ECLI:DE:BGH:2016:040216BIXZB13.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 13/15 vom 4. Februar 2016 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 2 Im Fall des § 295 Abs. 2 InsO genügt der Gläubiger seiner Pflicht zur Glaubhaft m a- chung der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger b e reits dann, wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit hätte abführen müssen. I nsO § 296 Abs. 2 Gibt das Insolvenzgericht dem Schuldner gemäß § 296 Abs. 2 Satz 1 InsO nur Gel e- genheit, sich zum Versagungsantrag des Gläubigers zu äußern, handelt es sich bei der Stellungnahme des Schuldners nicht um eine Auskunft nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO. InsO § 296 Abs. 2 Satz 3 Eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen nicht fristgerecht abgegebener e i- desstattlicher Versicherung setzt voraus, dass der Schuldner zuvor eine Au s kunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten gemäß § 296 Abs. 2 Sat z 2 InsO erteilt hat und der Schuldner vom Gericht aufgefordert wird, die Richtigkeit bestimmter Au s- kün f te an Eides statt zu versichern. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - IX ZB 13/15 - LG Verden AG Syke - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer am 4. Februar 2016 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 2 0. Januar 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneute n Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. t- gesetzt. Gründe: I. Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen Antrag am 29. April 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzgericht kündigte ihm am 17. August 2006 antragsgemäß Restschuldbefreiung an und bestellte 1 - 3 - den weiteren Beteiligte n zu 1 als Treuhänder. Am 26. September 2006 hob es das Insolvenzverfahren auf. Der Schuldner ist verheiratet und hat eine am 18. Juli 2001 geborene Tochter. Er übt seit dem 1. Februar 2004 ein Gewerbe als selbständiger Vers i- cherungsmakler aus. Er führte während der Wohlver haltensperiode aus seiner selbständigen Tätigkeit keine Zahlungen an den Treuhänder ab. Eine Quote zugunsten der Gläubiger ergab sich nicht. Die Ehefrau des Schuldners erzielt aus einer Tätigkeit als angestellte Erzieherin ein eigenes Einkommen von m o- natli ch rund 1.100 netto . Unter der Bezeichnung Versicherungsbüro H . treten beide Eheleute nach außen als ein unabhängiges Versicherungsmakle r- büro auf . Ein Gläubiger, der weitere Beteiligte zu 2 , beantragte mit Schreiben vom 15. April 2011, dem Schuldner die R estschuldbefreiung zu versagen. Er machte geltend, der Schuldner habe aus einem angemessenen, seiner selbständigen Tätigkeit entsprechenden Dienstverhältnis Einkünfte erzielen können, aufgrund derer er in der Lage gewesen wäre, Zahlungen an den Treuhänder zu leisten. Tatsächlich leite der Schuldner das Versicherungsbüro; seine Ehefrau sei nicht als Versicherungsmaklerin tätig. Deshalb seien die Einnahmen aus dem Vers i- cherungsbüro vollständig dem Schuldner zuzurechnen. Das fiktive Gehalt aus einem angemessen en Dienstverhältnis sei an den vom Schuldner erarbeiteten Einnahmen des Versicherungsbüros zu messen. Handele es sich um das Ve r- sicherungsbüro der Ehefrau, sei der Schuldner wie ein Geschäftsführer zu en t- lohnen. Bereits im Jahr 1995 habe der Schuldner als angestellter Versich e- rungsfachmann einen monatlichen Bruttoverdienst von 5 . 000 DM erzielt. Der Schuldner habe daher seine Obliegenheit nach § 295 Abs. 2 InsO verletzt. 2 3 - 4 - Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen , weil eine Obliege n- heitsverletzung nic ht glaubhaft gemacht sei . Das Landgericht hat die B e- schwerde des Gläubigers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag unzulässig sei; zugleich hat es festgestellt, dass dem Schuldner Restschuldb e- freiung erteilt werde. Hiergegen wendet sich der Gläubi ger mit seiner zugela s- senen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 1 . Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Antrag des Beschwerd e- führers sei unzulässig, weil dieser die Voraussetzungen für eine Ve rsagung der Re s tschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht glaubhaft gemacht habe. Es könne dahinstehen, ob ausreichend glaubhaft gemacht sei, dass der Schuldner seine Obliegenheit verletzt habe, die Insolvenzgläubiger so zu ste l- len , als ob er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Der B e- schwerdeführer habe jedenfalls nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass eine solche Obliegenheitsverletzung des Schuldners die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt habe. Der Beschwerdeführer habe zur Erfüllung seiner titulierten und zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung en von der Ehefrau des Schuldners durchgehend Zahlungen erhalten. Deshalb sei eine Darlegung e r- forderlich, inwieweit insbesondere er selbst durch die Nichtabführung pfändb a- ren Einkommens aus einem angemessenen Dienstverhältnis in seinem A n- spruch auf Befriedigung beeinträchtigt worden wäre. Daran fehle es. 2 . Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 4 5 6 7 - 5 - a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerich ts. Der antragstellende Gläubiger hat gemäß § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO auch glaub - haft zu machen, dass die Obliegenheitsverletzung des Schuldners die Befried i- gung der Gläubiger beeinträchtigt (§ 296 Abs. 1 Satz 1 InsO in der bis 30. Juni 2014 geltenden Fassu ng; fortan InsO aF ; vgl. Art. 103h EGInsO ). Der Gläubiger hat eine auf der Obliegenheitsverletzung beruhende B e- einträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger dann glaubhaft g e- macht, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare S chlec h- terstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434 Rn. 3 mwN; vom 22. September 2011 - IX ZB 133/08, ZInsO 2011, 2101 Rn. 7). Die Befriedigung der Gläubiger ist nach der Rechtsprechung des Sena ts allerdings auch dann beeinträchtigt, wenn durch die Obliegenheitsverletzung nur Massegläubiger, wozu auch die Staatskasse bezüglich der Verfahrenskosten gehört, benachteiligt werden (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 - IX ZB 265/11, ZInsO 2012, 1581 Rn. 8). Entscheidend ist danach, dass der Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich ergibt, dass für die Befriedigung der Gläubiger - hätte der Schuldner die Obliegenheit beachtet - wirtschaftlich mehr Mittel zur Verfügung gestanden hätten als dies t atsächlich der Fall war. I m Fall des § 295 Abs. 2 InsO genügt der Gläubiger seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung einer Obliegenheitsverletzung und der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger bereits dann , wenn er darlegt, dass der Sch uldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Au s- übung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit hätte abführen müssen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, ZInsO 2009, 1217 Rn. 5; vom 8 9 10 - 6 - 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, ZInsO 2011 , 1301 Rn. 7; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 119/12, ZInsO 2014, 47 Rn. 8, 11) . Sofern der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner statt einer selbständigen Tätigkeit ein angemess e- nes Dienstverhältnis hätte eingehen können und er im Rahmen des angeme s- s enen Dienstverhältnisses ein Einkommen erzielt hätte, aus dem unter Berüc k- sichtigung etwaiger Unterhaltspflichten ein nach den Bestimmungen des § 850c ZPO pfändbarer Betrag verblieben wäre, der höher ist als die tatsächlich vom Schuldner aufgrund seiner se lbständigen Tätigkeit an den Treuhänder geleist e- ten Zahlungen, ist damit regelmäßig zugleich glaubhaft gemacht, dass die Ve r- letzung der Obliegenheit aus § 295 Abs. 2 InsO die Befriedigung der Insolven z- gläubiger beeinträchtigt. Leistet der selbständig tätig e Schuldner während der Wohlverhaltensperiode überhaupt keine Zahlungen an den Treuhänder, ist eine Beeinträchtigung der Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger demnach schon dann glaubhaft, wenn sich bei Einkünften aus einem angemessenen Dienstve r- hältnis ein pfändbarer Betrag ergeben hätte. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob gerade der antragstellende Gläubiger eine bessere Befriedigung erlangt hätte. Zwar entscheidet das Inso l- venzgericht gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO aF nur auf Antrag eines am Inso l- venzverfahren beteiligten Gläubigers. Liegt ein solcher Antrag vor, hat das I n- solvenzgericht die Restschuldbefreiung zu versa gen , wenn der Schuldner eine seiner Obliegenheiten verletzt und hierdurch die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt. Diese Entscheidung ist unabhängig davon, inwieweit der antra g- stellende Gläubiger hier von selbst betroffen ist. Insbesondere stellt § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO aF hinsichtlich der Gläubigerbefriedigung nur darauf ab, ob die G e- samtheit der Gläubiger bei wirtschaftli cher Betrachtungsweise aufgrund der O b- liegenheitsverletzung schlechter steht als ohne Obliegenheitsverletzung. Der Gläubiger muss mithin im Fall des § 295 Abs. 2 InsO nur glaubhaft machen, 11 - 7 - dass aufgrund der Abführungspflicht dem Treuhänder höhere Beträge z ugeflo s- sen wären als der Schuldner tatsächlich an den Treuhänder gezahlt hat, weil dies eine Beeinträchtigung der Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger ind i- ziert (vgl. Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 296 Rn. 13). b) Nach diesen Maßst äben durfte das Beschwerdegericht den Antrag nicht deshalb als unzulässig behandeln, weil eine Beeinträchtigung der Gläub i- g er nicht glaubhaft gemacht ist. Diese liegt vielmehr nach dem in der Rechtsb e- schwerdeinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt vor. Das Beschwerdegericht hat dahinstehen lassen, ob der Beschwerdefü h- rer ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass der Schuldner ein zu seiner au s- geübten selbständigen Tätigkeit vergleichbares, angemessenes Dienstverhäl t- nis hätte eingehen können und aus dies er Tätigkeit Zahlungen an den Tre u- händer möglich gewesen wären. Mithin ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz z u- grunde zu legen, dass der Schuldner - hätte er seiner Obliegenheit gemäß § 295 Abs. 2 InsO genügt - Zahlungen an den Treuhänder hätte vornehmen könn en und müssen. Tatsächlich hat der Schuldner keine Zahlungen geleistet. Daraus folgt zugleich, dass dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist. Anders als das Beschwerdegericht annimmt, kommt es nicht darauf an, ob die Ehefrau des Schuldners auf die zur Insolvenztabelle festgestellten Fo r- derungen des Beschwerdeführers gegen den Schuldner zahlt. Dem steht schon entgegen, dass die Zahlungen der Ehefrau des Schuldners in erster Linie dazu dienen, eine eigene Verpflichtung z u erfüllen. Der Beschwerdeführer schloss bereits im Jahr 2001 einen gerichtlichen Vergleich mit der Ehefrau des Schul d- ners ab, worin sich die Ehefrau des Schuldners selbst verpflichtete, bestimmte 12 1 3 14 - 8 - Ratenzahlungen zu erbringen. Es handelt sich mithin um Zahl ungen auf eine eigene Schuld der Ehefrau. Anhaltspunkte, dass diese Zahlungen auf die dem Beschwerdeführer zustehende Insolvenzquote anzurechnen wären und deshalb vom Schuldner gemäß § 295 Abs. 2 InsO abzuführende Beträge vorrangig u n- ter den übrigen Gläubi gern zu verteilen wären, fehlen. Letztlich kann dies ebenso dahinstehen wie die Ansicht der Rechtsb e- schwerdeerwiderung, beim gerichtlichen Vergleich mit der Ehefrau handele es sich um ein nach § 294 Abs. 2 InsO nichtiges Abkommen, wofür es allerding s schon an ausreichendem Tatsachenvortrag fehlt. Unabhängig davon , wie die Zahlungen der Ehefrau einzuordnen sind, liegt jedenfalls angesichts der ebe n- falls zur Insolvenztabelle festgestellten weiteren - teilweise erheblichen - Ve r- bindlichkeiten anderer Gl äubiger offen auf der Hand, dass entgegen § 295 Abs. 2 InsO unterbliebene Zahlungen des Schuldners jedenfalls die Befried i- gung dieser übrigen Gläubiger beeinträchtigte n . Mehr als dies muss der Glä u- biger nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO aF nicht glaubhaft mach en. 3 . Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich nicht aus and e- ren Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). a) Der Gläubiger hat die Antragsfrist des § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO ei n- gehalten. Für die Verletzung der den Schuldner aus § 2 95 Abs. 2 InsO treffe n- den Obliegenheit beginnt die Frist grundsätzlich erst mit Abschluss der Tre u- handperiode (BGH, Beschluss vom 10 . Oktober 2013 - IX ZB 119/12 , ZInsO 201 4 , 4 7 Rn. 7 mwN ). Diese endete im Streitfall am 29. April 2011. Der am 18. April 201 1 beim Insolvenzgericht eingegangene Antrag war daher rechtze i- tig. 15 16 17 - 9 - b) Der Senat kann nicht entscheiden, ob der Gläubiger eine Verletzung einer Obliegenheit nach § 295 Abs. 2 InsO hinreichend glaubhaft gemacht hat. Es fehlen die hierzu erforderlichen F eststellungen des Beschwerdegericht s, weil das Beschwerdegericht dies hat dahinstehen lassen . 4. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, sind die Voraussetzungen des § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO nicht erfü llt. a) Zwar hat das Insolvenzgericht - sofern ein statthafter Antrag eines Gläubigers vorliegt - die Restschuldbefreiung von Amts wegen unter anderem dann zu versagen, wenn der Schuldner die eidesstattliche Versi cherung gemäß § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist abgibt (§ 296 Abs. 2 Satz 3 InsO). Dies setzt jedoch voraus, dass der Schuldner zuvor eine Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenhe i- ten gemäß § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO erteilt ha t und der Schuldner vom Gericht aufgefordert wird, die Richtigkeit bestimmter Auskünfte an Eides statt zu vers i- chern. Die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezieht sich auf die vom Schuldner nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO über die Erfüllung seiner Obliegenheiten zu erteilende Auskunft. Erforderlich ist, dass ein gerichtl i- ches Auskunftsverlangen vorhergegan gen ist ( MünchKomm - InsO /Stephan , 3. Aufl. , § 296 Rn. 24 ; H mbKomm - InsO/Streck, 5. Aufl. , § 296 Rn. 18 ; vgl. auch FK - InsO/Ahrens, 8. Aufl. , § 296 Rn. 70 ). Hiervon zu unterscheiden ist die Anh ö- rung des Schuldners nach § 296 Abs. 2 Satz 1 InsO. Diese dient dazu, dem Schuldner rechtliches Gehör zu gewähren ( MünchKomm - InsO/ Stephan , aaO Rn. 20 ; FK - InsO/Ahrens , aaO Rn. 63 ). Solange das Ger icht den Schuldner w e- der dazu aufgefordert hat, eine Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenhe i- ten zu erteilen, noch von ihm verlangt hat, die Richtigkeit einer bestimmten, 18 19 20 - 10 - vom Schuldner erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern, kommt eine Ve r- sa gung der Restschuldbefreiung von Amts wegen nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO nicht in Betracht. b) Im Streitfall hat das Insolvenzgericht vom Schuldner schon keine Au s- kunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten verlangt. Es hat vielmehr dem Schuldner (und dem Treuhänder) nur den Versagungsantrag des Gläubigers vom 15. April 2011 " zur Stellungnahme binnen zwei Wochen " zugeleitet . Das Insolvenzgericht hat diese Aufforderung weder mit Fragen an den Schuldner versehen noch dem Schuldner konkret aufgegeben , über die Erfüllung einer bestimmten Obliegenheit Auskunft zu ertei len. Damit handelte es sich lediglich um eine Gelegenheit zur Äußerung gemäß § 296 Abs. 2 Satz 1 InsO, um das rechtliche Gehör des Schuldners zu wahren. Insoweit liegt der Streitfall ander s als der vom Senat mit Beschluss vom 14. Mai 2009 ( IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 ) entschiedene Fall. Dort hatte das Insolvenzgericht den Schuldner au s- drücklich dazu aufgefordert, seine Verfahrensobliegenheiten vollständig und wahrheitsgemäß zu erfüllen. Zudem fehlt es im Streitfall auch an einer ausreichend klaren Aufford e- rung des Gerichts, die Richtigkeit welcher Auskünfte der Schuldner an Eides statt versichern soll. Der Gläubiger hat mit Schriftsatz vom 31. Mai 2011 zwar beantragt, dass der Schul dner die Richtigkeit der von ihm erteilten Auskunft an Eides statt versichern möge, sich hierbei jedoch nur allgemein auf die im Ra h- men des § 296 Abs. 2 Satz 1 InsO abgegebene Stellungnahme des Schuldners bezogen. Das Gericht hat sich sodann darauf beschrä nkt, d en Schriftsatz des Gläubigers dem Schuldner zuzustellen un d ihm pauschal aufzugeben, die in diesem Schriftsatz " unter 1. aufgeführte eidesstattliche Versicherung abzug e- ben binnen 3 Wochen " . Da das Insolvenzgericht mit einer solchen Vorgehen s- 21 22 - 11 - weise sei ner Aufgabe zur Verfahrensleitung nicht genügt und dem Schuldner nicht aufzeigt, auf welche Auskünfte sich die eidesstattliche Versicherung b e- ziehen soll, scheidet eine auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO gestützte Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer ve rspäteten Abgabe der eidesstattlichen Ve r- sicherung aus. III. 1 . Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist insgesamt aufzuheben. Da der Senat zu einer eigenen Sachentscheidung nicht in der Lage ist, ist die Sache an das Besc hwerdegerich t zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdegericht wird in tatrichterliche r Wü r- digung zunächst zu entscheiden haben, ob der Beschwerdeführer eine Verle t- zung der Obliegenheit aus § 295 Abs. 2 InsO hinreichend glaubhaft gemacht hat. Sollte es sich hiervon überzeugen, wird es anschließend die Begründetheit des Antrags prüfen müssen. 2 . Für den weiteren Verfahrensgang weist der Senat auf folgendes hin: a) Ob der Gläubiger glaubhaft gemacht hat, dass der Schuldner eine se i- ner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläub i- ger beeinträchtigt hat, richtet sich allein nach den innerhalb der laufenden A n- tragsfrist des § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO vom Gläubiger vorgetragenen Vers a- gungsgründe n ; nach Ablauf d er Antragsfrist kann der Gläubiger keine neuen Versagungsgründe mehr vor bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 21). 23 24 25 - 12 - b) Behauptet der Gläubiger einen Verstoß gegen § 295 Abs. 2 InsO , hat er Tatsachen glaubha ft zu machen , au s denen sich der Schluss ziehen lässt, es bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass de m Schuldner eine b e- stimmte abhängige Tätigkeit möglich gewesen ist und der Schuldner aus einem solchen - fiktiven - angemessenen Dienstverhältnis ein Netto - Einkommen erzielt hätte, das die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO überstiegen hätte. Im Streitfall kommt es mithin darauf an, ob der Gläubiger glaubhaft macht , dass dem Schuldner eine Beschäftigung in einem Dienstverhältnis als Versich e- rungsf achmann oder - makler möglich gewesen wäre und welches Einkommen der Schuldner hieraus erzielt hätte. Da die Ehefrau über ein eigenes Einko m- men verfügte, wird sie bei den Unterhaltsverpflichtungen gemäß § 850c Abs. 4 ZPO unberücksichtigt zu bleiben haben. Hingegen ist es - wie der Senat wiederholt entschieden hat - für eine O b- liegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 2 InsO unerheblich, o b der Schuldner als selbständig Tätiger einen Gewinn erzielt hat oder ob er einen höheren Gewinn hätte erwirtschaften kö nnen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 6; vom 17. Januar 2013 - IX ZB 98/11, ZInsO 2013, 405 Rn. 10; vom 26. Februar 2013 - IX ZB 165/11, ZInsO 2013, 625 Rn. 7). Gle i- ches gilt für die wirtschaftlichen Verhältnisse, in de nen die Eheleute im Streitfall leben. § 295 Abs. 2 InsO löst die zu berücksichtigenden Erträge vom tatsächl i- chen wirtschaftlichen Erfolg der selbständigen Tätigkeit des Schuldners. En t- scheidend ist allein, welches fiktive Nettoeinkommen der Schuldner aus e inem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte . Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 aaO mwN). Demgemäß muss der Gläubiger sowohl Tatsachen vortragen, aus denen sich die Höhe eines fiktiven Nettoeinkommens aus einem angeme s- senen Dienstverhältnis ergibt, als auch diese Tatsachen glaubhaft machen. 26 27 - 13 - Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit können un ter Umständen ein Indiz dafür sein, dass der Schuldner ein Einkommen aus einem Dienstverhältnis e r- zielen kann, wenn der Schuldner seine selbständige Tätigkeit auch in der Form eines angemessenen Dienstverhältnisses ausüben könnte. Kayser Gehrlein Vill Grup p Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Syke, Entscheidung vom 13.08.2014 - 15 IN 1/05 - LG Verden, Entscheidung vom 20.01.2015 - 3 T 112/14 -
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