BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 131/10 vom 18. Oktober 2012 in dem Restschuldbefreiungs verfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d en Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Rich ter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 18. Oktober 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2010 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rec htsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.000 t- gesetzt. Gründe: Die gemäß §§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO i n Verbindung mit § 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unz u- lässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzli che Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Senat hat die von der Rechtsbeschwerdebegründung geltend g e- machten Geh örsverletzungen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. 1 - 3 - 1. Gemäß § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO steht die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem die Restschuldbefreiung erteilt worden ist, jedem Inso l- venzgläubiger zu, der bei der Anhörung nach § 300 Abs. 1 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat: Die danach erforderliche Anhörung zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung kann nach allgemein ve r- tretener Auffassung in der Form erfolgen, dass in einem im Internet zu verö f- fentl ichenden Beschluss eine Frist bestimmt wird, innerhalb derer die Gläubiger A nträge auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen können (vgl. AG Gö t- tingen, NZI 2007, 251; FK - InsO/Ahrens, 6. Aufl. § 300 Rn. 9; MünchKomm - InsO/Stephan, 2. Aufl. § 300 Rn. 16; Weinland, in Ahrens/Prütting/Gehrlein, InsO, § 300 Rn. 10 f). Entsprechend ist das Insolvenzgericht hier verfahren. Gläubiger, die innerhalb dieser Frist keinen Antrag auf Versagung der Res t- schuldbefreiung gestellt ha ben , sind nach Fristablauf mit ihren An trägen auf Restschuldbefreiung präkludiert (HmbKomm - InsO/Streck, 4. Aufl. § 300 Rn. 3; FK - InsO/Ahrens, aaO Rn. 16; MünchKomm - InsO/Stephan, aaO Rn. 15). 2. Soweit die Gläubigerin geltend macht, an der Antragstellung gehindert gewesen zu sein, weil das I nsolvenzgericht ihr Schreiben vom 2. Januar 2009 nicht beantwortet habe, ist der Eingang dieses Schreibens vom Insolvenzg e- richt nicht festgestellt worden. 2 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 13.02.2009 - 3 IK 208/03 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 04.06.2010 - 10 T 158/09 - 4
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