BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 131/06 vom 2. April 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 Fd Wenn innerhalb der Berufungsfrist kein Rechtsmittel und auch kein vollst344ndi-ger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingegangen ist (vgl. Se-natsbeschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901), kommt gleichwohl eine Wiedereinsetzung in die vers344umte Rechtsmittelfrist in Betracht, falls der versp344tete Eingang der Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse nicht auf einem dem Rechtsmittelf374hrer zure-chenbaren Verschulden beruht. BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06 - OLG Celle AG L374neberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss des 17. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesge-richts Celle vom 19. Juni 2006 aufgehoben. Der Kl344gerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Fristen zur Einlegung und zur Begr374ndung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familien-gericht - L374neburg vom 3. April 2006 gew344hrt. Beschwerdewert: 29.399 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um Zugewinnausgleich. Das Amtsgericht - Fami-liengericht - hat die Klage abgewiesen und die Kl344gerin auf die Widerklage des Beklagten zur Zahlung verurteilt. Das Urteil ist der Kl344gerin am 5. April 2006 zugestellt worden. 1 Mit einem am 5. Mai 2006 per Telefax beim Oberlandesgericht einge-gangenen Schriftsatz hat sie Prozesskostenhilfe f374r die Durchf374hrung eines Be-rufungsverfahrens begehrt. Diesem Antrag war keine Erkl344rung 374ber die per- 2 - 3 - s366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse der Kl344gerin beigef374gt; das entspre-chende Formular nebst Anlagen ging beim Berufungsgericht erst mit dem Origi-nal des Prozesskostenhilfeantrags am 8. Mai 2006 ein. 3 Mit Beschluss vom 18. Mai 2006 - der am 23. Mai 2006 formlos an die Kl344gerin versandt wurde - wies das Oberlandesgericht den Prozesskostenhilfe-antrag zur374ck. Die beabsichtigte Berufung sei bereits unzul344ssig, weil die Kl344-gerin innerhalb der bis zum 5. Mai 2006 laufenden Rechtsmittelfrist ihre pers366n-lichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r die Gew344hrung von Prozess-kostenhilfe nicht dargelegt habe. Am 6. Juni 2006 hat die Kl344gerin Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt, diese gleichzeitig begr374ndet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begr374ndung ihres Wiedereinsetzungsersuchens hat die Kl344gerin vorgetragen, ihr Anwalt habe den unterschriebenen Antrag auf Prozesskosten-hilfe einschlie337lich der Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse sowie der entsprechenden Anlagen bereits am 5. Mai 2006 der stets zuverl344ssigen Kanzleimitarbeiterin M. 374bergeben. Deren Aufgabe sei es gewesen, den vollst344ndigen Schriftsatz noch am selben Tag mit Anlagen vorab per Telefax an das Oberlandesgericht zu 374bermitteln und sodann in die Post zu geben. Aus unerkl344rlichen Gr374nden habe Frau M. den Schriftsatz ohne die Er-kl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse an das Ober-landesgericht gefaxt und dies auch bei der durchgef374hrten Ausgangskontrolle 374bersehen. Dabei bestehe im B374ro ihres Prozessbevollm344chtigten seit Jahren die allgemeine Arbeitsanweisung, dass Schrifts344tze, insbesondere bei noch am gleichen Tag ablaufender Notfrist, sofort vollst344ndig nebst Anlagen per Telefax vorab an das Gericht zu 374bermitteln seien. Die Arbeitsanweisung erstrecke sich zudem darauf, dass Fristen, insbesondere Notfristen, erst nach Kontrolle der 4 - 4 - vollst344ndigen 334bermittlung anhand des 334bersendeprotokolls zu l366schen seien. Diese allgemeine Arbeitsanweisung sei - ebenso wie der Ablauf der Berufungs-frist am 5. Mai 2006 - auch der Kanzleimitarbeiterin M. bekannt gewesen. Ihr Vorbringen hat die Kl344gerin durch eine eidesstattliche Versicherung der Kanz-leimitarbeiterin M. glaubhaft gemacht. 5 Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in die ver-s344umte Berufungsfrist mit Beschluss vom 19. Juni 2006 abgelehnt. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch sonst zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 6 Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die von der Kl344gerin f374r eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist vorgetragenen Gr374nde mit unzutreffenden Erw344gungen 374bergangen und damit deren Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt hat. Nach gefestigter Rechtsprechung dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Geh366r zu garantieren. Daher gebie-ten es die Verfahrensgrundrechte auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschut-zes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Ge-h366r (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfah-rensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374n- 7 - 5 - den nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792). Gegen diesen Grundsatz verst366337t die angefochtene Entscheidung. 8 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in die schuldlos vers344umten Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Berufung. a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: Ein Rechtsanwalt habe, wenn er T344tigkeiten an sein Personal delegiere, durch allgemeine Anweisungen die Einhaltung von Fristen und die sorgf344ltige Bear-beitung und 334berwachung fristwahrender Ma337nahmen sicherzustellen. Bei der 334bermittlung mehrseitiger fristwahrender Schrifts344tze per Telefax geh366rten zu einer ordnungsgem344337en Ausgangskontrolle - neben der 334berpr374fung des Sen-deprotokolls - auch die visuelle Kontrolle des Stapeleinzuges und die 334berpr374-fung der Zahl der 374bermittelten Seiten. Diese Arbeitsschritte seien jedoch in der glaubhaft gemachten B374roanweisung des Prozessbevollm344chtigten der Kl344ge-rin nicht enthalten. Deshalb liege ein der Kl344gerin zurechenbares Anwaltsver-schulden vor. 9 Das trifft zwar im Ansatz zu, kann die Zur374ckweisung des Wiedereinset-zungsantrags hier aber nicht rechtfertigen. 10 b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu gew344hren, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollst344ndiges Prozesskostenhilfegesuch eingebracht hat und vern374nftigerweise nicht damit rechnen muss, dass ihr Antrag wegen feh-lender Bed374rftigkeit abgelehnt werde (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000, 1387 m.w.N.). Zu Recht geht das Berufungs-gericht aber von einer Obliegenheit der Kl344gerin zur Vorlage der Erkl344rung 374ber 11 - 6 - die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse nebst den erforderlichen An-lagen aus. F374r den Regelfall schreibt 247 117 Abs. 4 ZPO zwingend vor, dass sich der Antragsteller zur Darlegung seiner pers366nlichen und wirtschaftlichen Ver-h344ltnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001, ab-gedruckt bei Z366ller/Philippi ZPO 26. Aufl. 247 117 Rdn. 15) eingef374hrten Vor-drucks bedienen muss. Ein Antragsteller kann deshalb grunds344tzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig, also vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, einen ordnungsgem344337 ausgef374llten Vordruck nebst den erfor-derlichen Anlagen zu den Akten gereicht hat (Senatsbeschl374sse vom 2. April 2008 - XII ZB 184/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt, vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 125/05 - FamRZ 2006, 32, 33, vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901, 1902 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548 f.; BGH Beschluss vom 26. September 2002 - I ZB 20/02 - FamRZ 2003, 89, 90). Letzteres war hier nicht der Fall. Die Kl344gerin hat die Erkl344rung 374ber ihre pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse erst mit dem Original des Pro-zesskostenhilfeantrages am 8. Mai 2006, somit drei Tage nach Ablauf der am 5. Mai 2006 endenden Berufungsfrist, beim Oberlandesgericht eingereicht. 12 c) Der Kl344gerin ist aber trotz der versp344tet eingegangenen Erkl344rung 374ber ihre pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu bewilligen, weil sie die Frist schuldlos vers344umt und die Wiedereinsetzung frist- und formgerecht beantragt hat (247247 234, 236 ZPO). Sie musste deswegen nicht mit der Versagung von Prozesskostenhilfe wegen feh-lender Bed374rftigkeit rechnen. Denn selbst wenn innerhalb der Berufungsfrist kein vollst344ndiger Prozesskostenhilfeantrag eingegangen ist, bleibt es bei einer unverschuldeten Vers344umung der Berufungsfrist, sofern auch der versp344tete 13 - 7 - Eingang des Prozesskostenhilfeantrags unverschuldet ist und innerhalb der Frist des 247 234 ZPO nachgeholt wird (BGH Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01 - NJW 2002, 2180). So liegt der Fall hier. 14 Der versp344tete Eingang der Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirt-schaftlichen Verh344ltnisse ist nicht auf ein der Kl344gerin nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollm344chtigten zur374ckzuf374hren. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs m374ssen Pro-zessbevollm344chtigte in ihrem B374ro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverl344ssig gew344hrleistet wird, dass fristwahrende Schrifts344tze rechtzeitig ab-gesandt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 24. M344rz 1993 - XII ZB 12/93 - NJW 1993, 1655, 1656; BGH Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05 - FamRZ 2006, 694, 695). Bei der 334bermittlung fristwahrender Schrifts344tze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung, f374r eine wirksame Aus-gangskontrolle zu sorgen, nur dann nach, wenn er seinen daf374r zust344ndigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu las-sen, auf dieser Grundlage die Vollst344ndigkeit der 334bermittlung an den richtigen Adressaten zu pr374fen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu l366schen (vgl. Senatsbeschl374sse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722, 1723 und vom 24. M344rz 1993 - XII ZB 12/93 - NJW 1993, 1655, 1656; BGH Beschl374sse vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 128/06 - ver366ffentlicht bei juris; vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05 - FamRZ 2006, 694, 695; vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - NJW 2004, 3491 und vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1275, 1276). 15 bb) Diese Pflicht zur Einrichtung einer wirksamen Ausgangskontrolle hat der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin nicht schuldhaft verletzt. Das unter-zeichnete Prozesskostenhilfeersuchen lag der f374r die Versendung von Schrift- 16 - 8 - s344tzen zust344ndigen, seit 12 Jahren zuverl344ssig arbeitenden Kanzleimitarbeiterin M. am 5. Mai 2006 vollst344ndig mit der Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirt-schaftlichen Verh344ltnisse nebst Anlagen vor und der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin hatte sie auf den Ablauf der Berufungsfrist am selben Tag hinge-wiesen. Durch seine allgemeine B374roanweisung hatte der Prozessbevollm344ch-tigte sichergestellt, dass fristgebundene Schrifts344tze vor Fristablauf stets voll-st344ndig nebst Anlagen vorab per Telefax zu 374bermitteln sind. Auch hat er die Ausgangskontrolle nach den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs so organisiert, dass nach der Versendung des Telefax die voll-st344ndige 334bermittlung des Schriftsatzes anhand des Sendeprotokolls zu 374ber-pr374fen und die Frist erst dann aus dem Fristenkalender zu streichen ist. Entge-gen der Ansicht des Berufungsgerichts war der Prozessbevollm344chtigte nicht gehalten, seine Anweisung weiter dahin zu pr344zisieren, dass bei der Ausgangs-kontrolle die Anzahl der in den Stapeleinzug des Faxger344tes eingelegten und der 374bermittelten Seiten auf ihre Vollst344ndigkeit hin zu kontrollieren sind. Denn diese Pflicht ist f374r eine geschulte und zuverl344ssig arbeitende B374rokraft erkenn-bar bereits in der allgemeinen Anweisung enthalten, die Schrifts344tze nebst An-lagen vollst344ndig zu 374bersenden und die vollst344ndige 334bersendung anhand des Sendeprotokolls zu 374berpr374fen. Wenn die Kanzleimitarbeiterin M. gleichwohl bei der 334bersendung feh-lerhaft handelte, indem sie entgegen der allgemeinen B374roanweisung den Pro-zesskostenhilfeantrag nicht vollst344ndig, sondern versehentlich ohne die Erkl344-rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse in den Stapelein-zug legte, und entsprechend auch nur die 334bermittlung des unvollst344ndigen Schriftsatzes anhand des Sendeprotokolls 374berpr374fte, kann das kein Organisa-tionsverschulden des Prozessbevollm344chtigten begr374nden, zumal ein solches Versehen nach dem Inhalt ihrer eidesstattlichen Versicherung zuvor noch nicht geschehen und deswegen auch nicht zu erwarten war. Die Fristvers344umung 17 - 9 - beruhte vielmehr auf einem Verschulden der B374roangestellten M., das der Kl344-gerin nicht zuzurechnen ist. Die Kl344gerin durfte deswegen trotz des urspr374nglich unvollst344ndigen Antrags mit der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe rechnen, weil sie und ihr Prozessbevollm344chtigter erst mit Zugang des Pro-zesskostenhilfebeschlusses von der versp344tet eingegangenen Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse erfahren hatten und die un-verschuldete Fristvers344umung eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist er-m366glicht. cc) Die Kl344gerin hat die Wiedereinsetzung innerhalb der 14-t344gigen Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO seit Versagung der Prozesskostenhilfe beantragt und zugleich mit der Berufungseinlegung die vers344umte Handlung nachgeholt (zum Fristbeginn nach Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe vgl. Senatsbeschluss vom 26. Mai 1993 - XII ZB 70/93 - FamRZ 1993, 1428 f.). 18 d) Bis zur Versagung der Prozesskostenhilfe durch das Oberlandesge-richt war die Kl344gerin wegen wirtschaftlichen Unverm366gens ebenfalls schuldlos daran gehindert, ihre Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil zu begr374nden. Ihr ist auch ohne Antrag Wiedereinsetzung in die am 5. Juni 2006 abgelaufene und damit vers344umte Berufungsbegr374ndungsfrist zu gew344hren (247247 234 Abs. 1 Satz 2, 236 Abs. 2 Satz 2, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO), weil sie mit dem am 7. Juni 19 - 10 - 2006 eingegangenen Schriftsatz innerhalb der einmonatigen Wiedereinset-zungsfrist die Berufungsbegr374ndung und damit auch diese vers344umte Handlung nachgeholt hat. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG L374neburg, Entscheidung vom 03.04.2006 - 37 F 235/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.06.2006 - 17 UF 97/06 -
Full & Egal Universal Law Academy