BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 1 3 /09 vom 12. Januar 2012 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d en Richter Raebel , die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring a m 12. Januar 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss d es 5. Zivilsenats des Oberl and es gerichts Stuttgart vom 1 5 . Dezember 20 08 (5 W 67/08) wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unz u- lässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 500 Gründe: Das gemäß Art. 44 EuGVVO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsät zliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zur Sicherung einer e inheit lichen Rechtsprechung zulässig , weil das Beschwerdegericht den Begriff der Ausfert i- gung im Sinne von Art. 53 Abs. 1 EuGV VO falsch verstanden haben könnte . Soweit sich nur noch Fotokopien des für vollstreckbar zu erklärenden französ i- schen Urteils in den Akten befi nden, ist dies dem Umstand geschuldet, dass die 1 2 - 3 - ursprünglich eingereichte Ausfertigung des Titels mit der Vollstreckungsklausel versehen an d en Beschwerdegegner zurückgesandt wurde, vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AVAG. 2 . D ie Rechtsbeschwerde legt auch nicht hinreichend dar, dass wegen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ihre Zulässigkeit in Frage kommt . Der Rechtsb eschwerdeführer hat selbst eingeräumt, die französische U m- gangssprache zu beherrschen, so dass die unterlassene Beiziehung eines Dolmetscher s im französischen Verfahren nicht zwingend das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 3 e) EMRK verletzt haben muss, z u- mal der Rechtsb eschwerdeführer anwaltlich vertreten war. D ass der Rechtsb e- schwerdeführer im französischen Verfahren übe rhaupt auf die Beiziehung eines Dolmetschers hingewirkt hat , ist nicht ersichtlich . 3 - 4 - 3 . Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.09.2008 - 17 O 391/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.12.2008 - 5 W 67/08 - 4
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