ECLI:DE:BGH:2016:060716BXIIZB131.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 131/16 vom 6. Juli 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1; FamFG §§ 280 Abs. 1, 295 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 541 Abs. 2 a) Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsb arkeit ist § 541 Abs. 2 ZPO entsprechend anwendbar, wonach der Originalbeschluss mit den Unterschriften der Richter zu den Sammelakten des Gerichts genommen und dafür eine beglaubigte Abschrift in die Gerichtsakte eingeheftet wird. b) Zur Notwendigkeit ein er förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines ärz t- lichen Gutachtens bei Verlängerung der Betreuung mit Erweiterung des Aufg a- benkreises. c) Zu den Voraussetzungen der Zuweisung des Aufgabenkreises des Widerrufs der Vorsorgevollmacht an den Betreuer (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702). BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 131/16 - LG Hamburg AG Hamburg - Harburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2016 durch den Vo r- sitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r weiteren Beteiligten zu 3 wir d der Beschluss der Zivilkammer 9 des Landgerichts Hamburg vom 26. Februar 2016 unter Zurückweisung de s weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben , als der Aufgabenkreis " Wide r- ruf der bislang erteilten Vorsorgevollmachten " und der Zusatz " ein - schließlich der Kündigung der Wohnung N. Str. in " entfallen . Das Verfahre n der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die der Beteiligten zu 3 und der Betroffenen in den Rechtsmitte l- verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten wer den zur Hälfte der Staatskasse auferlegt. Im Übrigen findet e i- ne Erstattung auß ergerichtlicher Kosten nicht statt. Beschwerdewert: 5 .000 Gründe: I. Die 8 5 jährige Betroffene leidet an einer leichtgradigen Demenz mit d e- pressivem Syndrom bei halbseitiger Lähmung nach Schlaganfall , we shalb sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann . Zwischen den Töchtern 1 - 3 - der Betroffenen aus erster und zweiter Ehe besteht Streit über das angemes - sene Pflegekonzept. Das Amtsgericht hat te durch Beschlüsse vom 17. Dezem - ber 2007 , vom 30. Oktober 2008 und vom 1 1 . Dezember 2008 einen Berufsb e- treuer für zuletzt die Aufgabenkreise der Gesundheitssor ge, Organisation und Kontrolle der häuslichen Versorgung, Aufenthaltsbestimmung, Vermögensso r- ge, Regelung von Nachlass - und Erbschaftsangelegenheiten nach dem 2008 verstorbenen Ehemann, Wohnungsangelegenheiten, Ausübung des Hausrechts über die Wohnung der Betroffenen insbesondere gegenüber der Beteiligten zu 3 einschließlich ihrer Hinausweisung aus dieser Wohnung sowie Vertretung aller Interessen gegenüber Behörden, Sozialleistungs - und Sozialversich e- rungsträgern, Einrichtungen, Versicherungen und anderen D ritten bestellt. Durch Be schluss vom 7. Oktober 2011 wurde die Betreuung mit diesen Aufg a- benkreisen bis zum 31. Oktober 2014 verlängert . Am 14. September 2014 erlitt die Betroffene einen Schlaganfall und lebt seither im Anschluss an die Krankenhausbehand lung in einem Pflegeheim. Am 30. Oktob er 2014 legte die Beteiligte zu 3 eine Tochter der Betroffenen aus zweiter Ehe eine auf sie lautende Vorsorgevollm acht vom 20. Juli 1997 vor. Mit Beschluss vom 2. Juli 2015 hat das Amtsgericht die Betreuung ve r- lä ngert und den Beteiligten zu 2 als neuen Berufsbetreuer bestellt . Außerdem hat es die Betreuung um d ie Aufgabenkreise Abschluss, Änderung und Kontro l- le eine s Heimpflegevertrags, Regelung der Wohnungsangelegenheiten nu n- mehr " einschließlich der Kündigung der Wohnung " und Widerruf der bislang er - teilten Vorsorgevollmachten erweitert und den Aufgabenkreis der Regelung von Nachlass - und Erbschaftsangelegenheiten mangels insoweit verbliebenen B e- darfs entfallen lassen . 2 3 - 4 - Dagegen haben die B etroffene und die Betei ligte zu 3 Beschwerde ei n- g e legt . Die Beschwerde hatte nur insoweit Erfolg, als auch der Aufgabenkreis der " Ausübung des Hausrechts über die Wohnung der Betroffenen insbesond e- re gegenüber der Beteiligten zu 3 einschließlich ihrer Hinausweisung aus der Wohnu ng " weggefallen ist. Gegen die Zurückweisung der Beschwerde im Übr i- gen richtet sich die Rechtsbeschwerde de r Beteiligten zu 3 . II. Die Rechtsbeschwerde i st teilweise begründet. 1. Das Landgericht hat die von der Beteiligten zu 3 eingelegte Beschwerde zu Recht als zulässig angesehen und dabei insbesondere zutre f- fend die Be schwerdeberechtigung gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG bejaht. Denn die Be teiligte zu 3 war im ersten Rechtszug als Tochter der Betroffenen hinzugezogen worden. Die Nichterwähnung im Rubr um des amtsgerichtlichen Beschlusses steht einer tatsächlichen Hinzuziehu ng zum Verfahren im Sinne des § 7 FamFG nicht entgegen (Senatsbeschl uss vom 3. Februar 2016 XII ZB 493/15 FamRZ 2016, 626 Rn. 6 mwN ). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Besch werde nicht zumindest auch im Interesse der Betroffenen eing e- legt worden ist. 2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Betroffene sei aufgrund ihrer Demenz und halbseitigen Lähmung auf u m- fassende Hilfe und eine 24 - stündig e vollumfängliche Pflege angewiesen. Die Vorsorgevollmacht, deren Wirksamkeit dahinstehen könne, hindere die Betre u- erbestellung jedenfalls deshalb nicht, weil die Beteiligte zu 3 ungeeignet sei, die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen. Ihr sei es i n der Vergangenheit 4 5 6 7 - 5 - nicht gelungen, mit den für die Betreuung und Pflege der Betroffenen bedeutsa - men Personen zu kooperieren. Vielmehr verweigere sie die Zusammenarbeit mit nahezu sämtlichen beteiligten Personen und Einrichtungen , insbesondere mit dem frü heren Betreuer, dem Pflegedienst, dem Sachverständigen, dem Pflegeheim und dem Betreuungsgericht. Nach Berichten des früheren Betre u- ers habe die Beteiligte zu 3 die Betroffene unter Druck gesetzt, mit ihm, dem Betreuer, nicht zusammenzuarbeiten. Auch der P flegedienst sei durch die B e- te i ligte zu 3 bei der Wahrnehmung der Pflege b ehindert worden. Zwar habe die Beteiligte zu 3 zuletzt Anstrengungen unternommen, um ihre Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung zu untermauern, insbesondere habe sie mehrere Kurse beim Betreuungsverein besucht. Auch habe sie ihre Bereitschaft zur Z u- sammenarbeit mit einem Pflegedienst bekundet. Diese Anstrengungen seien aber noch nicht tragfä gig genug; die Beteiligte zu 3 müsse ihre Geeignetheit erst durch tatsächliche Kooperation u nter Beweis stellen. Die Betreuung sei in den bezeichneten Aufgabenkreisen erforderlich. Das gelte auch hinsichtlich des Widerrufs erteilter Vorsorgevollmachten, weil die Beteiligte zu 3 nicht geeignet sei, die rechtliche Betreuung der Betroffenen zu übe rnehmen. Es wäre eine Gefährdung des Wohls der Betroffenen zu b e- fürchten. Mildere Mittel wie etwa eine Kontrollbetreuung kämen nicht in B e- tracht, da sie nicht hinreichend geeignet erschi e nen, die erforderliche umfa s- sende pflegerische Versorgung der Betroff enen sicherzustellen. 3. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. a) Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde allerdings , dass der Beschluss nicht recht s wirksam geworden sei, da in der Akte kein richte rlich unterschrieb e- ner Originalbeschluss, sondern nur eine beglaubigte Abschrift vorzufinden sei. 8 9 10 - 6 - Es entspricht dem im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprech end anwendbaren § 541 Abs. 2 ZPO , dass d er Original beschluss mit den Unte r- schriften d er Richter und dem vom Urkundsbeamten unterschriebenen Ei n- gangs vermerk zu den Sammelakten des Gerichts genommen und dafür eine beglaubigte Abschrift in die Gerichtsakte eingeheftet wird ( vgl. auch § 4 Nr. 7 AktO sowie BGH Beschluss vom 12. Februar 2004 I X ZR 350/00 BGHR ZPO § 311 Abs. 2 Urteilsverkündung 1). Das ist hier geschehen. b ) Ebenso nicht durchgreifend ist die R üge, es mangele an einer nach § 280 Abs. 1 FamFG erforderlichen förmlichen Beweisaufnahme durch Einh o- lung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme . Gemäß § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann nämlich für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers von der erneuten Einholung eines Gutachtens abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärz tl i- chen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offe n- sichtlich nicht verringert hat. Die Verfahrenserleichterung nach § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG greift zwar dann nicht, wenn die Verlängerung der Betreuung zugleich mit einer Erwei t e- rung der Aufgabenkreise verbunden ist, denn insoweit handelt es sich um die erstmalige Anordnung der Betreuung für den erweiterten Aufgabenkreis, welche sich auf ein förmlic hes Gutachten nach § 280 FamFG stützen muss. Das gilt nach § 293 Abs. 2 FamFG abe r nur dann, wenn es sich um eine substanzielle Erweiterung des Aufgabenkreises handel t und sich dem früheren Gutachten nicht bereits entnehmen lässt, dass der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung auch zur eigenständigen Erledigung dieser Angelegenheit nic ht mehr in der L a- ge ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben . 11 12 - 7 - Bereits im ursprünglichen Aufgabenkreis waren Wohnungsangelegenhe i- ten, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und Organisation und Kontrolle der häuslichen Versorgung enthalten . Das umfasste sämtliche Regelungsbere i- che, mit denen das Wohnen und die Versorgung der Betroffenen in ihrem häu s- lichen Umfeld gesichert werden konnten. Durch den Schlaganfall hat sich der Bedarf zwar insoweit verlagert, als nunmehr das Wohnen und die Versorgun g der Betroffenen im Pflegeheim gesichert werden muss. Damit werden im Kern aber dieselben Bedürfnisse abgedeckt, die zuvor im häuslichen Umfeld besta n- den und Gegenstand der ursprünglichen Betreuung waren. Heimangelegenheiten konnten ursprünglich allein deshalb nicht in den Aufgabenkreis aufgenommen werden, weil sie seinerzeit nicht im Raume sta n- den. E in Betreuer darf nämlich nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB nur für Aufg a- benkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. F ür welche Aufgaben bereiche ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beu rteilen (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 XII ZB 80/11 FamRZ 2011, 1391 Rn. 9 mwN). Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann ( vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 XII ZB 324/14 FamRZ 2015, 649 Rn. 9 mwN). Der veränderte Betreuungsbedarf ist erst im Nachhinein durch die Pflegebedürftigkeit nach Schlaganfall eingetreten. Die daraus folgende Verlagerung des Aufgabenkreises auf Abschluss, Änderung und Kontrolle eines Heimpflegevertrags zielt unter veränderten Rahmenbedi n- gungen auf dieselbe Bed arfs kategorie. Sie verlangt keine gesondert e förmliche ärztliche Begutachtung über das psychiatrische Krankheitsbild, wenn wie hier bereits aus den Feststellungen des f rüheren Gutachten s geschlossen werden kann, dass der Betroffene auch zur eigenständigen Besorgung seiner Heima n- gel eg enheiten nicht in der Lage ist . 13 14 - 8 - D anach bedurfte es für die Verlängerungsentscheidung im Rahmen des § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG lediglich eines ärztliche n Zeugnis ses. Dieses liegt hier vor . c ) Ebenfalls erfolglos wird von der Rechtsbeschwerde gerügt, dass der Bet roffenen und der Beteiligten zu 3 das ä rz tliche Attest vom 19. März 2015 nicht bekannt gegeben worden sei. Zwar kann der Verfahrensakte nicht en t- nommen werden, dass die Bekanntgabe insoweit bereits im ersten Rechtszug erfolgt ist . Die Verfahrensbevollmächtigten der Bet roffenen und der Beteiligten zu 3 haben vollständige Akteneinsicht jedoch im Beschwerdeverfahren erlangt, was zur Wahrung des rechtlichen Gehörs für die Entscheidung des Beschwe r- degerichts genügt. d ) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt ein zur Aufh e- bung des angefoch tenen Beschlusses führender schwerwiegender Verfahren s- fehler auch nicht darin, dass über den Ablehnungsantrag gegen den Sachve r- ständigen vom 17. Juni 2015 nicht vorab entschieden worden ist. Dabei kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen in einem F all unterbliebener Vo r- abentscheidung ein zur Aufhebung (§ 69 Abs. 3 Satz 1 FamFG) führender Ve r- fahrensverstoß angenommen werden könnte (vgl. Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 30 Rn. 106 mwN). Denn ein schwerwiegender Verfahrensfehler liegt jedenfalls dann n icht vor, wenn der Ablehnungs antrag als unzulässig hätte ve r- worfen werden müssen. So liegt der Fall hier, denn gemäß § § 280 Abs. 1, 30 Abs. 1 FamFG iVm § 406 Abs. 2 ZPO ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht, von dem der Sachverständige ernannt ist, v or seiner Vernehmung zu stellen, spätestens j e- doch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulä s- 15 16 17 18 - 9 - sig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. D ie Frist war hier verstrichen, denn der Sachverständige war bereits durch einen am 27. Januar 2015 er gangenen und der Beteiligten zu 3 übe r- sandten Beschluss ernannt worden. Gründ e, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert gewesen sei , den Ablehnungsgrund innerhalb der Frist geltend z u machen, hat die Beteiligte zu 3 nicht glaubhaft ge macht. Soweit die vorgebrac h- ten Ablehnungsgründe aus dem Inhalt des Gutachtens hergeleitet worden sind, hätte der Antrag unverzüglich nach Kenntnis von dem Ablehnungsgrund ges tell t werd en müssen ( vgl. BGH Beschluss vom 15. März 2005 VI ZB 74/04 NJW 2005, 1869). Das ist hier nicht geschehen , denn n achdem der Beteiligten zu 3 eine Abschrift des Gutac htens bereits am 14. April 2016 übersandt worden war , ist das Ablehnungsgesuch erst am 23. Juni 2016 bei Gericht eingegangen. e ) An den Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Regelbetre u- ung fehlt es auch nicht etwa deswegen, weil die Angelegenhei ten der Betroff e- nen durch die Beteiligte zu 3 als Vorsorgebevollmächtigte ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden könnten (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB) . Zum einen bestand die Betreuung bereits seit annähernd sieben Jahren von 2007 bis 2014, bevo r die Beteiligte zu 3 die Vorsorgevollmacht erstmals in das Verfahren eingeführt oder sonst erkennbar von ihr Gebrauch gemacht hat . Somit fehl t e es bisher offenbar an der Bereitschaft der Beteiligten zu 3, die Vollmacht auszuüben. Zum anderen r echtfertig en die getroffenen Feststellu n- gen die Annahme, dass die Bevollmächtigte die Angelegenheiten der Betroff e- nen nicht ohne Unterstützung durch einen Betreuer zum Wohle der Betroffenen wahrzunehmen imstande ist. D anach ist es der Beteiligten zu 3 in der Verga n- gen heit nicht gelungen, mit den für die Betreuung und Pflege der Betroffenen 19 20 21 - 10 - bedeutsamen Personen zu kooperieren. Vielmehr hat sie die Zusammenarbeit unter anderem auch mit dem Pflegedienst und dem Pflegeheim verweigert. U n- ter diesen Voraussetzungen bedarf es der Betreuung, um eine Wahrung der Bedürfnisse der Betroffenen zu deren Wohl verlässlich sicherzustellen (vgl. Se natsbeschluss vom 17. Februar 2016 XII ZB 498/15 FamRZ 2 016, 704 Rn. 12 mwN) . f ) Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde allerdings gegen die E r- weiterung der Betreuung insoweit, als für die Wohnungsangelegenheiten der Zusatz " einschließlich der Kündigung der Wohnung " aufgenommen und als we i- terer Aufgabenkreis der Widerruf der bislang erteilten Vorsorgevollmachten b e- stimmt worden ist. aa) Der Zusatz " einschließlich der Kündigung der Wohnung " besitzt ke i- ne eigenständige rechtliche Bedeutung und hat deshalb schon aus Klarste l- lungsgründen zu entfallen. Bereits der Aufgabenkreis " Wohnungsangelegenhe i- ten " umfasst grundsätzlich auch die Kü ndigung des Mietvertrags über die Wo h- nung des Betroffenen, welche allerdings einer gesonderten vorherigen Gene h- migung durch das Betreuungsgericht bedarf ( § 1907 Abs. 1 BG B ). Der vom B e- treuer gestellte Antrag auf Genehmigung der Wohnungskündigung ist hier i n- dessen rechtskräftig zurückgewiesen worden, weil n ac h den getroffenen Fes t- stellungen eine Rückkehr der Betroffenen in ihre Wohnung nicht ausgeschlo s- sen ist . bb ) F ür die Einbeziehung des Aufgabenkreises des Widerrufs der bislang erteilten Vorsorgevollma chten liegen die rechtlichen Voraussetzungen nicht vor. Nach der Senatsrechtsprechung stellt bereits die Ermächtigung des B e- treuers zum Vollmachtwiderruf einen gewichtigen staatlichen Eing riff in das von Art. 2 Abs. 1 i Vm Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Se lbstbestimmungsrecht des B e- 22 23 24 25 - 11 - troffenen dar, weshalb sich der Eingriff am Grundrechtsschutz messen lassen muss und es einer gesonderten gerichtlichen Feststellung der Notwendigkeit der Maßnahme bedarf ( Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 11, 18). Diese zusätzliche Prüfung orientiert sich an der Frage, ob das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt ( Senats beschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 33 ff.). Das ist nach den getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Zwar ist es der Beteiligte n zu 3 in der Vergangenheit nicht gelungen, mit den für die Betreuung und Pflege der Betroffenen bedeutsamen Pe rsonen zu kooperieren. Allerdings ist weder festgestellt noch erkennbar, dass die Beteili g- te zu 3 dabei in einer dem Wohl der Betroffenen entgegenstehenden Weise von ihrer Vorsorgevollmacht Gebrauch gemacht hätte. Vielmehr hat sie sich mit dem Gebrauch der Vollmacht zurück gehalten . Zugleich ist ihr im angefochtene n Beschluss bescheinigt , zuletzt gewisse Anstrengungen unternommen zu haben , um sich in der Wahrnehmung der Angelegenheiten der Betroffenen besser zu befähigen, insbesondere durch den Besuch mehrer e r Kurse beim Betreuung s- verein. Wenn das Landgericht d iese Anstrengungen als " noch nicht tragfähig genug " bezeichnet und einfordert, die Beteiligte zu 3 müsse ihre Geeignetheit " erst durch tatsächliche Kooperation unter Beweis stellen " , liegt darin eine gr undsätzlich positive Erwartungshaltung an die künftige Befähigung der Bete i- ligte n zu 3, zum Wohle der Betroffenen von der Vorsorgevollmacht Gebrauch zu machen. An den rechtliche n Voraussetzung en für einen Widerruf der Vorsor - gevollmacht , deren wirksame Ert eilung für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen ist, fehlt es dann. 26 27 - 12 - 4 . Der angefochtene Beschluss kann daher hinsichtlich de s Umfangs der Betreuung keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind . Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Hamburg - Harburg, Entscheidung vom 02.07.2015 - 607 XVII K 4426 - LG Hamburg, Entscheidung vom 26.02.2016 - 309 T 192/15 + 309 T 34/16 - 28
Full & Egal Universal Law Academy