BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 13/13 vom 27. Mai 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2014 durch die Richter Gröning , Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster beschlossen: Die Rechtsbe schwerde gegen den Beschluss der 7 . Zivil kammer des L andgerichts Darmstadt vom 25. Juni 2013 wird auf Kosten de s Kläger s verworfen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.740,50 - 3 - Gründe: I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ausgleichs - sowie Sch a- densersatzansprüche wegen der Nichtbeförderung auf einem gebuchten Flug geltend. Das Amtsgericht hat d ie Klage zum überwiegenden Teil mit Urteil vom 9. Januar 2013 abgewiesen, welches dem Kläger am 28. Januar 2013 zug e- stellt wurde. Nach der fristgerecht eingelegten Berufung des Klägers hat das Landgericht ihn unter dem 3. Mai 2013 darauf hingewiesen, dass die Berufung bisher nicht begründet worden sei. Am 27. Mai 2013 hat der Kläger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und zugleich die Berufung (e r- neut) begründet. Der Kläger hat behauptet, die Berufungsbegründung sei zuvor bereits am 19 . April 2013 gefertigt und zur Post gegeben worden. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückg e- wiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er die Berufungsbegründungsfrist schuldlo s versäumt habe. Die vorgetragene Postausgangskontrolle beim Prozessbevollmächtigten des Klägers sei mangelhaft organisiert. Der Kläger habe auch keine Kenntnis von einer Aufgabe der Berufungsbegründungs schrift zur Post am 19. April 2013 darzustellen vermo cht. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Vor - aussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als un zulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, nicht erfüllt sind. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die S i- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsb e- 1 2 3 4 - 4 - schwerdegerichts. Der ang efochtene Beschlus s verletzt den Kläger nicht in se i- nem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Recht s- schutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und rech t- liches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedere inse t- zung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfalt s- pflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichte r- licher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrens ordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren ( BGH , B e- schluss vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 5 mwN). 2. Die angefochtene Entscheidung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat auch die Anforderungen an die a n- waltliche Organisation in Bezug auf fristgebundene Schriftsätze nicht übe r- spannt. a) Es gehört zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz innerhalb der Frist bei dem z u- ständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Rechtsanwalt eine z u- verlässige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenkale n- der führen. Die Fristenkontrolle muss gewährleisten, dass der fri stwahrende Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird. Erst wenn dies geschehen und die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist, darf die fristwahrende Maßnahme im Kalender als erledigt geke nnzeichnet werden. Das ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts ei n- gelegt wird und die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur maßgeblichen gerichtlichen Einlaufstelle gebracht wird, das Postausgang s- 5 6 - 5 - fach also "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten ist (BGH , NJW 2011, 2051 Rn. 7 mwN). Ein fristwahrender Schriftsatz ist in diesem Sinne postfertig gemacht, wenn die Beförderung zu der Stelle, für die der Schriftsatz bestimmt ist, organ i- satorisch so weit vorbereitet ist , dass sie durch Versehen, welche die eigentl i- che Beförderung nicht betreffen, nicht mehr ausbleiben kann (BGH , NJW 2011, 2051 Rn. 8 mwN). Während eine Austragung noch nicht erfolgen darf, wenn die Schri ftstücke noch in Umschläge zu sortieren sind, darf die Frist bereits ausg e- tragen werden, w enn der Umschlag lediglich noch zu frankie ren ist (vgl. BGH , NJW 2011 , 2051 Rn. 9 und 10 mwN). b) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Organisat i- on der Ausgangskontrolle in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Kl ä- gers diesen Anforderungen nicht ge recht wu rd e . Die Ausgangskontrolle fand anhand des Fristenkalender s zu einem Zeitpunkt statt , zu dem der Schriftsatz noch nicht postfertig war , denn die Art der Beförderung h ing noch von der Pr ü- fung ab, ob am nächsten Werktag ein Anwalt einen Termin bei dem Gericht ha t- te , zu dem der Schriftsatz zu befördern gewesen wäre. Die se Prüfung st and vor der Beförderung des Schriftsatzes, weshalb ein Versehen da bei noch nicht di e- ser zuzurechnen ist. Nach der Organisation in der Kanzlei des Prozessbevol l- mächtigten des Klägers endet e so mit die Fristenkontrolle , bevor der Schriftsatz postfertig war und unmittelbar zum Briefkasten gebracht w u rd e . Zu Recht hat das Ber ufungsgericht dies als mangelhaft erachtet. c) Die Wertung des Berufungsgerichts, d er Kläger ha be auch nicht glaubhaft gemacht, dass eine Berufungsbegründung vom 19. April 2013 an di e- sem Tage zur Post gebracht wurde und deshalb deren Nichteintreffen bei G e- richt bis zum Ablauf der Begründungsfrist nicht auf dem die Fristenkontrolle b e- 7 8 9 - 6 - treffenden Organisationsmangel beruht , ist ebenfalls nicht zu beanstanden . Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Ka nzleimitarbeiterin beim Prozessbevollmächtigten des Kl ä- gers und dessen anwaltliche Versicherung jeweils nur Schlussfolgerungen wi e- dergeben, wonach die Berufungsbegründung am 19. April 2013 der Post übe r- geben worden sein soll. Diese Mittel zur Glaubhaftmach ung haben keine eigene Wahrnehmung zum Einwurf des Schriftsatzes in einen Briefkasten oder dessen Aufgabe bei der Post bekundet . Es begründet deshalb keinen Verfahrensfehler, darin keine Glaubhaftmachung für einen solchen Vorgang erkannt zu haben . Gröning Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 09.01.2013 - 3 C 1054/11 (31) - LG Darmstadt, Entscheidung vom 25.06.2013 - 7 S 45/13 -
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