BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 13/11 vom 14. Februar 201 3 in dem Re stschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Raebel, die Richter in Lohmann, den Rich ter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 14. Februar 201 3 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 17. November 2010 wird auf Ko s- ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswe rt des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Gründe: Die gemäß §§ 6, 7 aF, 4d Abs. 1 InsO, Art. 103 f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO u n- z u lässig. Bei der kraft Gesetzes s tatthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bu n- desgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zula s- sungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Se p- tember 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 4). Die in der Rechtsbeschwerdebegründung geltend gemachten Z u- lässigkeitsgründe liegen nicht vor . 1 - 3 - Das Insolvenzgericht kann im Rahmen von § 4b Abs. 2 Satz 3 InsO i n V erbindung mit § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO , § 4c Nr. 1 Fall 2 InsO Fragen an den Schuldner stellen, die vom Insolvenzverwalter oder Treuhänder angeregt we r- den. Ebenso kann es dem Schuldne r aufgeben, die Antworten direkt an den Treuhänder oder Insolvenzverwalter weiterzuleiten. Davon ist der Senat bereits in seiner Ent scheidung vom 5. November 2009 ( IX ZB 91/09, ZInsO 2009, 2405 ) ausgegangen. Die diesbezüglich aufgeworfene Grundsatzfrage is t nicht klärungsbedürftig, weil ihre Antwort sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und let ztlich, wenn auch nur inzident , bereits entschieden ist . Auch hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass unvollständ i- ge Angaben, d as h eißt solche Angabe n, die im Rahmen einer den Schein der Vollständigkeit erweckenden Erklärung zwar richtig sind, durch Weglassen w e- sentlicher Umstände aber ein falsches Gesamtbild vermitteln, als unrichtige A n- gaben nach § 4c Nr. 1 Fall 1 InsO zu qualifizieren sind (BGH, Bes chluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 167/08, ZInsO 2009, 297 Rn. 6, 7). Umgekehrt folgt da r- aus, dass erkennbar unvollständige Angaben nicht unter diese Alternative fa l- len, sondern unter § 4c Nr. 1 Fall 2 InsO. Dass diese Alternative nicht einschl ä- gig ist, wen n der Schuldner erkennbar unvollständig antwortet, wird bisher nicht vertreten und von der Rechtsbeschwerdebegründung auch nicht ausgeführt. Eine solche Auslegung liegt fern und begründet daher die Grundsatzbedeutung nicht. Die geltend gemachten Grundr echtsverstöße (Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) liegen nicht vor. Das Beschwerdegericht setzt sich mit dem Vortrag des Schuldners , er sei mehrfach vom Treuhänder zur Vorlage einer Bilanz au f- gefordert worden, auseinander. Es z ieht nur nicht die vo m Schuld ner daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse . Dies aber begründet den geltend gemachten 2 3 4 - 4 - Grundrechtsverstoß gerade nicht ( vgl. BGH, Beschluss vom 7 . Juli 2011 - I ZR 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12). Auch die beiden ärztlichen Atteste hat das Beschwerdegericht z ur Kenntnis genommen, nur keinen für den Schuldner günstigen Schluss für die subjektive Seite des Verschuldensvorwurfes aus den Attesten gezogen. Ebenso wenig besteht der behauptete Willkürverstoß . Willkür liegt nur vor, wenn die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist bei einer fe h- lerhaften Rechtsanwendung der Fall, die schlechthin unhaltbar ist, we il sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar erscheint. Von Willkür kann d a- gegen nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage ei n- gehend auseinanders etzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BG H, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 171/11, nv, Rn. 7 mwN). Der von der Rechtsbeschwerdebegründung in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 8. Januar 2009 ( IX ZB 167/08, NZI 2009, 188 Rn. 10 ) gerügte Rechtsfehler liegt nicht vor. Diese En t- sc heidung erging nämlich zu § 4c Nr. 1 Fall 1 InsO, wo nach dem Wortlaut des Gesetzes die unrichtigen Angaben für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Stundung "maßgebend" , mithin ursächlich gewesen sein müssen. Eine entspreche nde gesetzliche Anordnung fehlt für die Alt ernative dieser Regelung. Sie ist auch nicht erforderlich für den Fall, dass der Schuldner gerichtli che A n- fragen nach den maßgebend en persönlich en und wirtschaftlichen Verhältnissen trotz Belehrung und Fristsetzun g nicht beantwortet (vgl. BT - Dr ucks . 14/5680 S. 23). 5 6 - 5 - Auch unter Berücksichtigung der Begründung der angefochtenen En t- scheidung und des in der Rechtsbeschwerdebegründung angesprochenen Vo r- trags des Schuldners ist ein Willkürverstoß nicht ersichtlich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 03.08.2010 - 95 IN 152/05 - LG Aachen, Entscheidung vom 17.11.2010 - 6 T 108/10 - 7 8
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