BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 13/10 vom 16. September 2010 in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 16. September 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 23. Dezember 2009 wird auf Kosten der Beschwerdef374hrerin zur374ckgewiesen mit der Ma337-gabe, dass auch die sofortige Beschwerde als unbegr374ndet zu-r374ckzuweisen war. Wert des Beschwerdeverfahrens: 38.107,31 200. Gr374nde: I. In dem am 5. Februar 2008 auf Antrag eines Gl344ubigers er366ffneten Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin, einer Steuerberatungsge-sellschaft, legte die Beschwerdef374hrerin als Gesch344ftsf374hrerin der Gesellschaft zun344chst fristgerecht sofortige Beschwerde ein, die das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 19. M344rz 2008 formell rechtskr344ftig zur374ckwies. 1 - 3 - Am 28. August 2009 hat sich die Beschwerdef374hrerin erneut gegen den Er366ffnungsbeschluss gewandt. Sie hat nunmehr geltend gemacht, der Er366ff-nungsbeschluss vom 5. Februar 2008 sei nichtig, weil er keine ordnungsgem344-337e Unterschrift der Insolvenzrichterin, sondern nur eine nicht identifizierbare Wellenlinie aufweise. Insolvenzgericht und Beschwerdegericht haben das Rechtsmittel als unzul344ssig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Gesch344ftsf374hrerin der Schuldnerin ihren Angriff gegen den Er366ffnungsbeschluss weiter. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 3 Der Er366ffnungsbeschluss vom 5. Februar 2008 ist rechtsg374ltig unter-schrieben. 4 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gen374gt als Unterschrift ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und einem Drit-ten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, erm366glicht, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens ein-zelne Buchstaben m374ssen aber - wenn auch nur andeutungsweise - zu erken-nen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift fehlt (BGH, Beschl. v. 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775; BGH, Urt. v. 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97, NJW 1997, 3380; BGH, Urt. v. 13. Mai 1992 - VIII ZR 190/91, NJW-RR 1992, 1150 m.w.N). Anzulegen ist ein gro337z374giger Ma337stab, wenn im 334brigen an der Autorenschaft und der Absicht, eine volle Unterschrift 5 - 4 - zu leisten, keine Zweifel bestehen (BGH, Beschl. v. 27. September 2005 aaO). Dagegen stellt ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabk374rzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), keine formg374ltige Unterschrift dar (BGH, Urt. v. 10. Juli 1997 aaO, S. 3381). 2. Gemessen an diesen Grunds344tzen reicht die Unterschrift der Richterin unter dem Er366ffnungsbeschluss aus, um von einer hinreichenden Individuali-sierbarkeit auszugehen. Es handelt sich nicht nur um eine blo337e "Wellenlinie", die den Anforderungen an eine Unterschrift nicht gen374gt. Vielmehr ist zumin- 6 - 5 - dest der Anfangsbuchstabe des Namens als "F" erkennbar. Da eine Lesbarkeit der Unterschrift nicht verlangt wird, kann ein objektiver Betrachter den Schrift-zug als Unterschrift der Richterin identifizieren. Ganter Raebel Kayer Lohmann Pape Vorinstanzen: AG N374rnberg, Entscheidung vom 05.02.2008 - 8242 IN 107/08 - LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 23.12.2009 - 11 T 10820/09 -
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