BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 131 /1 3 vom 7 . August 201 3 in de r Betreuungs sache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7 . August 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richter in Weber - Monecke und die Richter Schilling , Dr. Ned den - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5 . Zivilkammer des Landgerichts Mosbach vom 1 1 . Februar 201 3 wird zurückg e- wiesen . Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 3.000 Gründe: I. D ie 8 4 jährige Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz vom Alzheimer - Spättyp . Sie lebte bis Anfang 2012 mit ihrem 88jährigen Ehemann, mit dem sie seit 58 Jahren verheiratet ist , in der gemeinsamen eheliche n Wo h- nung. Vom 16. bis 2 3. Januar 2012 befand sich die Betroffene aufgrund ihrer Demenz und wegen häuslicher Konflikte in stationärer psychiatrischer Kranke n- hausbehandlung. Nach einem Sturz des Ehemanns a m Abend des 8. März 2012 , der zu einem mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt de s Ehemanns in der chirurgischen Abteilung führte, wurde die Betroffene in den frühen Morge n- stunden des 9. März 2012 nach Suizid drohungen erneut in die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses verbracht , in de m sie bereits im Januar aufg e- 1 - 3 - nommen worden war , und dort bis zum 23. April 2012 wegen Demenz beha n- delt. Von dort wurde die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung angeregt. Später wurde sie für die Dauer von sechs Wochen geschlossen unterg e- bracht und danach in anderen Pflegeeinrichtungen betreut , wo sie durch g e- richtlich genehmigte unterbringungsähnliche Maßnahmen am Entweichen g e- hindert wurde . D as Amtsgericht hat eine Betreuung für die Aufgabenkreise der Gesun d- heitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden , Versicherern, Renten - und Sozialleistungsträgern , Entgegennahme , Öffnen und Anhalten der Post, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Unterbringung sowie Entsche i- dung über unterbringungsähnliche Maßnahmen einge richtet und d ie Beteiligte zu 2 zur Berufsbetreuerin bestimmt. Da geg en hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er geltend gemacht hat, er sei aufgrund seiner langjährigen Verbundenheit zur Betroffenen besser geeignet, ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, als die Berufsb e- treuerin. Das Landgericht hat die Beschwer de zurückgewiesen. Hiergegen ric h- tet sich die Rechtsbeschwerde des Ehemanns. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulassungsfrei statthaft, auch wenn sich der Ehemann nicht gegen die Anordnung der Betreuu ng als solche, sondern nur gegen die gleichzeitige Auswahl des Betreuers wendet ( vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 XII ZB 166/10 FamRZ 2010, 1897 Rn. 10 ). 2 3 4 5 6 - 4 - 2 . Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesen t- lichen ausgeführt: Zwar habe die Bestellung eines l angjährigen Ehepartners gemäß § 1897 BGB grundsätzlich Vorrang gegenüber der Einrichtung einer Be - rufsbetreuung. Der Ehemann sei aber nicht geeignet, die rechtliche Betreuung zum Wohle der Betroffenen auszuüben. Er sei nich t in der Lage, die Demenze r- krankung der Betroffenen zu erkennen und zu akzeptieren , da er die vorliege n- de Erkrankung lediglich als altersbedingte Augenerkrankung einstufe und jegl i- che demenz ielle Erkrankung leugne . Daher sei er auch nicht in der Lage, die sich aus der Erkrankung ergebenden Konsequenzen für eine ordnungsgemäße pflegerische Betreuung zu erkennen und Entscheidungen zum objektiven Wohl der Betroffenen zu treffen. Bei seinem Vorhaben, die Betroffene zu sich nach Hause zu holen, schätze er den Pf legebedarf falsch ein und ver kenne die No t- wendigkeit besondere r Schutzvorkehrungen g egen d ie Weglauftendenzen der Betroffenen . Diese sei außerhalb ihres bekannten Betreuungsu mfeldes hilflos und deshalb auf eine beaufsichtigende Umgebung angewiesen . 3 . Di e angefochtene Entscheidung h ält einer rechtlichen Nachprüfung stand. a ) Das Landgericht hat die Voraussetzungen für die Einrichtung einer B e- treuung rechtsfehlerfrei festgestellt. Dagegen erinnert auch die Rechtsb e- schwerde nichts. b ) Schlägt der vollj ährige Betroffene eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB) . Ein so l- cher Vorschlag erfordert in der Regel weder Geschäftsfä higkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder 7 8 9 10 - 5 - Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (Senatsb e- schluss vom 15. Dezember 2010 XII ZB 165/10 FamRZ 2011, 285 Rn. 14). Schläg t der volljährige Betroffene niemanden vor, der zum Betreuer b e- stellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwand t- schaf t lichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbeso n- dere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern , zum Ehegatten und zum Leben s- partner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen (§ 1897 Abs. 5 BGB) . Die Betroffene hat in ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht auf die Frage, wer sich um ihre Angele gen heiten kümmere, angegeben, da s mache ihr Mann. Einmischung von außen bräuchten sie nicht, es sei alles geregelt . Diese Äuß e- rung kann als gestufter Vorschlag verstanden werden, möglichst von der Ei n- richtung einer Betreuung abzusehen , weil alles geregelt sei , hilfsweise anstelle einer " Einmischung von außen " den Ehemann als Betreuer zu bestellen , der die Angelegenheiten schon bisher ge regelt hab e . Zu Recht hat daher das Landgericht am Maßstab des § 1897 Abs. 4 Satz 1 , Abs. 5 BGB geprüft, ob eine Betreuung durch den Ehemann dem Wohl de r Betroffenen zuwiderläuft. c ) Zwar steht dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers im Fall des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB kein Ermessen zu. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht. Der Wille des Betreuten kann aber dann u nberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erhebl i- chem Gewicht ergeben, die gegen die Be stellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene 11 12 13 14 - 6 - die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will ( S e- natsbeschlüsse vom 10. November 2010 XII ZB 355/10 FamRZ 2011, 100 R n. 4 und vom 15. September 2010 XII ZB 166/10 FamRZ 2010, 1897 Rn. 20 ; vgl. auch BVerfGE 33, 236, 238 f. ). Das Beschwerdegericht hat ausführlich dargelegt, warum eine Bestellung des Ehemanns zum Betreuer dem Wohl der Betroffenen zuwiderlaufen würde. Gegen diese Ausführungen , die durch das eingeholte Sachverständigengutac h- ten gestützt werden , ist nichts zu erinnern. Die Feststellungen des Beschwe r- degerichts rechtfertigen es, im vorliegenden Fall b ei der Auswahl des Betreuers von einer Bestellung des E hemanns abzu sehen . Unter den gegebenen Vorau s- setzungen verletzt die getroffene Entscheidung auch nicht die Menschenwürde (Art. 1 GG) und das Recht auf Achtung des Familienleben s (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) . 15 - 7 - V on einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abg e- sehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzl i- cher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitl i- chen Rechtsprechung beizutragen. Dose Weber - Monecke RiBGH Schilling hat Urlaub und kann des - wegen nicht unter - schreiben. Dose Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Wertheim, Entscheidung vom 26.09.2012 - XVII 41/12 - LG Mosbach, Entscheidung vom 11.02.2013 - 5 T 87/12 - 16
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