BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 13/08 vom 21. Dezember 2010 in dem vereinfachten Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und Richterin M366hring am 21. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 18. Dezember 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 16.730,78 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Am 21. M344rz 2001 er366ffnete das Insolvenzgericht auf Eigenantrag des Schuldners das vereinfachte Insolvenzverfahren 374ber dessen Verm366gen und bestimmte einen Treuh344nder. Nach dem dieser erkrankt war und auf Fragen des Insolvenzgerichts und Zwangsgeldfestsetzungen nicht reagiert hatte, wurde am 17. Mai 2006 an seiner Stelle der weitere Beteiligte als neuer Treuh344nder bestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren keine Verm366gensgegenst344nde in der Masse vorhanden. Im Juni 2006 erbte der Schuldner eine Immobilie. Der weite-re Beteiligte vereinnahmte Mieten und ver344u337erte das Grundst374ck f374r 1 - 3 - 300.000 200. Nach Eingang des Kaufpreises 374bermittelte der weitere Beteiligte im Juni 2007 dem Insolvenzgericht das Teilungsverzeichnis (gepr374fte Forderungen in H366he von knapp 100.000 200, Schlussquote 100 %), die 334berschussrechnung (Schuldnerverm366gen 302.407,94 200) und den Antrag auf Festsetzung der Treu-handverg374tung in H366he von insgesamt 56.584,82 200. Dabei legte er den Regel-satz von 15 v.H. der Insolvenzmasse zugrunde. Mit Beschluss vom 16. Juli 2007 hat das Insolvenzgericht ausgehend von einem Satz von 10 v.H. die Treuh344nderverg374tung auf 39.854,04 200 festgesetzt. Grund f374r den Abschlag war die T344tigkeit des ersten Treuh344nders. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das Landgericht durch Beschluss vom 18. Dezember 2007 zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der weitere Betei-ligte mit seiner Rechtsbeschwerde. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 313 Abs. 1 Satz 3, 247 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 3 Die Verg374tung des Treuh344nders im vereinfachten Insolvenzverfahren richtet sich nach 247 313 Abs. 1 Satz 3, 247247 63 ff InsO, 247 13 InsVV. Dort ist vorge-sehen, dass der Treuh344nder in der Regel 15 v.H. der Insolvenzmasse erh344lt. Bezugspunkt der Verg374tung ist die Insolvenzmasse, und zwar grunds344tzlich nach Ma337gabe der Schlussrechnung (247 10 InsVV in Verbindung mit 247 1 Abs. 1 4 - 4 - Satz 1 InsVV). Erwirbt der Schuldner w344hrend des Verfahrens aufgrund einer Erbschaft Verm366gen, geh366rt dies als Neuerwerb zur verg374tungsrelevanten Masse (247 35 Abs. 1 InsO; vgl. BGH, Beschl. v. 1. M344rz 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639 Rn. 10). Aus 247 313 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit 247 63 Abs. 1 Satz 3 InsO, aus der amtlichen Begr374ndung zu 247 13 InsVV und aus dem Wortlaut des 247 13 Abs. 1 Satz 2 InsVV ("insbesondere", "in der Regel") folgt, dass Zu- und Ab-schl344ge von der Regelverg374tung vorzunehmen sind, wenn erhebliche Abwei-chungen vom typischen T344tigkeitsumfang des Treuh344nders vorliegen (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307 Rn. 23; v. 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, NZI 2005, 567, 569; v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 191/05, NZI 2007, 55, 56; v. 11. Februar 2010, IX ZB 183/08, n.v.). 5 Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschl344ge ist - wie bei der Insolvenzverwalterverg374tung nach 247 3 InsVV - auch bei der Verg374tung des Treuh344nders grunds344tzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbe-schwerdeinstanz nur darauf zu 374berpr374fen, ob sie die Gefahr der Abweichung von Ma337st344ben mit sich bringt (st. Rspr. etwa Senat, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 Rn. 8). Die angefochtene Entscheidung geht von den vorgenannten Rechtsgrunds344tzen aus und h344lt sich bei ihrer Anwendung im Rahmen der einschl344gigen Senatsrechtsprechung. 6 Der Senat hat die von der Rechtsbeschwerde ger374gten Verfahrensgrund-rechtsverletzungen gepr374ft. Zul344ssigkeitserhebliche Rechtsfehler liegen 7 - 5 - auch insoweit nicht vor. Von einer weiteren Begr374ndung hat der Senat abgese-hen (247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Kayser Raebel Lohmann Pape M366hring Vorinstanzen: AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 16.07.2007 - IK 221/00 - LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 18.12.2007 - 4 T 187/07 -
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