ECLI:DE:BGH:2016:061216BXZB13.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 1 3 /15 vom 6. Dezember 2016 i n dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Patentanmeldung 10 2007 002 672 Berichtigt durch Beschluss vom 16. Januar 2017 Hartmann Justiza ngestellte als Urkundsbeam tin der Geschäftsstelle - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2016 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Meie r - Beck, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Senats (Jurist i- schen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 10. Novem - ber 2015 wird als unzulässig verworfen. - 3 - Gründe: A. Der Antragsteller fordert die Erstattung von Jahresgebühren für eine e r- folglos gebliebene Patentanmeldung. Der Antragsteller war Anmelder einer am 19. April 2003 beim Deutschen P a- tent - und Markenamt eingereichten Pa tentanmeldung. Diese Anmeldung wurde vom Deutschen Patent - und Markenamt durch Beschluss vom 1. März 2005 zurückgewi e- sen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom 11. Januar 2011 zurückgewies en. Der Antragsteller hat für die Jahre 2005 bis 2010 Jahresgebühren in Höhe von insgesamt 780 Euro gezahlt. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 wandte er sich an das Deutsche Patent - und Markenamt und bat unter Hinweis auf den Ausgang des Prüfungsverfah rens um Rückzahlung der von ihm entrichteten Jahresgebühren. Mit Schreiben vom 30. März 2012 teilte das Deutsche Patent - und Markenamt dem A n- tragsteller mit, die Jahresgebühren seien mit Rechtsgrund gezahlt worden und kön n- ten nicht zurückgezahlt werden. Da s Schreiben, das keine Unterschrift und keine Rechtsbehelfsbelehrung aufwies, war mit dem Hinweis versehen, es sei elektronisch erstellt und ohne Unterschrift gültig. Mit einem als Klage gegen das Deutsche Patent - und Markenamt bezeichn e- ten Schreiben vo m 14. April 2013 wandte sich der Antragsteller an das Amtsgericht München und beantragte, dieses möge die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, um die Unvereinbarkeit des Patentkostengesetzes mit Art . 3 Abs. 1 und Art . 19 Abs. 1 und 4 des Grundgeset zes feststellen zu lassen. Ferner beantra gte er die Verurteilung des Amt s zur Erstattung der Jahresgebühren. Mit Beschluss vom 19. Juli 2013 hat das Amtsgericht München den Rechtsweg zu den ordentlichen G e- richten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Bundespatentgericht ve r- 1 2 3 4 - 4 - wiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstell ers hat das Landgericht München I zurückgewiesen. Das Patentgericht hat das Rechtsmittel des Klägers als Beschwerde qualif i- zie r t und es als unzulässig ver worfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er beantragt, den Beschluss des Patentgerichts aufzuh e- ben und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. Hilfsweise beantragt er Zurückverweisung an das Beschwerdegeri cht. B. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen. I . Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt b e- gründet: Das Rechtsmittel des Antragstellers sei als Beschwerde im Sinne von § 73 Abs. 1 PatG e inzuordnen. Eine Klage vor dem Bundespatentgericht sehe das P a- tentgesetz nur in den Fällen der §§ 81, 85 und 85a PatG vor. Darüber hinaus komme über die Verweisungsnorm des § 99 Abs. 1 PatG in bestimmten Konstellationen eine Klage in entsprechender Anwendu ng der Regelungen der Zivilprozessordnung vor. Keiner dieser Fälle liege hier vor. Soweit d er Antragsteller vorrangig die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht beantrage, um die Unvereinbarkeit der Regelungen des Patentkostengesetzes mit dem Grundgesetz feststellen zu lassen, sei dies nicht statthaft. Lege man den Antrag dahin aus, dass er die Verfassungsmäßigkeit der g e- setzli chen Bestimmungen anzweif le, die seiner Forderung nach Erstattung der Ja h- resgebühren entgegenstünden, sei sein Rechtsmittel als Bes chwerde einzuordnen, die jedoch nicht zulässig sei . Eine Erstattung der Jahresgebühren könne nicht durch Erhebung einer Klage gegen das Deutsche Patent - und Markenamt verfolgt werden. Sie sei auch nicht aus Gründen effektiven Rechtsschutzes geboten, denn e s bestehe die Möglichkeit, ein en Antrag auf Rückzahlung zu stellen und gegen den einen so l- 5 6 7 8 - 5 - chen Antrag ablehnenden Beschluss des Deutschen Patent - und Markenamt s B e- schwerde nach § 73 Abs. 1 PatG zu erheben . Bei einer Behandlung als Beschwerde sei das Rechts mittel unzulässig, weil es an einem anfechtbaren Beschluss des Deu t- schen Patent - und Markenamts fehle. Das Schreiben, mit dem das Rückerstattung s- ersuchen des Antragstellers abgelehnt wurde, sei weder eigenhändig unterschrieben noch mit einer elektronischen Signatur versehen und könne deshalb nicht als B e- schluss angesehen werden. II. Die Rechtsbeschwerde des Ant ragstellers ist nicht zulässig und daher zu verwerfen (§ 104 PatG). Im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde können nur die in § 10 0 Abs. 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens mit Erfolg gerügt werden (BGH, Beschluss vom 10. August 2011 X ZA 1/11, GRUR 2011, 1055 Rn. 3 Formkörper mit Durchtrittsöffnungen). Nachdem das Patentgericht die Rechtsb e- schwerde nicht zugelassen hat, is t die Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss nur zulässig, wenn ein solcher Mangel geltend gemacht und dies mit näheren Au s- führungen begründ et wird (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2000 X ZB 6/00, GRUR 2001, 139 Parkkarte; Beschluss vom 28. März 2006 X ZB 1/05 Rn. 4, in juris). Dagegen ist die Rechtsbeschwerde nicht stat thaft, wenn zwar einer der in § 100 Abs. 3 PatG aufgeführten Mängel bezeichnet wird, jedoch zu seiner Begrü n- dung nur Rügen ins Feld geführt werden, die die zulassungsfreie Rechtsbeschw erde offensichtlich nicht eröffnen (BGH, Besch luss vom 14. Juli 1983 X ZB 20/82, GRUR 1983, 640 Streckenausbau) . So liegt es hier. Der Antragsteller kleidet seine Einwendungen zwar in das Gewand einer Gehörsrüge. In der Sache wendet er jedoch ledig lich ein, ihm werde durch den angefochtenen Beschluss die Möglichkeit verwehrt, die in der im Schre i- ben des Deutschen Patent - und Markenamts vertretene Auffassung gerichtlich übe r- 9 10 11 - 6 - prüfen zu lassen. Der Antragsteller sieht darin eine Verletzung des Justizgew ä h- rungsanspruchs und meint, bei Verletzung dieses Anspruchs liege immer auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil es dem rechtsuchenden Bürger nicht ermöglicht werde, sein Vorbringen durch einen Richter überprüfen zu lassen. Die s trifft nicht zu. Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht herangezogen werden, um einen Anspruch auf Eröffnung eines Rechtswegs zu begründen. Während d e r Justi z- gewährungsanspruch , der sich, wenn es wie hier um die Möglichkeit der gerichtl i- chen Überprüfung einer Maßnahme der öffent lichen Gewalt handelt, aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt, den Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren sichert, soll das G e- bot rechtlichen Gehörs innerhalb eines solchen Verfahrens gewährleisten, dass das Gericht die Ausführungen der Verfahre nsbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erw ä- gung zieht (BVerfGE 107, 395, 409; Schmidt - Aßmann in Maunz/Dürig, Grun dgesetz, Stand: Juli 2016, Art. 103 Abs. 1 Rn. 7 ; Rüping in Bonner Kommentar zum Grundg e- setz, Stand: Juni 2016, Art. 103 Abs. 1 Rn. 64 ). I II. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 1 PatG, § 22 Abs. 1 GKG). 12 13 - 7 - Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nic ht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 Halbsatz 2 PatG). Meier - Beck Grabinski Hoffmann Schuster Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.11.2015 - 7 W(pat) 33/14 - 14 ECLI:DE:BGH:2017:160117BXZB13.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 13/15 vom 16. Januar 2017 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 9 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2017 durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Richter Gröning, Hoffmann, Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen: Der Beschluss vom 6. Dezember 2016 wird wegen offenbarer U n- richtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: Im Rubrum muss es statt "betreffend die Patentanmeldung 10 2007 002 672" richtig heißen "betreffend die Patentanmeldung 103 17 985.2 - 53". Meier - Beck Gröning Hoffmann Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.11.2015 - 7 W(pat) 33/14 -
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