ECLI:DE:BGH:2017:190917BXIZB13.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 13/14 vom 19. September 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja KapMuG §§ 8, 9, 11 Abs. 1 Satz 1, §§ 20, 22 ZPO §§ 66 ff., 66 Abs. 1, § 67 Halbs. 2, § 72 Abs. 1, § 73 Satz 2 a) Ist ein Zivilprozess im Hinblick auf ein Musterverfahren nach dem Kapita l- anleger - Musterverfahrensgesetz gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG au s- gesetzt, können Dritte, denen in dem ausgesetzten Rechtsstreit die Ste l- lung eines Nebenintervenienten zukommt, ihre Beteiligungsrechte gem äß § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 67 Halbs. 2 ZPO auch im Musterve r- fahren wahrnehmen. b) Das Musterverfahren nach dem KapMuG ist nicht interventionsfähig. Ein auf den Verfahrensabschnitt des Musterverfahrens bezogener Beitritt und eine auf den Verfahr ensabschnitt des Musterverfahrens bezogene Strei t- verkündung sind nicht statthaft. c) Eine Streitverkündungsschrift, die eine in dem betroffenen Verfahren g e- nerell unstatthafte Streitverkündung bewirken soll, ist vom Gericht nicht zuzustellen. BGH, Besch luss vom 19. September 2017 - XI ZB 13/14 - OLG München LG München I - 2 - Der XI. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. El lenberger, den Richter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr . Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Zustellung der Streitverkündungsschrift der Musterbeklagten zu 1 vom 4. Juli 2017 wird abgelehnt. Gründe: I. Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitala n- leger - Musterve rfahrensgesetz (K apMuG) über die Verletzung von Information s- pflichten des Kapitalmarkts nach § 15 WpHG in der bis zum 1. Juli 2016 gelte n- den Fas sung. In den ausgesetzten Ausgangsverfahren nehmen institutionelle und private Anleger, die während des Jahres 2007 und bis zum 1 5. Januar 2008 (13.06 Uhr) Aktien der Musterbeklagten zu 1 erworben haben, die Mu s- terbeklagte zu 1 und in eini gen Fällen auch deren damaligen Vorstandsvorsi t- zenden (Musterbeklagter zu 2) und deren damaligen Finanzvorstand (Muste r- beklagter zu 3) auf Schaden sersatz in Anspruch. In der ersten Instanz des Kapitalanleger - Musterverfahrens hat die Mu s- terbeklagte zu 1 ehemaligen Vorstands - und Aufsichtsratsmitgliedern u.a. den Musterbeklagten zu 2 und 3 den Streit verkündet, weil sie sich im Falle eines 1 2 - 3 - ungün stigen Ausgangs des vorliegenden Rechtsstreits bei diesen schadlos ha l- ten könne. Das Oberlandesgericht hat die Streitverkündungsschrift zugestellt. Daraufhin sind einige Streitverkündungsempfänger dem Musterverfahren auf Seiten der Musterbeklagten zu 1 bei getreten. Das Oberlandesgericht München hat mit Musterentscheid vom 15. Dezember 2014 entschieden. Dagegen haben sowohl der Musterkläger und ein Beigeladener als auch die Musterbeklagten Rechtsbeschwerde eingelegt. 129 weitere Beteiligte sind dem Rechts beschwerdeverfahren auf Seiten des Musterklägers beigetreten. Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Mu sterbeklagten zu 1 unter dem 4. Juli 2017 eine Streitverkündungsschrift ei n- gereicht, mit der erstmals Herrn H . T . der Streit verkündet werden soll und im Hinblick auf einen zwischenzeitlich vollzogen en Formwech sel der Mu s- terbeklagten zu 1 " höchstvorsorglich " die bereits in erster Instanz gegenüber den ehemaligen Vorstands - und Aufsichtsratsmitgliedern erklärte Streitverkü n- dung wiederholt werden soll . Er sucht nach, die Streitverkündungsschrift dem Streitverkündungsempfänger H . T . und den weiteren Streitverkü n- dungsempfängern förmlich zuzustellen. II. Die Streitverkündungsschrift vom 4. Juli 2017 ist nicht zuzustellen . Das Musterverfahren nach dem KapMuG ist nicht interventionsfähig. Ein auf den Verfahrensabschnitt des Musterverfahrens bezogener Beitritt und eine auf den Verfahrensabschnitt des Musterverfahrens bezogene Streitverkündung sind nicht statthaft. 3 4 5 - 4 - 1. a) Dritten kann in den Ausgangsverfahren gemäß § 72 Abs. 1 ZPO der Streit verkündet werden und der Streitverkündungsempfänger kann i n dem Ausgangsverfahren gemäß § 74 A bs. 1 ZPO beitreten. Das gilt auch während das Ausgangsverfahren im Hinb lick auf das Musterverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausge setzt ist (Vorwerk/Wo lf/Parigger, KapMuG, § 9 Rn. 11 ). Dem steht § 249 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschränkt sich die durch diese Vorschri ft angeordnete Unwirksamkeit auf Prozesshandlungen, die gegenüber de m Gegner vorzune h- men sind (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 IX ZR 332/12, WM 2013, 1472 Rn. 5 mwN). Prozesshandlungen , die wie die Streitverkündung gegenüber einem Dritten oder wie die Beitrittserklä rung gegenüber dem Gericht vor zunehmen sind , sind auch während der Ausset zung wirksam ( MünchKommZPO/ Stack mann, 5. Aufl., § 249 Rn. 17 f. ; Z öller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 249 Rn. 5 f. ; vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1984 VII ZR 342/83, BGHZ 92, 251, 257 ). b) Nach dem Beitritt hat der Dritte die Stellung eines Nebenintervenie n- ten (§ 74 Abs. 1 ZPO ) . Während das Ausgangsv erfah ren g emäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG im Hinblick auf ein Musterverfahren ausge setzt ist, kann er se i- ne Beteiligung srechte gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 67 Halbs. 2 ZPO auch im Musterverfahren wahrnehmen. Im Aussetzungsbeschluss ist er als Nebenintervenient aufzuführen, damit er seine Beteiligungsrechte im Mu s- terverfahren nachweisen kann. aa) Zwar hat der Dritte im Musterverfahren nicht die Stellung eines Be i- geladenen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG. Das KapMuG misst diese verfahrensrechtliche Position nur den Klägern der Ausgang s verfahren zu, die nicht zum Mu sterkläger ausgewählt wurden (§ 9 Abs. 3 Ka pMuG). Auch eine analoge Anwend ung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG scheidet aus (KK - KapMuG/ 6 7 8 - 5 - Reuschle, 2. Aufl., § 9 Rn. 47; a A Vorwerk/Wolf/Lange, KapMuG, § 8 Rn. 43). Die Regelungen, die das KapMuG für Beigeladene trifft, sind auf die Rechts ste l- lung eines Neb enintervenienten, der nur als Dritte r beteiligt ist und nur fremde Rechte wahrnehmen kann, nicht zugeschnitten. Auch wenn die Beigeladenen in Bezug auf den Musterkläger ebenfalls eine unterstützende Rolle einnehmen und denselben Beschränkungen wie ein einf acher Nebenintervenient unt erli e- gen ( § 14 KapMuG), so räumt ihnen das KapMuG aufgrund der Tatsache, dass sie Partei der ausgesetzten Ausgangsrechtsstrei te sind, weitergehende Rechte ein . Beigeladene können einen Antrag zur Erweiterung des Musterverfahrens stellen (§ 15 Abs. 1 KapMuG ), sie müssen zustimmen, wenn das Verfahren o h- ne Mustere ntscheid beendet werden soll (§ 13 Abs. 5 Satz 1 KapMuG) , und ein vom Gericht genehmigter Vergleich wird nicht wirksam, wenn mindestens 30% der Beigel adenen den Austritt erk lären (§ 17 Abs. 1 Satz 4, § 19 KapMuG). Z u- dem können die Beigeladenen aus eigenem Recht Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid einlegen (§ 20 Abs. 1 Satz 4 KapMuG) oder der Recht s- beschwerde eines anderen Beteiligten beitreten (§ 20 Abs. 3 Satz 1 KapMu G). bb) Die Nebenintervenienten der ausgesetzten Ausgangsverfahren kö n- nen aber gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMu G i.V.m. § 67 Halbs. 2 ZPO auch im Kapitalanleger - Musterverfahren die Rechte der unterstützten Partei wahrne h- men, soweit sie sich zu dieser nich t in Widersp ruch setzen. Die Regelung des § 9 KapMuG lässt nicht erkennen, dass eine weitere Unterstützung der Muste r- parteien durch Dritte oder eine Unterstützung der Beigeladenen durch Dritte ausge schlossen sein soll . Die Anwendung des § 67 Halbs. 2 ZPO a uf den Ve r- fahrensabschnitt des Musterverfahrens ist auch geboten, um die Intervention s- wirkung des § 68 ZPO zwischen Nebenintervenient und unterstützter Hauptpa r- tei nicht leer laufen zu lassen. Ohne Beteiligungsmöglichkeit im Musterverfa h- ren könnte der Nebe nintervenient im Folgeprozess hinsichtlich der Umstände, die im Erstprozess auf grund der Bindungswirkung des § 22 Abs. 1 Satz 1 und 9 - 6 - Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 KapMuG der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sind, einwenden, er habe insoweit keine Angriffs - und Verteidigungsmittel ge l- tend machen kön nen (§ 74 Abs. 1, § 68 ZPO). Di e entsprechende Anwendung des § 67 Halbs. 2 ZPO auf das Muste r- verfahren nach dem KapMuG führt dazu, dass der Nebenintervenient in diesem Verfahrensabschnitt grundsätzlich die Rechte wahrnehmen kann, die der im Ausgangsverfahren unterstützten Partei dort als Beteiligter zukommen. Insb e- sondere kann der Nebenintervenient eines Beteiligten des Must erverfahrens für diesen gemäß § 20 Abs. 1 KapMuG Rechtsbeschwerde einlegen oder der Rechtsbe schwerde eines anderen Beteiligt en gemäß § 20 Abs. 3 KapMuG be i- treten. Dabei ist jedoch zu beachten, dass er sich zu den Erklärungen des u n- terstützten Beteiligten nicht in Widerspruch setzen darf. Das Recht zum Beitritt steht nur denjenigen Beteiligten zu, die keine Rechtsbeschwerde eingelegt h a- ben (§ 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG). Hat der unterstützte Beteiligte selbst Rechtsbeschwerde eingelegt, stünde ihm selbst kein Recht zum Beitritt zu, so dass eine Beitrittserklärung des Nebenintervenienten für ihn ins L e ere ginge. Ebenso verliert eine für den un terstützten Beteiligten eingelegte Rechtsb e- schwerde des Nebenintervenienten ihre Wirkung, wenn der Beteiligte später dem Rechtsbeschwerdeverfahren eines anderen Beteiligten beitritt. Dann kann sich der Nebeninterve nient nur noch dem Beitritt anschließen . Die von ihm ei n- gelegte Rechtsbeschwerde wäre, falls gegenteilige Anhaltspunkte fehlen, en t- sprechend umzudeuten. cc) Auch im Musterverfahre n gilt die allgemein anerkannte Einschrä n- kung, dass der Nebenintervenient den Streitgegenstand weder ändern noch über diesen ma teriell verfügen darf (vgl. Stein/ Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 6 7 Rn. 5, 7; Zöller/Vollkommer, Z PO, 31. Aufl., § 67 Rn. 9a, 11). Für das Mu s- terverf ahren nach dem KapMuG bedeutet dies, dass er weder ei nen Erweit e- 10 11 - 7 - rungsantrag gemäß § 15 KapMuG stellen , noch einen Vergleich schließen (§ 17 KapMuG) oder für den Beigela denen de n Austritt aus dem Vergleich (§ 19 KapMuG) erklären kann . dd ) Aus den Besonderheiten des Kapitalanleger - Musterverfahrens ist j e- d och eine weitere Einschränkung abzuleiten. Denjenigen, die sich an dem Ve r- fahren als Nebenintervenien t beteiligen, kann keine stärkere verfahrensrechtl i- che Position als den Bei geladenen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG z u- kommen, die ebenfalls den Muste rkläger unterstützen, je doch Partei der Au s- gangsrechtsstreite sind (insoweit zutreffend Vorwerk /Wolf/Lange, KapMuG, § 8 Rn. 43 ). Das hat eine entscheidende Konsequenz für das Rechtsbeschwerd e- verfahren gemäß § 20 KapMuG. Dort ist der Nebenintervenient in Au snahme vom sonst geltenden Grundsatz (vg l. Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 67 Rn. 21; Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3 . Aufl., § 67 Rn. 50, 71; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 71 Rn. 9) nicht ohne weiteres ebenfalls zuzuzi e- hen. (1 ) Während die Kläger der ausgesetzten Ausgang sverfahren, die nicht zum Musterkläger ausgewählt wurden, am erstinstanzlichen Musterverfahren kraft Gesetzes als Beigelade ne teilnehmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 , Abs. 3 KapMuG), än dert sich ihre verfahrensrechtliche Position im Re chtsbeschwerdeverfahren gemäß § 20 KapMuG. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist ein Beigeladener nur dann zu beteiligen, wenn er entweder selbst innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan walt Rechtsbeschwerde eingelegt hat oder innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG der Recht s beschwerde eines anderen Beteiligten beigetreten ist. Ander e nfalls wird das Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Rüc k- sicht auf ihn fortgesetzt (§ 20 Abs. 4 Satz 1 KapMuG). Ihm werden dann weder Schriftsätze noch gerichtliche Zwischenentscheidungen übermittelt. Dadurch 12 13 - 8 - soll erreicht werden, dass das Rechtsbeschwerdeverfahren nur mit denjenigen Beigeladenen fortgesetzt wird, die sich unter Übernahme von anteiligem Ko s- tenrisiko (§ 26 Abs. 1 KapMuG) fristgemäß für eine aktive Teilnahme erklärt haben (vgl. BT - Drucks. 15/5091, S. 30 li. Sp. zu § 15 Abs. 2 KapMuG aF). Das Erfordernis eines fristgemäßen Beitritts bezweckt die Verschlankung des Rechtsbeschwerdeverfahren s und dient damit der Verfahrenskonzentration und - beschleunigung (KK - KapMuG/Rimmelspacher, 2 . Aufl., § 20 Rn. 53, 73). (2) Diese Erwägungen treffen erst r echt auf die Nebenintervenienten zu, die an den ausgesetzten Ausgangsverfahren nur als Dritte bet eiligt sind und denen daher keine stärkere verfahrensrechtliche Position als den Beigeladenen zukommen kann. Um auch zum Rechtsbeschwerdeverfahren als Nebeninterv e- nient zugezogen zu werden, müssen sie daher entweder inn erhalb der Frist des § 575 Abs. 1 Sat z 1 ZPO für den unterstützten Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Rechtsbeschwerde einlegen oder innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG für diese n der Recht s- beschwerde eines anderen Beteiligten beitreten. Hat die unterstützte Partei selbst Rechtsbeschwerde eingelegt, muss sich der Nebenintervenient dieser durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in entspr e- chender Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG innerhalb der für einen Beitritt laufe nden Frist anschließen. Dasselbe gilt, wenn die unterstützte Partei ihr Recht zum Beitritt ausgeübt hat. Dann muss sich der Nebenintervenient di e- sem Beitritt ebenfalls innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG a n- schließen. Ander e nfalls wird das Ver fahren ohne R ücksicht auf ihn fortgesetzt (§ 20 Abs. 4 Satz 1 KapMuG analog). 2 . Darüber hinaus sind die Vorschriften der §§ 66 ff. ZPO nicht analog anwendbar. Das Musterverfahren nach dem KapMuG ist nicht interventionsf ä- hig. Ein auf den Verfahrensabsc hnitt des Musterve rfahrens bezogener Beitritt 14 15 - 9 - und eine auf den Verfahrensabschnitt des Musterverfahrens bezogene Strei t- verkündung sind nicht statthaft (Vorwerk/Wolf/Lange, KapMuG, § 8 Rn. 43; Vor werk/Wolf/Parigger, KapMuG, § 9 Rn. 11; aA KK - KapMuG/Reuschle , 2. Aufl., § 9 Rn. 48; KK - KapMuG/Vollkommer, 2. Aufl., § 11 Rn. 77 ff.; Vollkommer, NJW 2007, 3094, 3098; wohl auch Schneider, BB 2005, 2249, 2254). a) Mit dem Musterverfahren nach dem KapMuG wird kein bestimmter Rechtsstreit geführt, sondern es wird lediglich über ein Muster von Rechtsfr a- gen und Tatsachen mit Bindungswirkung für alle ausgesetzten Verfahren en t- schieden (KK - KapMuG/Reuschle, 2. Au fl., § 9 Rn. 42). Wie § 24 Abs. 2 KapMuG zeigt, bildet es daher einen Abschnitt aller ausgesetzten Ausgangsv e r- fahren (Senatsbeschluss vom 22. November 2016 XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 52; KK - KapMuG/Reuschle, 2. Aufl., § 9 Rn. 2; Vorwerk/Wolf/Lange, KapMuG, § 8 Rn. 6, Rn. 43). Nebeninterventi on und Streitverkündung nach §§ 66 ff. ZPO können aber nicht auf eine n bestimmten zeitlichen Verfahrensa b- schnitt beschränkt werden ( Wieczorek/Schütze/Mansel, ZP O, 3. Aufl., § 66 Rn. 87). Rechtsstreit im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO und § 72 Abs. 1 ZPO ist daher allein der im Hinblick auf das Musterverfahren ausgesetzte Ausgang s- rechtsstreit. Anders als im selbständigen Beweisverfahren gemäß §§ 485 ff. ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 VI I ZR 108/95, BGHZ 134, 190, 192 ff.; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 VII ZB 9/12, BGHZ 194, 68 Rn. 6 mwN) ist eine analoge Anw endung der Vorschriften übe r die Nebenintervention und Streitverkündung hier auch nicht erforderlich, um die hiermit intendierten Zielsetzungen zu erreichen. Die konkreten Ausgangsrechtsstreite sind bereits rechtshängig. Der Dritte kann dort einer Partei b eitreten und dann wie oben unter 1. b) dargelegt gemäß § 11 Abs. 1 KapMuG i.V.m. § 67 Halbs. 2 ZPO 16 17 - 10 - deren Rechte im Musterverfahren wahrnehmen. Dem rechtskräftigen Urteil des Ausgangs rechtsstreits kommt auch hinsichtlich der tragenden Feststellungen, di e auf Feststellungen des Musterentscheids beruhen, nach Maßgabe des § 68 ZPO Interventionswirkung für den Folgeprozess zu. Umgekehrt können die B e- teiligten des Musterverfahrens in ihrem ausgesetzten Ausgangsrechtsstreit dem Dritten den Streit verkünden, da mit das dortige Urteil Bindungswirkung gemäß § 74 Abs. 3, § 68 ZPO entfaltet. b) Es ist auch nicht geboten, die Feststellungen des Musterentscheids unabhängig vom Ausgang der ausgesetzten Ausgangsverfahren auf den Fo l- geprozess zwischen der Musterpartei und dem Dritten zu erstrecken. Ein Inte r- ventionsgrund ließe sich nur aus dem Streitgegenstand des Ausgangsverfa h- rens und nicht allein aus den Feststellungszielen des Musterverfahrens able i- ten. Der Begriff des rechtlichen Interesses im Sinne des § 66 Ab s. 1 ZPO setzt voraus, dass der Nebenintervenient zur unterstützten Partei oder zum G e- genstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die En t- scheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder durch ihre Vollstreckung unmittelbar oder a uch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, Beschlüsse vom 24. April 2006 II ZB 16/05, WM 2006, 1252 Rn. 8, vom 10. Februar 2011 I ZB 63/09, NJW - RR 2011, 907 Rn. 10 und vom 18. November 2015 VII ZB 57/12, WM 2016, 532 Rn. 13). Ein solches " Obsiegen " g ibt es im Kapitalanleger - Musterverfahren jedoch nicht. Der Musterentscheid bewirkt nur, dass die Pr o- zessgerichte der ausgesetzten Verfahren n ach Maßgabe der Regelungen in § 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 KapMuG an die dort getroffenen Feststel lungen zu einzelnen anspruchsbegründenden oder anspruchsau s- schließenden Vorausse tzungen oder Rechtsfragen ( § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG) gebunden sind. Für die dort zu treffende Entscheidung des Rechtsstreits kann 18 19 - 11 - es auf weitere, individuelle Fragestellungen a nkommen. Kläger, die nicht zum Musterkläger ausgewählt wurden, können sich unter den Vorausset zungen des § 22 Abs. 3 KapMuG der Bindungswirkung zudem entziehen. Die innerpr o- zessuale Bindungswirkung allein berührt die Rechtsposition des Dritten noch nicht. Sein Interesse, dass die im Musterverfahren gestellten Fragen in einer bestimmten Weise beantwortet werden, ist mithin rein tatsächlicher oder wir t- schaftlicher Natur und würde ebenso wenig ausreichen, um einen gesonderten, auf den Streitge gen stand des Must erverfahrens bezogen en Interventionsgrund zu begründen, wie der denkbare Umstand, dass im Musterverfahren und einem Folgeprozess dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2006 II ZB 16/05, WM 2006, 1252 Rn. 8, 12 und vom 10. Februar 2011 I ZB 63/09, NJW - RR 2011, 907 Rn. 10). In Fäll en der Streitverkündung gemäß § 72 ZPO wie hier kann die Pa r tei nur aufgrund der Tatsache, dass der Ausgangsrechtsstre it für sie u n- günstig ausgeht, glauben, einen Anspruch gegen einen Dritten zu haben, oder den Anspruch eines Dritten besorgen, und nicht allein deshalb, weil die Vorl a- g e fragen in einer bestimmten Weise beantwortet werden. c ) Schließlich wäre es mit dem Charakter des Kapitalanle ger - Musterverfahrens als Vorlageverfahren auch unvereinbar, wenn dort nach e i- nem Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention in einem Zwische n- streit unter den Parteien des Musterverfahrens und dem Nebenintervenienten darüber e ntschieden werden müsste, ob ein aus dem Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens abzuleitende r Interventionsgrund besteht (§ 71 ZPO). Ein solcher Zwischenstreit ist im Kapitalanleger - M usterverfahren nicht statthaft. 20 21 - 12 - 3 . Eine Streitverkündungsschrift, d ie wie hier eine in dem betroffenen Ver fahren generell unstatthafte Streitverkündung bewirken soll, ist vom Ge richt nicht gemäß § 73 Satz 2 ZPO zuzustellen. Zwar ist die Zulässigkeit der Streitverkündung grundsätzlich nicht im Erstprozess, in dem de r Streit verkündet wird, sondern erst im Folgeverfahren zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen (st.Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 VI ZB 31/09, BGHZ 188, 193 Rn. 7 mwN). In der Rechtsprechung des Bundesge richtshofs war jedoch berei ts vor Einfügung des heutigen § 72 Abs. 2 ZPO anerkannt, dass die Z u- ste l lung einer Streitverkündungsschrift, die eine generell unzulässige Streitve r- kündung an einen gerichtlich bestellten Sachverständigen bewirken soll, vom Geric ht zu verweige rn ist (BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2006 VII ZB 16/06, BGHZ 168, 380 Rn. 14 und vom 19. Dezember 2006 VIII ZB 49/06, NJW 2007, 919 Rn. 5). Durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) hat der Gesetzgeber durch E infügen des neuen § 72 Abs. 2 ZPO gesetzlich geregelt, dass das Gericht und gerichtlich bestellte Sachverständige nicht " Dritte " im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO sind, und diesen Personen, denen gegenüber eine Streitverkündung aufgrund i hrer Bete i- ligung am Verfahren generell ausgeschlossen ist, eine Streitverkündungsschrift bereits nicht zuzustellen i st (vgl. BT - Drucks. 16/3038, S. 36 ff.). Diese Erwägungen gelten erst r echt, wenn die Streitverkündung, die mit Zustellung der Streitverk ündungsschrift bewirkt werden soll, generell unstatthaft ist, weil das betroffene Verfahren nicht interventionsfähig ist. Vor Zustellung der Streitverkündungsschrift ist zu prü fen, ob die Vorschriften der §§ 66 ff. ZPO zur Nebenintervention und Streitverkü ndung und damit auch die Regelung des § 73 Satz 2 ZPO in dem Verfahren, in dem die Zustellung erfolgen soll, übe r- haupt anwendbar sind (für das Grundbuchverfa hren BayObLG, Beschluss vom 22 23 24 - 13 - 11. Januar 1980 BReg 2 Z 70/79, BayObLGZ 1980, 8, 12). Die Frage, ob ein Rechtsstreit seiner Art nach einer Nebenintervention oder Streitverkündung z u- gänglich ist, steht nicht zur Disposition der Parteien ( Wieczorek/Schütze/ Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 66 Rn. 85). Es besteht kein Anlass, einem Dritten Kenntnis von einem Ve rfa hren zu verschaffen, obwohl der Beitritt zu diesem Verfahren, ohne dass es auf einen ebenfalls unstatthaften Antrag auf Z u- r ückweisung des Beitritts nach § 71 ZPO ankäme, ins Leere ginge. Ell enberger Matthias Menges Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 22.09.2010 - 22 OH 17735/10 - OLG München, Entscheidung vom 15.12.2014 - KAP 3/10 -
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