BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 131/06 vom 22. April 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren w344hrend der Insolvenz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp am 22. April 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 5. April 2006 werden zur374ckgewie-sen. Die Kosten des Verfahrens werden den Rechtsbeschwerdef374hrern auferlegt mit der Ma337gabe, dass der Kostenerstattungsanspruch je zur H344lfte aus beiden Massen als Insolvenzforderung zu berich-tigen ist. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerden wird auf 160.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerden sind aufgrund der rechtlich zutreffenden Erw344-gungen des Beschwerdegerichts unbegr374ndet. Die Titelschuldner sind nach der nicht zu beanstandenden Auslegung der vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 17. September 2004 die Gesellschafter der G. - GbR infolge eines pers366nlich und unmittelbar wirkenden Schuldbeitritts zu der Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft. Hiernach ist 1 - 3 - ihre Darlehensmithaft unabh344ngig von der akzessorischen Gesellschafterhaf-tung begr374ndet. Die Regelung des 247 93 InsO betrifft jedoch nur den Bereich der gesetzlich akzessorischen Gesellschafterhaftung (BGHZ 151, 245, 248 ff), der hier nicht ber374hrt ist. Der Kostenerstattungsanspruch der weiteren Beteiligten war aufschie-bend bedingt bereits vor Insolvenzer366ffnung gegen die Titelschuldner entstan-den und ist infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl. zur Wirkung der aufschiebenden Bedingung etwa HmbKomm-InsO/L374dtke, 3. Aufl. 247 42 Rn. 12 f). 2 Ganter Raebel Vill Pape Grupp Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 15.02.2006 - 620 M 7922/05 - LG Kassel, Entscheidung vom 05.04.2006 - 3 T 178/06 -
Full & Egal Universal Law Academy