ECLI:DE:BGH:201 5:011215BXIZB13.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 13/14 vom 1. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold, Dr. Matthias und die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Hinsichtlich der Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1) zur Musterrechtsbeschwerdeführerin b e- stimmt. Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde des Musterklägers wird die Musterbeklagte zu 1) zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin b e- stimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des Senats für Kapitalanleger - Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom 15. D e- zember 2014 (Kap 3/10 ), berichtigt durch die Beschlüsse vom 9. Juni 2015 und vom 17. Juli 2015, ist beim Bundesgerichtshof (Az. XI ZB 13/14) durch die Musterbeklagte zu 1), durch die Mu s- terbeklagten zu 2) und 3), durch den Musterkläger und durch e i- nen Beigeladenen auf Seiten d es Musterklägers Rechtsbeschwe r- de eingelegt worden. - 3 - Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 15. Dezember 2014 den verfahrensg e- genständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 23. D e- zember 2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musteren t- scheid haben der Must erkläger, die Musterbeklagte zu 1), die Musterbeklagten zu 2) und 3) und ein Beigeladener auf Seiten des Musterklägers Rechtsb e- schwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist am 19. J a- nuar 2015, die R echtsbeschwerde d er Musterbeklagten zu 1) am 30. Dezember 2014, die Rechtsbe schwerde der Musterbeklagten zu 2) und 3) am 22. Januar 2015 und die Rechtsbeschwerde des Beigeladenen am 16. Januar 2015 eing e- gangen. II. Hinsichtlich der Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten wird die Mu s- terbeklagte zu 1) zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt, weil sie das Rechtsmittel als erste eingelegt hat (§ 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG). Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde des Musterklägers wird nach billigem Ermessen die M usterbeklagte zu 1) zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Muste r- 1 2 3 - 4 - entscheid Recht sbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens ( § 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG ) in der gesetzl i- chen Form und Frist eingelegt worden ist ( § 575 Abs. 1 ZPO ) und der Recht s- beschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senat sbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie hat durch öffentliche B e- kanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers zu erfo l- gen, da eine individuelle Mitteilung an sämtliche Beteiligte und die Anmelder auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 22.09.2010 - 22 OH 17735/10 - OLG München, Entscheidung vom 15.12.2014 - KAP 3/10 - 4
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