BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 13/07 vom 22. April 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Patentanmeldung P 43 15 525.1-41 Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Tramadol PatG 247 100 Abs. 3 Nr. 3 Jedenfalls dann, wenn das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren nach zur374ckgewiesener Anmeldung vor Beginn der Bearbeitung durch besondere Mitteilung Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdebegr374ndung gibt, kann ein Beschwerdef374hrer, der um eine entsprechende Mitteilung gebeten hat, dar-auf vertrauen, dass er eine entsprechende Aufforderung erh344lt. Unterbleibt die-se und reicht er deshalb keine Beschwerdebegr374ndung ein, verletzt die gleich-wohl ergangene Entscheidung seinen Anspruch auf rechtliches Geh366r. BGH, Beschl. v. 22. April 2008 - X ZB 13/07 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366ning beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des 14. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentge-richts vom 16. April 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r die Rechtsbeschwerdeinstanz werden nicht er-hoben. Gr374nde: I. Durch Beschluss vom 14. Juli 2004 hat das Deutsche Patent- und Mar-kenamt die eine pharmazeutische Zusammensetzung betreffende Patentan-meldung 43 15 525.1-41 der Anmelderin zur374ckgewiesen. Dagegen hat die Anmelderin durch die sie vertretende M. GmbH Beschwer- de eingelegt und beantragt, den Zur374ckweisungsbeschluss aufzuheben. Des 1 - 3 - Weiteren wird in der Beschwerdeschrift um Mitteilung gebeten, wenn die Bear-beitung der Beschwerde bevorsteht; eine Beschwerdebegr374ndung w374rde dann entsprechend eingereicht. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Bundespatentgericht die Beschwerde unter Bezugnahme auf die Begr374ndung der Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes und mit dem zus344tzlichen Bemerken zu-r374ckgewiesen, die Anmelderin habe nichts vorgetragen, was zu deren Aufhe-bung h344tte f374hren k366nnen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Anmelderin, mit der sie die Verletzung ihres Anspruchs auf Gew344hrung rechtli-chen Geh366rs r374gt. 2 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da mit ihr der Rechtsbeschwer-degrund des 247 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG geltend gemacht wird und auch im 334bri-gen zul344ssig. 3 2. Das Rechtsmittel ist begr374ndet und f374hrt zur Zur374ckverweisung des Verfahrens an das Beschwerdegericht (247 108 Abs. 1 PatG). Der Anmelderin war im Beschwerdeverfahren das rechtliche Geh366r versagt. 4 a) Der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Anspruch auf Gew344hrung recht-lichen Geh366rs setzt voraus, dass die ein gerichtliches Verfahren betreibende Partei Gelegenheit hat, ihr Petitum darzulegen und zu begr374nden. Vielfach wird dieses Verfahrensgrundrecht schon durch die die Modalit344ten der Rechtsverfol-gung vorgebenden formalen Bestimmungen der Verfahrensordnungen sicher-gestellt. So muss die Klageschrift im Zivilprozess u. a. die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten (247 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO); der Berufungskl344ger muss sein Rechtsmittel in einer den Vorgaben von 247 520 ZPO gen374genden Weise begr374nden. 5 - 4 - b) Die Ausgestaltung des patentrechtlichen Beschwerdeverfahrens ist im Patentgesetz nur fragmentarisch geregelt. Soweit dieses Gesetz keine Bestim-mungen 374ber das Verfahren vor dem Patentgericht enth344lt, sind das Gerichts-verfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht aus-schlie337en (247 99 Abs. 1 PatG). Nach den danach f374r eine entsprechende An-wendung in Betracht kommenden Bestimmungen 374ber die sofortige Beschwer-de (247247 567 ff. ZPO) soll der Beschwerdef374hrer sein Rechtsmittel begr374nden (247 571 Abs. 1 ZPO). Die Modalit344ten f374r die Einreichung einer solchen Begr374n-dung sind im Gesetz nicht geregelt; der Vorsitzende oder das Beschwerdege-richt kann aber f374r das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen (247 571 Abs. 3 ZPO). 6 c) Unter den gegebenen Voraussetzungen konnte das Bundespatentge-richt ohne Verletzung des Anspruchs der Anmelderin auf rechtliches Geh366r kei-ne Entscheidung treffen, bevor dieser unter Hinweis auf die bevorstehende Be-arbeitung Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdebegr374ndung gegeben worden war. Die Anmelderin konnte darauf vertrauen, vor der Beschwerdeent-scheidung eine solche Mitteilung zu erhalten. 7 Allerdings gen374gt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wahrung des rechtlichen Geh366rs im schriftlichen Verfahren grunds344tzlich, wenn das Gericht von einer - wenngleich zweckm344337igen - Fristsetzung absieht und lediglich eine angemessene Zeit auf eine m366gliche Stellungnahme einer Partei wartet (Sen.Beschl. v. 1.2.2000 - X ZB 27/98, GRUR 2000, 597 - Chrom-Nickel-Legierung). Im vorliegenden Fall war das Bundespatentgericht nach dem Gang des Verfahrens jedoch daran gehindert, seine Entscheidung allein auf-grund des Zeitablaufs seit der Beschwerdeeinlegung zu treffen. Die Anmelderin 8 - 5 - hatte im Beschwerdeverfahren darum gebeten, zeitnah vor Eintritt in die Bear-beitung Gelegenheit zur Beschwerdebegr374ndung zu erhalten und das Bundes-patentgericht wollte dieser Bitte auch entsprechen. Durch Verf374gung vom 18. Januar 2007 hat die Berichterstatterin des beim Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 14 W (pat) 54/04 gef374hrten Beschwerdeverfahrens die Ge-sch344ftsstelle angewiesen, dem Beschwerdef374hrer mitzuteilen, dass die Bearbei-tung der Beschwerde demn344chst anstehe und daher einer Beschwerdebegr374n-dung bis zum 29. M344rz 2007 entgegengesehen werde. In den Akten des Be-schwerdeverfahrens findet sich danach lediglich ein von der Gesch344ftsstelle des 15. Senats zwar zur richtigen Anmeldungsnummer, im 334brigen aber zum Aktenzeichen 15 W (pat) 54/04 gefertigtes und an andere Patent- und Rechts-anw344lte adressiertes Schreiben, in welchem zudem als Beschwerdef374hrer ein anderes Unternehmen genannt ist. Der verf374gte Hinweis hat die Anmelderin deshalb nicht erreicht und die Vertreter der Anmelderin haben von der Fristset-zung, wie die Anmelderin durch die eidesstattliche Versicherung von Patentan-walt Dr. M. glaubhaft gemacht hat, auch nicht auf anderem Wege erfah- ren. Unter diesen Umst344nden kann zum einen nicht von Kenntnis der Anmelde-rin vom Inhalt der Mitteilung ausgegangen werden (247 697 Abs. 1, 247 270 Satz 2 ZPO analog), zum anderen war damit ohne Weiteres der Anspruch der Anmel-derin auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs nicht gewahrt. Die Sache ist danach an das Bundespatentgericht zur anderweiten Ent-scheidung 374ber die Beschwerde zur374ckzuverweisen. 9 - 6 - III. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nach 247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben. 10 Melullis Scharen M374hlens Meier-Beck Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.04.2007 - 14 W(pat) 54/04 -
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