schutzrechtserteilung angemeldet wird und unter Schutz gestellt werden soll. Welchen Inhalt sie hat, kann sachgerecht nur unter Anwendung der f374r die Auslegung des erteilten Patents geltenden objektiven Ma337st344be (vgl. Melullis, FS f374r Ullmann, S. 503, 505) erfolgen. 13 bb) Grundlage der Auslegung eines Patents bildet zwar das fachm344nni-sche Verst344ndnis von den im Patentanspruch verwendeten Begriffen und vom Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs. In tats344chlicher Hinsicht ist dies 14 - 9 - jedoch nur insoweit von Bedeutung, als es um die Frage geht, welche objekti-ven technischen Gegebenheiten, welches Vorverst344ndnis der auf dem betref-fenden Gebiet t344tigen Sachkundigen, welche Kenntnisse, Fertigkeiten und Er-fahrungen und welche methodische Herangehensweise dieser Fachleute das Verst344ndnis des Patentanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe bestim-men oder jedenfalls beeinflussen k366nnen. Das Verst344ndnis des Patentan-spruchs selbst durch den Durchschnittsfachmann ist dagegen unmittelbarer tats344chlicher Feststellung regelm344337ig entzogen (BGHZ 164, 261 - Seitenspie-gel). F374r die Feststellung des Offenbarungsgehalts der Gesamtheit der Anmel-deunterlagen gilt nichts anderes. d) Die an diesen Ma337st344ben orientierte Auslegung ergibt nicht die vom Bundespatentgericht angenommene horizontale Beschr344nkung f374r die Positio-nen der Schwenkachse auf den Raum unterhalb der Aufstandsfl344chen der M344hwerke in Gestalt von M344htrommeln oder - kreiseln. 15 aa) Der Entscheidung des Bundespatentgerichts liegt zur Geometrie die Annahme zugrunde, wonach sich die Stellung des Momentanpols, durch den die ideelle Schwenkachse verl344uft, jedenfalls bei der allein noch unter Schutz gestellten, lenkergef374hrten Ausgleichsvorrichtung horizontal ver344ndert, wenn die Vorderseite des Schneidwerks auf ein Hindernis trifft und nach oben und hinten ausweicht (Merkmal 5). In den Anmeldungsunterlagen kommt dies in der Beschreibung zu Figur 14 zum Ausdruck. Danach stellt der durch den Schnitt-punkt der beiden Verl344ngerungen der Koppelglieder (Merkmal 2.1.3 des Hilfs-antrags) gebildete Momentanpol die "augenblickliche" Querschwenkachse dar (Offenlegungsschrift Sp. 4 Z. 42 ff.). 16 bb) F374r den Verlauf der genauen Lage oder Lagem366glichkeit dieser Schwenkachse hat das Bundespatentgericht den Zeichnungen einen Stellen- 17 - 10 - wert beigemessen, der ihnen - unabh344ngig von der Frage der Bedeutung von Ausf374hrungsbeispielen f374r die Patentauslegung (vgl. dazu Sen.Urt. v. 12.12.2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 - Schussf344dentransport; v. 12.2.2008 - X ZR 153/05 - Mehrgangnabe) - nach der Gesamtheit der Anmel-dungsunterlagen nicht zukommt. Dass die Schwenkachse bei den Figuren, die lenkergef374hrte Ausf374hrungen zeigen, mittig unterhalb der M344hkreisel verl344uft, beruht ersichtlich darauf, dass Ausgleichsvorrichtungen bei waagerechter Stel-lung dieser M344hwerke gezeigt werden und die Aufh344ngungspunkte der Aus-gleichsvorrichtungen - mit Ausnahme der Figur 15 - gleichschenklige Trapeze bilden, so dass der Momentanpol i. S. des Streitpatents geometrisch zwangs-l344ufig zentral im Schnittpunkt der verl344ngerten Schenkel der Trapeze liegt. F374r Figur 15 gilt insoweit allein die Besonderheit, dass die Ausgleichsvorrichtung besonders konstruiert ist, ohne dass sich das auf die Position der Schwenkach-se in waagerechter Ruhestellung auswirkte. Dem Bundespatentgericht kann zwar darin zugestimmt werden, dass die in den Figuren offenbarte mittige Posi-tion dem Spektrum der zur Erfindung geh366renden Positionen der Schwenkach-se zuzurechnen ist. Aus fachm344nnischer Sicht ist die Position des Momentan-pols und der Schwenkachse in waagerechter Stellung der Schneidwerke jedoch nur von untergeordneter Bedeutung. Nach dem Gegenstand der Anmeldung kommt es vielmehr darauf an, welchen Wanderungsbewegungen der Momen-tanpol, durch den die Schwenkachse l344uft, unterliegt, wenn die M344hkreisel die waagerechte Position - etwa bei Auftreffen auf ein Hindernis (Merkmal 4) - ver-lassen. Das zeigen die Figuren nicht. Sie geben dem Fachmann vielmehr ledig-lich einen 334berblick 374ber die unterschiedlichen Aufh344ngungsm366glichkeiten f374r die Schneidwerke. cc) Dem Bundespatentgericht kann nicht darin beigepflichtet werden, dass die h344ufige textliche Erw344hnung einer Schwenkachse "in der N344he" bzw. 18 - 11 - "unterhalb der Aufstandsfl344che des M344hwerks" (lediglich) noch einen gewissen Spielraum f374r die Positionierung dieser Achse schafft. 19 Aus Sicht des Fachmanns besteht in Anbetracht des Inhalts der Anmel-dungsunterlagen technisch-physikalisch keine Veranlassung, in der Formulie-rung des Anspruchs 3 Anhaltspunkte f374r eine Beschr344nkung der angemeldeten Lehre hinsichtlich des horizontalen Verlaufs der Schwenkachse auf den Raum unterhalb der M344hkreisel zu sehen. Nach Anspruch 1 der Anmeldeunterlagen verl344uft die Schwenkachse quer zur Fahrtrichtung unterhalb einer die Schwenkbewegung zulassenden Quer-Ausgleichsvorrichtung. Diese Angabe beschreibt allein und ganz allge-mein, wo die Schwenkachse vertikal verl344uft, n344mlich "unterhalb einer 205 Quer-Ausgleichsvorrichtung". Anhaltspunkte daf374r, diesen Angaben in Anspruch 1 den Sinngehalt einer horizontalen Beschr344nkung beizulegen, sind nicht ersicht-lich und auch das Bundespatentgericht hat solche nicht gesehen. 20 Das fachm344nnische Bestreben geht dahin, einem Patent einen sinnvollen Gehalt zu entnehmen (Sen.Urt. v. 23.10.2007 - X ZR 275/02 Tz. 19). Insoweit besteht keine Veranlassung, den horizontalen Verlauf der Schwenkachse in dem in den Anmeldungsunterlagen formulierten Anspruch 3 auf die Fl344che un-terhalb der M344htrommeln zu begrenzen. Die Anmeldungsunterlagen enthalten in ihrer Gesamtheit keine Anhaltspunkte daf374r, dass die offenbarte Lehre insbe-sondere hinsichtlich des Merkmals 4 auf diesen Ausschnitt begrenzt sein soll. Mangels solcher beschr344nkenden Anhaltspunkte ist aus fachm344nnischer Sicht deshalb davon auszugehen, dass der horizontale Verlauf der Schwenkachse nach der Lehre des Patents nur den Schranken unterliegen soll, die erfindungs-gem344337en Ausf374hrungen aus technisch-physikalischen Gr374nden gesetzt sind. Das ist die Abfolge aller Momentanpole, die sich im Verlauf von Ausweichbe- 21 - 12 - wegungen i. S. von Merkmal 4 als Schnittpunkte der ideell verl344ngerten beiden Koppelglieder bis zur technisch maximal m366glichen Lenkerneigung bilden. Die Lenkerneigung ist dadurch begrenzt, dass zumindest einer der Lenker schr344g von oben nach unten verl344uft und verlaufen muss, weil sich sonst kein Momen-tanpol unterhalb der Quer-Ausgleichsvorrichtung bilden kann. 22 dd) Die Anmeldungsunterlagen so zu verstehen, dass sich der Begriff "unterhalb" in Anspruch 3 lediglich auf die vertikale Position der Schwenkachse und nicht auch auf die horizontale, bezieht, ist keine Auslegung unterhalb des Wortlauts im Sinne einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts. Die Auslegung ergibt, dass die Pr344position "unterhalb" in der Lexikografie dieser Unterlagen (vgl. dazu BGHZ 150, 149 - Schneidmesser I) ausschlie337lich vertikal zu verste-hen ist. Das entspricht im 334brigen auch nach allgemeinem Sprachgebrauch einem m366glichen Sinngehalt dieser Pr344position; diese kann allein eine lediglich vertikale Position beschreiben und muss nicht zus344tzlich eine horizontale Aus-dehnung einschlie337en. ee) Diese Auslegung der Anmeldungsunterlagen steht nicht in Wider-spruch zu Feststellungen des Beschwerdegerichts, an die die Rechtsbeschwer-deerwiderung das Rechtsbeschwerdegericht gebunden sehen m366chte. Das Bundespatentgericht hat im Zusammenhang mit seiner Auslegung keine Fest-stellungen zu Gesichtspunkten wie den objektiven technischen Gegebenheiten, dem Vorverst344ndnis der auf dem betreffenden Gebiet t344tigen Sachkundigen, ihren Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen und ihrer methodischen He-rangehensweise getroffen. Nur daran w344re der Senat, wie ausgef374hrt (oben II.3.c)bb), gebunden. 23 - 13 - III. Die Sache ist danach zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Bundes-patentgericht zur374ckzuverweisen (247 108 PatG). 24 25 Eine m374ndliche Verhandlung hat der Senat nicht f374r erforderlich gehal-ten. Melullis Scharen Keukenschrijver M374hlens Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.05.2006 - 8 W (pat) 302/04 -
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