BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 13/14 vom 17. Juli 2014 in dem Insolvenzplanverfahren der Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Suhrkamp InsO § 253 Abs. 2 Nr. 3, § 251 Macht ein Gesellschafter der Schuldnerin glaubhaft, durch den Insolvenzplan w e- sentlich schlechter gestellt zu werden als ohne ihn, ist seine sofortige B e schwerde zulässig, auch wenn er im Rahmen der Planbestätigung keinen Antrag auf Minde r- heitenschutz gestellt hat. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2014 - IX ZB 13/14 - LG Berlin AG Ber lin - Charlottenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer , Grupp und die Ric h terin Möhring am 17. Juli 2014 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 vom 14. März 2014 werden die Beschlüsse der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 21. /24. Februar 2014 und vom 14. April 2014 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 Gründe: I. Auf den Eigenantrag vom 27. Mai 2013 wurde über das Vermögen der S . GmbH & Co. KG (nachfol gend: Schuldnerin), die einen deu t- schen Literaturverlag betreibt, am 6. August 2013 das Insolvenzverfahren eröf f- 1 - 3 - net . Das Insolvenzgericht ordnete Eigenverwaltung durch die Schuldnerin an und bestellte den Beteiligten zu 2 zum Sachwalter. An der Schuldn erin sind als Kommanditisten die U . Familienstiftung (nachfolgend: Stiftung) mit 61 v.H. und die Beteiligte zu 1, eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, mit 39 v.H. beteiligt. Kompl e- mentär - GmbH der Schuldnerin ist die S . Verlagsleitungs - Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der - jeweils mittelbar - die Stiftung Geschäftsa n- teile von 55 v.H. und die Beteiligte zu 1 Geschäftsanteile von 45 v.H. halten . Die Schuldnerin legte am 6. August 2013 einen - durc h Nachtrag vom 21. Oktober 2013 modifizierten - Insolvenzplan vor, der insbesondere ihre Umwandlung in eine Aktiengesellschaft vorsieht . Im Erörterungs - und Abstimmungstermin vom 22. Oktober 2013 fand der Insolvenzplan in allen Gläubigergruppen die Meh r- hei t . Die Beteiligte zu 1 stimmte gegen den Plan, dem sie zuvor widersprochen hatte. Von der ihr durch das Gericht gegebenen Möglichkeit, einen Antrag nach § 251 InsO zu stellen, machte die Beteiligte zu 1 keinen Gebrauch . Das Insolvenzgericht bestätigte den Insolvenzplan. Die dagegen eing e- legte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 21. /24. Februar 2014 als unzulässig verworfen und durch weit e- ren Beschluss vom 14. April 2014 gemäß § 253 Abs. 4 InsO zurückgew iesen. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Begehren weiter. 2 3 - 4 - II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst z u- lässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Au fhebung der B e- schlüsse vom 21. /24. Februar und 14. April 2014. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung bei ZIP 2014, 893 abg e- druckt ist, hat zur Begründung des Beschlusses vom 21. / 24. Februar 2014 au s- geführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil die Beteiligte zu 1 versäumt habe, im Abstimmungstermin einen Minderheitenschutzantrag nach § 251 InsO zu stellen. Zwar erhebe § 253 ZPO die Durchführung des Verfahrens nach § 251 InsO nicht zur Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Indessen mü sse der beschwerdeführende Gläubiger seine verfahrensmäßigen Rechte ausgeschöpft haben. Deshalb seien die Rechtsmittelvoraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO erst erfüllt, wenn der Gläubiger im Abstimmungstermin glaubhaft gemacht habe, einen Nachteil e rlitten zu haben, der einen individue l- len Anspruch auf Minderheitenschutz nach § 251 InsO begründe. Einen solchen Antrag habe die Beteiligte zu 1 ausweislich der Sitzungsniederschrift trotz eines gerichtlichen Hinweises nicht gestellt. III. Mit diese r Begründung kann der sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 1 die Zulässigkeit nicht versagt werden. Das Beschwerdegericht hat unte r- stellt, dass die in § 253 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO geregelten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwer de gegen die Bestätigung des Inso l- venzplans erfüllt sind. Entgegen seiner weiteren Würdigung hängt die Zulässi g- 4 5 6 - 5 - keit des Rechtsmittels nicht von dem zusätzlichen Erfordernis ab, dass die B e- teiligte zu 1 vor dem Insolvenzgericht einen Minderheitenschutzantra g nach § 251 InsO gestellt hat. 1. Auf der Grundlage der bis zum 29. Februar 2012 maßgeblichen Fa s- sung des § 253 InsO ging der Senat im Blick auf die Zulässigkeit der B e- schwerde eines Gläubigers gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans davon aus, das s die allein zu fordernde materielle Beschwer gegeben ist, wenn sich der Gläubiger darauf beruft, durch den Plan in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04, BGHZ 163, 344, 347; vom 15. Juli 2010 - IX ZB 65/10 , WM 2010, 1509 Rn. 26; vom 13. Januar 2011 - IX ZB 29/10, ZIP 2011, 781 Rn. 5; vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 37/08, WM 2012, 180 Rn. 7). Eine formelle Beschwer, die voraussetzt, dass der B e- schwerdeführer dem Plan vor seiner Bestätigung widersprochen hat, e rachtete der Senat als entbehrlich (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005, aaO; vom 13. Ja - nuar 2011, aaO). Auch das weitergehende Zulässigkeitserfordernis, dass der Beschwerdeführer glaubhaft macht, durch den Plan schlechtergestellt zu we r- den als bei Durchführu ng des Regelinsolvenzverfahrens, hat der Senat mit Rücksicht auf den damaligen Wortlaut des § 253 InsO abgelehnt (BGH, B e- schluss vom 15. Juli 2010, aaO). 2. In Fortführung dieser Überlegungen hat der Gesetzgeber durch Änd e- rungen des § 253 InsO im Rahme n des am 1. März 2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (ESUG; BGBl. 2011 I . S. 2582) die Rechtsschutzmöglichke i- ten gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans "moderat" beschränkt, "o hne berechtigten Anliegen den gebotenen Rechtsschutz" verwehren zu wollen (BT - Drucks. 17/5712 S. 35). 7 8 - 6 - a) Mit Rücksicht auf die Möglichkeit ihrer Einbeziehung in einen Inso l- venzplan wird durch § 253 Abs. 1 InsO auch den an der schuldnerischen G e- sellscha ft beteiligten Personen die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eröffnet, durch den das Gericht einen Insolvenzplan bestätigt oder durch den es die Bestätigung versagt (BT - Drucks. 17/5712, aaO). Außerdem modifiziert § 253 Abs. 2 InsO die Voraussetzung en für die Zulässigkeit der sofortigen B e- schwerde. Allgemeine Voraussetzung einer Beschwerde ist ungeachtet von § 253 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO das Vorliegen einer Beschwer, die gegeben ist, wenn der Plan in Rechte des Beschwerdeführers eingreift (BT - Drucks. , aaO). Der Beschwerdeführer hat gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 InsO seine formelle B e- schwer durch einen schriftlichen oder zu Protokoll des Abstimmungstermins erklärten Widerspruch zweifelsfrei geltend zu machen. Ferner knüpft § 253 Abs. 2 Nr. 2 InsO das Beschw erderecht daran, dass der Beschwerdeführer an der Abstimmung teilgenommen und dabei gegen den Plan gestimmt hat (BT - Drucks., aaO). b) Schließlich führt § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO als Verschärfung der mater i- ellen Beschwer eine Erheblichkeitsschwelle für d ie Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ein, weil der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen hat, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stü n- de. Eine wesentliche Schlechterstellung in diesem Sinne soll nach der G ese t- zesbegründung jedenfalls dann nicht angenommen werden können, wenn die Abweichung von dem Wert, den der Gläubiger voraussichtlich bei einer Verwe r- tung ohne Insolvenzplan erhalten hätte, unter 10 v.H. liegt (BT - Drucks., aaO). Zusätzlich wird in § 253 Ab s. 2 Nr. 3 InsO darauf hingewiesen, dass die Au f- nahme von Vorsorgemaßnahmen nach § 251 Abs. 3 InsO in den Insolvenzplan eine materielle Beschwer ausschließen kann (BT - Drucks., aaO). 9 10 - 7 - 3. N ach dem Wortlaut des § 253 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO und dem Inhalt der Gesetzesmaterialien ist die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik entgegen der Würdigung des Beschwerdegerichts (ebenso Braun/Frank, InsO, 6. Aufl., § 253 Rn. 11 f; HK - InsO/Haas, 7. Aufl., § 253 Rn. 6; G . Fischer, NZI 2013, 513, 515; Fölsing, E W iR 2014, 293 f; Skauradszun, DZWiR 2014, 338, 339 f) nicht an die Voraussetzung gebunden, dass der Beschwerdeführer im Verfahren der Planbestätigung einen zulässigen Minderheitenschutzantrag nach § 251 InsO ges tellt hat (Schmidt/ Spliedt, InsO, 18. Aufl., § 251 Rn. 17, § 253 Rn. 6; MünchKomm - InsO/Sinz, 3. Aufl., § 251 Rn. 57). a) Die Regelung des § 253 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO baut im Wesentlichen auf zuvor in der Senatsrechtsprechung entwickelten Vorarbeite n auf. Dies gilt für die Notwendigkeit eines Widerspruchs gegen den Plan (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04, BGHZ 163, 344, 347; vom 13. Januar 2011 - IX ZB 29/10, ZIP 2011, 781 Rn. 5) ebenso wie für die glaubhaft zu machende Darlegung, durch den Plan schlechter gestellt zu werden als bei Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 65/10, WM 2010, 1509 Rn. 26). Soweit der Senat die ergänzende Zulässi g- keitsvoraussetzung einer Schlechterstellung in Betrach t gezogen hat, hing sie ersichtlich nicht davon ab, dass der Beschwerdeführer vor der Planbestätigung einen Minderheitenschutzantrag gestellt hatte. Der Senat hat insoweit lediglich die Notwendigkeit der Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung " im Rahmen der Beschwerde " und folglich nicht eine Antragstellung nach § 251 InsO in e i- nem früheren Verfahrensabschnitt erwogen (BGH, aaO). 11 12 - 8 - b) In Einklang mit dieser Rechtsprechung verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO nicht, dass der Beschwerdeführer vor Einlegung der Beschwerde im Ve r- fahren der Planbestätigung einen Minderheitenschutzantrag gestellt hat. aa) Die Grundsätze über die Einlegung und Begründung von Rechtsmi t- teln müssen sich durch ein besonderes Maß an Gleichheit, Klarheit und innerer Logik auszeic hnen (BVerfGE 74, 228, 234). Die Regeln über den Zugang zu Rechtsmittelgerichten sind für den Bürger möglichst klar erkennbar und b e- stimmt zu halten. Denn sie legen fest, in welchen Grenzen und auf welche We i- se er sein Recht suchen kann (BVerfGE 54, 277, 2 92 f). Art. 19 Abs. 4 GG ve r- bietet zwar nicht die Errichtung jeder Schranke vor dem Zugang zum Gericht. Die dem Gesetzgeber obliegende normative Ausgestaltung des Rechtswegs muss aber das Ziel dieser Gewährleistung - den wirkungsvollen Rechtsschutz - verf olgen; sie muss im Hinblick darauf geeignet und angemessen sowie für den Rechtsuchenden zumutbar sein. Das muss auch der Richter bei der Auslegung dieser Normen beachten; er darf den Beteiligten den Zugang zu den in den Ve r- fahrensordnungen eingeräumten Ins tanzen nicht in unzumutbarer, aus Sac h- gründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (BVerfGE 77, 275, 284). bb) Nach diesen Maßstäben ist es mit dem Wortlaut des § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO nicht vereinbar, die Zulässigkeit einer sofortigen Besc hwerde an die ungeschriebene Voraussetzung eines vor dem Insolvenzgericht gestellten Mi n- derheitenschutzantrag s (§ 251 InsO) zu knüpfen. (1) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolven z- plans ist gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO zulässig , wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als 13 14 15 16 - 9 - er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kan n. Angelehnt an die Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 65/10, WM 2010, 1509 Rn. 26) hat die Glaubhaftmachung der Schlechterstellung als Bestandteil der Beschwerdebegründung zu erfolgen, aber nicht bereits mittels eines Mind erheitenschutzantrags nach § 251 InsO vor der Planbestätigung. In diesem Sinne hat sich auch der Gesetzgeber, der durch § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO "eine Erheblichkeitsschwelle für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde" einzuführen suchte, geäußert (BT - Dr ucks . 17/5712 S. 35 f). Da ein vor der Planbestätigung gestellter Minderheitenschutzantrag gemäß § 251 InsO einer Glaubhaftmachung bedarf, wäre die von § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO ebenfalls verlangte Glaubhaftmachung im Grunde weitgehend b e- deutungslos, wenn di e Zulässigkeit der Beschwerde ohnehin an die vorherige Stellung eines Minderheitenschutzantrags gekoppelt wäre. Die Regelung des § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO lässt vielmehr nicht erkennen, dass der Beschwerd e- führer vor Einlegung des Rechtsmittels einen Minderhe itenschutzantrag gestellt haben muss (G. Fischer, NZI 2013, 513, 515; Brünkmans, ZInsO 2014, 993, 994), sondern begnügt sich ausdrücklich mit einem Vortrag in der Beschwe r- debegründung zu einer Schlechterstellung nebst Glaubhaftmachung . (2) Die Notwend igkeit der Stellung eines Minderheitenschutzantrags nach § 251 InsO kann nicht aus e iner Äußerung in der Gesetzesbegründung hergeleitet werden, dass der Beschwerdeführer seine verfahrensmäßigen Rechte auszuschöpfen hat (in diesem Sinne aber HK - InsO/Haas, 7 . Aufl., § 253 Rn. 6; G. Fischer, aaO; Fölsing, EWiR 2014, 293). Die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien dürfen nicht verkürzt und aus ihrem Zusammenhang gelöst werden. Tatsächlich heißt es dort: "Nach A b- 17 18 - 10 - satz 2 Nummer 1 (gemeint ist: § 253 Abs. 2 Nr. 1 InsO) ist die Beschwerde nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer zuvor seine verfahrensmäßigen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die Bestätigung des Plan s zu verhindern" (BT - Drucks. 17/5712 S. 35). Wie der ausdrückliche Bezug der Gesetzesb e- grün dung auf die Bestimmung des § 253 Abs. 2 Nr. 1 InsO unterstreicht, e r- blickt der Gesetzgeber die verfahrensmäßigen Möglichkeiten, die Bestätigung des Plans zu verhindern, ausschließlich in der Befugnis, dem Insolvenzplan zu widersprechen. Als naheliegende w eitere verfahrensmäßige Möglichkeit, die Bestätigung des Plans zu verhindern, wird von dem Gesetzgeber in diesem Z u- sammenhang die Regelung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 InsO, welche die Zulässi g- keit der Beschwerde an eine ablehnende Stimmrechtsausübung knüpft, ni cht einmal erwähnt. Erst recht fehlt jeder Hinweis auf die Befugnis, gemäß § 251 InsO einen Minderheitenschutzantrag zu stellen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber von weitergehenden formellen Anforderungen an die Zulä s- sigkeit einer Beschwerde im S inne der Geltendmachung eines Minderheite n- schutzantrags nach § 251 InsO ersichtlich Abstand genommen (MünchKomm - InsO/Sinz, 3. Aufl., § 251 Rn. 57). Die Ausschöpfung der verfahrensmäßigen Rechte erfordert darum nicht die Stellung eines Minderheitenschutzant rags nach § 251 InsO . (3) Der Gesetzgeber hätte ohne weiteres unmissverständlich klarstellen können, dass eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer zuvor die Planbestätigung durch einen zulässigen, glaubhaft gemachten Mi n- derheitensch utzantrag im Sinne des § 251 InsO angegriffen hat. Mit Hilfe des Tatbestandsmerkmals, dass der Beschwerdeführer " eine wesentliche Schlec h- terstellung durch einen Antrag nach § 251 InsO glaubhaft gemacht hat " , hätte der Wortlaut des § 253 Abs. 2 Nr. 3 verkür zt, vereinfacht und ohne jeden Au s- legungszweifel gefasst werden können. Da der Gesetzgeber auf diese sich bei 19 - 11 - einem entsprechenden Gesetzesverständnis aufdrängende Klarstellung ve r- zichtet hat, kann ein Minderheitenschutzantrag nach § 251 Abs. 2 InsO nicht entgegen der Gesetzesfassung als Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwe r- de begriffen werden. Die Klarheit und Bestimmtheit von Rechtswegvorschriften im Rahmen dessen, was generell - abstrakter Regelung praktisch möglich ist, bildet unabdingbare Anforderung a n eine rechtsstaatliche Ordnung (BVerfGE 57, 9, 22). Würden die Gerichte ohne Anhalt im Gesetzeswortlaut die Zulässi g- keit einer Beschwerde an die selbständige zusätzliche Voraussetzung eines Minderheitenschutzantrags knüpfen, würde den Verfahrensbeteiligte n der Z u- gang zu der Beschwerdeinstanz in unzumutbarer Weise erschwert. c) Diesem Verständnis entsprechen die mit der Neuregelung zugleich eingeführten Belehrungspflicht en des § 253 Abs. 3 InsO und die an ihre Verle t- zung geknüpften Rechtsfolgen. Danach gelten die an die Zulässigkeit einer B e- schwerde zu stellenden Anforderungen des § 253 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235 Abs. 2 InsO ) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Abs. 3 InsO ) auf die Notwendig keit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde. Da § 253 Abs. 3 InsO zur Notwendigkeit eines Minderhe itenschutzantrag s (§ 251 InsO) schweigt, kann mit Rücksicht auf den Grundsatz der Rechtsmittelklarheit darin kein weiteres E rfordernis für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erkannt werden. Die Vorschrift des § 253 Abs. 3 InsO stellt nach dem Willen des Geset z- gebers sicher, dass dem Kreis der betroffenen Personen die Notwendigkeit der Mitwirkung während des Verfahrens für die Geltendmachung ihrer Rechte nach § 253 InsO bekannt gemacht wird. Hatte der Beschwerdeführer keine Kenntnis und keine Möglichkeit der Kenntnisnahme hiervon, erscheint es aus recht s- 20 21 - 12 - staa t lichen Gründen geboten, ihn nicht grundsätzlich von Rechtsmitteln a usz u- schließen (BT - Drucks. 17/5712 S. 36). Der Gesetzgeber erachtet mithin eine Unterrichtung über die vor Einlegung der Beschwerde zu beachtenden beso n- deren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 1 und 2 InsO als u n- abdingbar. Mangels eines Hinwe ises über die Notwendigkeit der Stellung eines Minderheitenschutzantrags nach § 251 Abs. 2 InsO kann § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO nicht dahin aufgefasst werden, dass ein solcher Antrag zu den Zulässi g- keitsvoraussetzungen der Beschwerde gehört. Vielmehr wäre es geboten g e- wesen, den Beschwerdeführer von Gesetzes wegen über das Erfordernis der Stellung eines Minderheitenschutzantrags zu belehren, sofern es - wie der Widerspruch (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 InsO) und die ablehnende Stimmausü bung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 InsO) - eine unerlässliche Voraussetzung für die Zulässi g- keit der Beschwerde darstellt (vgl. Fölsing, EWiR 2014, 293, 294). Da der G e- setzgeber von einer entsprechenden Unterrichtung abgesehen hat, ist daraus im Gegenteil zu schließen, dass die Stellung eines Minde rheitenschutzantrag s vor der Planbestätigung entbehrlich ist und es genügt, wenn der Beschwerd e- führer entsprechend dem Wortlaut des § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO eine Schlec h- terstellung als Voraussetzung der Zulässigkeit der Beschwerde glaubhaft macht. d) Es entspricht Wortlaut und Systematik des Gesetzes, eine Schlechte r- stellung zum einen als nur auf Antrag zu berücksichtigendes materielles Best ä- tigungshindernis eines Insolvenzplans (§ 251 InsO) und zum anderen als fo r- melles Zulässigkeitserfordernis einer Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans (§ 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO) zu behandeln. Bei dieser Sachlage kann ein Minderheitenschutzantrag nach § 251 InsO nicht als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels betrachtet werden. 22 - 13 - aa) Die Bestätigung eines Insolvenzplans ist gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO zu versagen, wenn der Antragsteller dem Plan widersprochen hat und durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne ihn stünde. Die Zulässigkeit des Antrags h ängt gemäß § 251 Abs. 2 InsO davon ab, dass der Antragsteller die voraussichtliche Benachteiligung im Sinne überwi e- gender Wahrscheinlichkeit glaubhaft (§ 4 InsO, § 294 ZPO) macht (BGH, B e- schluss vom 29. März 2007 - IX ZB 204/05, WM 2007, 902 Rn. 10). Hat d er A n- tragsteller der Glaubhaftmachung genügt, trifft das Gericht eine Amtsermit t- lungspflicht (§ 5 InsO), ob die Schlechterstellung tatsächlich vorliegt (Münc h- Komm - InsO/Sinz, aaO § 251 Rn. 50; Schmidt/Spliedt, aa O § 251 Rn. 28). Diese Prüfung ist ausschließ lich auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Vorbri n- gens vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - IX ZB 250/11, WM 2012, 1640 Rn. 6). Im Falle einer - auch nur unwesentlichen - Schlechterste l- lung muss das Gericht, soweit nicht Ausgleichsmittel nac h § 251 Abs. 3 InsO bereitgestellt wurden, ohne Ermessensspielraum die Bestätigung versagen (HmbKomm - InsO/Thies, 4. Aufl., § 251 Rn. 25; HK - InsO/Haas, aaO § 251 Rn. 10). bb) Ein Rechtsmittel gegen die Bestätigung des Insolvenzplans ist g e- mäß § 253 Abs . 2 Nr. 3 InsO zulässig, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mittel n ausgeglichen werden kann. Im Unte r- schied zu § 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO begnügt sich § 253 Abs. 3 Nr. 2 InsO nicht mit jeder Schlechterstellung, sondern setzt als Zulässigkeitsvoraussetzung eine wesentliche Schlechterstellung voraus. Abweichend von § 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO bedarf es nicht der im Wege der Amtsermittlung (§ 5 InsO) zu treffenden Feststellung, ob die Schlechterstellung tatsächlich vorliegt. Vielmehr ist die B e- 23 24 - 14 - schwerde bereits zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Schlechterstellung glaubhaft mach t. cc) Aus den tatbestandlichen Divergenzen wird erkennbar, dass der G e- setzgeber strikt zwischen dem Bestätigungshindernis des § 251 InsO und der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO trennt. Deswegen hat ein Minderheitenschutzantrag nach § 251 InsO keine Bedeutung für die Zulä s- sigkeit des Rechtsmittels. Vielmehr ist ein Rechtsmittel bereits zulässig, wenn allein die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO vorliegen. e) Da es sich bei der gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO glaubh aft zu m a- chenden Schlechterstellung als spezielles Erfordernis der materiellen Beschwer um eine allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung jeder gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans gerichteten Beschwerde handelt, ist sie entgegen der Au f- fassung der Recht sbeschwerde auch zu beachten, wenn der Beschwerdefü h rer - wie im Streitfall - eine Verletzung von § 251 InsO nicht geltend macht, so n dern die Beschwerde auf Verstöße gegen § 250 InsO stützt . Ebenso wenig wie § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO in erweiternder Au slegung die Zulässigkeitsvoraussetzung der Notwendigkeit eines Minderheitenschutza n- trags beige le gt werden kann, gestattet die Vorschrift umgekehrt die einschrä n- kende Interpretation, dass es der Zulässigkeitsvoraussetzung der Glaubhaftm a- chung einer Schlecht erstellung nicht bedarf, wenn sich das Rechtsmittel der Rüge einer Verletzung des § 251 InsO enthält (aA Brünkmans, ZInsO 2014, 993, 996 f; unklar BT - Drucks. 17/7511 S. 36). Vielmehr ist eine Beschwerde ohne Rücksicht auf die gerügte Gesetzesverletzung man gels einer materiellen Beschwer gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO stets unzulässig, wenn es - etwa durch Aufnahme von Vorsorgemaßnahmen in den Insolvenzplan - an einer w e- 25 26 27 - 15 - sentlichen Schlechterstellung fehlt (BT - Drucks. 17/5712 S. 36). Die Vorschrift des § 253 A bs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO verschärft die Voraussetzungen für die Zulä s- sigkeit der Beschwerde (BT - Drucks. aaO S. 35). Demnach hat der Gesetzgeber mit der von § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO geforderten materiellen Beschwer eine al l- gemeine "Erheblichkeitsschwelle" für die Zulässigkeit jeder sofortigen B e- schwerde geschaffen (BT - Drucks., aaO). Wäre die Regelung des § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO ausschließlich auf die Rüge einer Verletzung des § 251 InsO b e- schränkt, hätte sie - sieht man von der Notwendigkeit der Glaubhaftmachun g einer wesentlichen Schlechterstellung ab - keine praktische Bedeutung, weil die Beschwerde auf eine Verletzung des § 251 InsO ohnehin nur gestützt werden kann, sofern die Schlechterstellung bereits vor Bestätigung des Insolvenzplans glaubhaft gemacht wur de (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - IX ZB 250/11, WM 2012, 1640 Rn. 6). In der Rechtswirklichkeit gewinnt die Vorschrift erst das ihr von dem Gesetzgeber zugewiesene Gewicht, wenn sie entsprechend ihrem Inhalt auch Beachtung findet, sofern die Beschwerd e nicht auf eine Verletzung des Minderheitenschutzes gegründet wird. f) Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist schließlich nicht durch den von dem Beschwerdegericht im Anschluss an die angefochtene Entsche i- dung erlassenen Beschluss vom 14. Apr il 2014 entfallen, durch den die sofort i- ge Beschwerde auf der Grundlage von § 253 Abs. 4 InsO zurückgewiesen wu r- de. Dieser Beschluss durfte nicht ergehen und konnte mithin die vorliegend a n- gefochtene Entscheidung nicht abändern. aa) Nach Verwerfung de r Beschwerde als unzulässig durch den vorli e- gend angefochtenen Beschluss konnte das Beschwerdegericht die Beschwerde nicht durch einen weiteren Beschluss gemäß § 253 Abs. 4 InsO zurückweisen. 28 29 - 16 - ( 1) Zwar unterliegen gerichtliche Beschlüsse, weil § 318 ZP O in § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht genannt wird, keiner strengen Bindungswirkung. Das Gericht kann sie, so lange es instanziell mit der Sache befasst ist, grundsätzlich abändern. Aus dem Erfordernis der Einlegung der Rechtsbeschwerde bei dem Rechtsbeschwer degericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO) folgt, dass im Unterschied zu einer sofortigen Beschwerde (§ 572 Abs. 1 ZPO) im Rechtsbeschwerdeve r- fahren eine Abhilfe nicht stattfindet (BT - Drucks. 14/4722 S. 117; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 575 Rn. 5; Wieczorek/S chütze/Rensen, ZPO, 3. Aufl., § 318 Rn. 6; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 575 Rn. 3; Prütting/Gehrlein/Lohmann, ZPO, 6. Aufl., § 575 Rn. 3). Mithin können auf eine sofortige Beschwerde e r- gangene Beschlüsse von dem Beschwerdegericht nicht abgeändert werde n (Zöller/Vollkommer, aaO § 318 Rn. 9; P rütting/Gehrlein/Lohmann, aaO). (2) Bei dieser Sachlage war das Beschwerdegericht nach Verwerfung der sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Planbestätigung nicht befugt, außerdem eine Entscheidung nach § 253 Abs. 4 InsO zu treffen. Vie l- mehr durfte die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts mangels einer Abhilfebefugnis nicht mehr abgeändert werden. Eine nachträgliche Änd e- rung läge aber vor, wenn die zunächst als unzulässig verworfene Besc hwerde auf der Grundlage des § 253 Abs. 4 InsO zurückgewiesen würde. bb) Das Beschwerdegericht war auch nicht gemäß § 321 ZPO befugt, die Beschwerde auf der Grundlage des § 253 Abs. 4 InsO zurückzuweisen. Der in § 321 ZPO zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke lässt sich auf Beschlüsse übertragen, um versehentliche Entscheidungslücken nachträ g- lich zu schließen (MünchKomm - ZPO/Musielak, 4 . Aufl., § 329 Rn. 14). Jedoch sind die Voraussetzungen der Vorschrift, auch wenn man unterstellt, dass der 30 31 32 33 - 17 - Antrag der Schuldnerin, nach § 253 Abs. 4 InsO zu entscheiden, übergangen wurde, nicht erfüllt. Die unterlassene Entscheidung muss auf einem Versehen des Gerichts beruhen. Daran fehlt es, wenn das Gericht einen gestellten Antrag bewusst nicht beschieden hat (BGH , Urteil vom 13. Dezember 2001 - IX ZR 306/00, NJW 2002, 1500, 1501). So verhält es sich im Streitfall. Das Beschwe r- degericht hat im Beschluss vom 14. April 2014 ausdrücklich verlautbart , den Antrag nach § 253 Abs. 4 InsO im Blick auf die für unzulässig ge haltene sofort i- ge Beschwerde für nicht entscheidungserheblich erachtet zu haben. Ein solcher Fehler kann nur im allgemeinen Rechtsmittelzug, der insoweit mangels einer Rechtsbeschwerde der Schuldnerin nicht eröffnet ist, korrigiert werden (BGH, aaO). 4. Da § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO lediglich eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans bildet, hat sich - falls eine wesentliche Schlechterstellung glaubhaft gemacht wurde - das Pr o- gramm für die Prüfung ihrer Begründetheit nicht gewandelt. a) Der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss, durch den ein Insolvenzplan bestätigt oder die Bestätigung versagt wird, en t- spricht demjenigen der Rechtmäßigkeitsprüfung des Insolvenzgerichts im B e- stät igungsverfahren (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 235/06, WM 2009, 85 Rn. 10). Darum kann der Beschwerdeführer eine Verletzung se i- ner Rechte aus §§ 248 bis 252 InsO geltend machen (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 80/11, WM 2011, 946 Rn. 11; G. Fischer, NZI 2013, 513, 515). Der Beschwerdeführer kann sich mit der Beschwerde nicht auf eine Ve r- letzung des § 251 InsO berufen, wenn er es gegenüber dem Insolvenzgericht versäumt hat, die behauptete Schlechterstellung durch den Insolvenzplan g e- mä ß § 251 Abs. 2 InsO glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom 15. Juli 34 35 - 18 - 2010 - IX ZB 65/10, WM 2010, 1509 Rn. 17 ff). Die Beschwerde kann in diesem Fall jedoch auf eine Verletzung des § 250 InsO gestützt werden (BGH, aaO Rn. 23). Diese Grundsätze, die der Sen at bereits als einschlägig erachtet hat, falls von strengeren Zulässigkeitsvoraussetzungen auszugehen wäre (BGH, aaO Rn. 17 ff), gelten für die durch das ESUG modifizierte Fassung des § 253 InsO grundsätzlich fort (HmbKomm - InsO/Thies, aaO § 253 Rn. 21; Pap e/ Uhländer/Backes, InsO, § 253 Rn. 35). b) Nicht zuzustimmen vermag der Senat der aus § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO hergeleiteten weitergehenden Schlussfolgerung, dass Verfahrensverstöße, die nicht zu einer wesentlichen Schlechterstellung geführt haben, f ür die Begrü n- detheit der Beschwerde ohne Bedeutung sind, weil derartige Verfahrensverst ö- ße nicht durch eine Zahlung nach § 251 Abs. 3 InsO kompensiert werden kö n- nen (in diesem Sinne Schmidt/Spliedt, aa O § 253 Rn. 14; MünchKomm - InsO/ Sinz, aaO § 253 Rn. 55; ebenso G. Fischer, aaO, der freilich schon zur Unz u- lässigkeit des Rechtsmittels gelangt). aa) Ein solches Verständnis hat im Wortlaut des § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO, der eine Beschneidung der Begründetheitsprüfung nicht kennt, keinen Anhalt gefunden. A uch wenn die in § 251 Abs. 3 InsO geregelte Ausgleichszahlung mit dem Minderheitenschutz des § 251 Abs. 1 InsO als materiellem Bestätigung s- hindernis korrespondiert (Schmidt/Spliedt, aaO; MünchKomm - InsO/Sinz, aaO, G. Fischer, aaO), ist der Gesetzgeber nicht gehindert, eine Schlechterstellung im Sinne des § 251 InsO durch die Tatbestandsfassung des § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO allgemein als formelles Zulässigkeitserfordernis einer Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans auszugestalten. Folglich kann der Reg e- lung des § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO, die sich nur mit der Zulässigkeit einer B e- schwerde befasst, nicht entgegen ihrem Wortlaut ein weitergehender, auf die 36 37 - 19 - materielle Prüfung des Beschwerdegerichts gerichteter Inhalt beigemessen werden. Der Gesetzgeber ist ungeachtet rechtssystematischer Erwägungen nicht gehindert, im Falle der Glaubhaftmachung der Zulässigkeitsvoraussetzung einer wesentlichen Schlechterstellung (§ 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO) eine über die Frage des Minderheitenschutzes (§ 251 InsO) hinausge hende umfassende B e- gründetheitsprüfung zuzulassen. Wenn die Zulässigkeitsvoraussetzung einer wesentlichen Schlechterstellung nicht glaubhaft gemacht wird, ist es ihm umg e- kehrt nicht verwehrt, jegliche und damit auch für eine Ausgleichszahlung une r- hebliche Verfahrensverstöße gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO einer Prüfung durch das Beschwerdegericht zu entziehen (ablehnend Schmidt/Spliedt, aaO; Brünkmans, ZInsO 2014, 993, 996 f). In dieser Weise hat der Gesetzgeber von seiner Gestaltungsfreiheit Gebrauch gemacht , weil eine Beschwerde gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO bei Glaubhaftmachung einer wesentlichen Schlechte r- stellung grundsätzlich auf jegliche - nicht aus verfahrensrechtlichen Erwägu n- gen präkludierte - Gesetzesverletzung gestützt werden kann. bb) Ferner bildet die gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO glaubhaft zu m a- chende wesentliche Schlechterstellung lediglich eine Zulässigkeitsvorausse t- zung der Beschwerde. Ist die Glaubhaftmachung erfolgt, sieht das Gesetz keine Beschränkung der sich anschließenden Begründet heitsprüfung vor. Da sich eine wie auch immer geartete "Ausstrahlungswirkung" (MünchKomm - InsO/Sinz, aaO) des § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO auf die Begründetheitsprüfung weder aus dem Gesetz noch den Materialien ergibt, verbietet es sich, § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO zu einer Voraussetzung für die Begründetheit des Rechtsmittels umzufo r- men. Vielmehr ist in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung anzunehmen, dass die Beschwerde, wenn ein Verstoß gegen den Minderheitenschutz des § 251 InsO nicht hinreichend dargelegt ist, auf sonstige Gesetzesverletzungen 38 - 20 - gestützt werden kann (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 65/10, WM 2010, 1509 Rn. 23 ). cc) Schließlich begnügt sich das Gesetz für die Zulässigkeit des Recht s- mittels mit der Glaubhaftmachung der Schlechters tellung (§ 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Muss die Schlechterstellung im weiteren Verfahren nicht kraft einer Amtsermittlung (§ 5 InsO) erhärtet werden, kann sie für sich genommen keine Bedeutung für die Begründetheit des Rechtsmittels gewinnen. Gelingt der volle Nachweis einer Schlechterstellung nicht, scheidet lediglich ein Verstoß gegen § 251 InsO aus. Dem Beschwerdeführer bleibt im Falle der Glaubhaftmachung unbenommen, zur Rechtfertigung der Beschwerde andere Gesetzesverletzu n- gen aufzugreifen. Die gegenteilig e Würdigung liefe auf das Ergebnis hinaus, dass eine Beschwerde nur Erfolg haben kann, wenn ein Verstoß gegen § 251 InsO gegeben ist. Mit der gesetzgeberischen Intention, durch die "Erheblic h- keitsschwelle" des § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO "die Rechtsschutzmögli chkeiten moderat zu beschränken" (BT - Drucks. 17/5712 S. 35), wäre es nicht zu verei n- baren, aus einer Verschärfung allein der Zulässigkeitsvoraussetzungen ohne weiteres zu einer Verengung der Begründetheitsprüfung auf § 251 InsO zu g e- langen. IV. Bei d ieser Sachlage kann die Entscheidung vom 21./24. Februar 2014 keinen Bestand haben. Da das Beschwerdegericht zu einer nachträglichen A b- änderung der angefochtenen Entscheidung nicht berechtigt war, ist auf die Rechtsbeschwerde von Amts wegen der nach Beendi gung der Beschwe r- deinstanz verfahrensfehlerhaft ergangene Beschluss vom 14. April 2014 ebe n- falls aufzuheben (vgl. BGH , Beschluss vom 16. Dezember 2008 - IX ZA 46/08, 39 40 - 21 - NJW - RR 2009, 718 Rn. 7). Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückz u- verweisen, um nunm ehr über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde und insbesondere die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO abschließend zu befinden. Es spricht manches dafür, dass die Beteiligte zu 1 auf der Grun d- lage der unstreitigen und offenkundigen (§ 291 ZP O) Tatsachen eine wesentl i- che Schlechterstellung im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 141) glaubhaft g e- macht hat (§ 294 ZPO). Nach dem Inhalt des Insolvenzplans werden hier alle In solvenzgläubiger ohne die Notwendigkeit weiterer Sanierungsmaßnahmen voll befriedigt. Vor diesem Hintergrund hätte die Schuldnerin in ihrer bisherigen Rechtsform we i- tergeführt oder ihr Geschäftsbetrieb im Wege einer übertragenden Sanierung veräußert werden können. Angesichts des Fortbestands des insolventen Unte r- nehmens ist nicht der von § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO gemeinte Regelfall gegeben, dass der Wert der Beteiligung an der insolventen Gesellschaft wirtschaftlich mit Null anzusetzen ist (BT - Drucks. 17/5712 , S. 24 f; FK - InsO/Jaffé, 7. Aufl., § 251 Rn. 6a, § 253 Rn. 3 h). Bei einer Fortsetzung der Schuldnerin in ihrer unverä n- derten Rechtsform hätte für die Beteiligte zu 1 die Möglichkeit bestanden, j e- derzeit ihre Kommanditbeteiligung nach eigenem Ermessen an einen beliebigen Erwerber zu ihrem vollen Wert frei zu veräußern. Im Falle der Alternative einer übertragenden Sanierung und Veräußerung des Unternehmens an einen m eis t - bietenden Erwerber hätte die Beteiligte zu 1 ebenfalls entsprechend ihrer Bete i- ligung a n dem erzielten Verwertungserlös partizipiert. Ungeachtet der von der Schuldnerin geäußerten Bedenken ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass angesichts ihrer Stellung im Verlagswesen und der in ihr vereinigten Werte die lohnende Veräußer ung einer Kommanditbeteiligung oder des gesamten Geschäftsbetri ebs ohne weiteres möglich wäre. 41 - 22 - Aufgrund des Insolvenzplans wird die mit erheblichen Mitwirkungsrec h- ten ausgestattete Kommanditbeteiligung des Beteiligten zu 1 in eine Aktienb e- teiligung um gewandelt. Die ins Auge gefasste Möglichkeit einer Kapitalerh ö- hung führt zu einer Verwässerung ihrer Beteiligung. Infolge der außerdem vo r- gesehenen Vinkulierung (§ 68 Abs. 2 Satz 1 AktG) ist die Beteiligte zu 1 nur mit Zustimmung der Schuldnerin zu einer V eräußerung ihrer Aktien berechtigt. Di e- se drei Umstände, insbesondere die Bindung einer Veräußerung an eine Z u- stimmung des Vorstands der Schuldnerin, können den Wert der Beteiligung erheblich mindern. Bei dieser Sachlage liegt es auf der Hand, dass die Bet eili g- te zu 1 durch den Insolvenzplan einen Verlust erleiden kann, der auch mit Rücksicht auf die hier vorgesehenen Ausgleichsmittel die Größenordnung von 10 v.H. überschreitet. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Berlin - Charlotte nburg, Entscheidung vom 15.01.2014 - 36s IN 2196/13 - LG Berlin, Entscheidung vom 24.02.2014 - 51 T 107/14 - 42
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