ECLI:DE:BGH:2017:200717BIXZB13.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 13/16 vom 20. Juli 2017 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 251 Das Insolvenzgericht kann einen vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplan im Vo r- prüfungs verfahren zurückweisen, wenn offensichtlich ist, dass ein erfolgreicher A n- trag auf Versagung der gerichtlichen Bestätigung zum Schutz von Minderheiten g e- stellt werden wird. InsO § 251 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Soll die durch einen Insolvenzplan verursachte Schl echterstellung eines Bete i ligten mittels einer Kompensationsregelung ausgeglichen werden, muss die Finanzierung der zum Ausgleich vorgesehenen Mittel gesichert sein und durch diese zusätzlichen Mittel ein vollständiger Ausgleich der Schlechterstellung ei n d eutig erreicht werden können. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2017 - IX ZB 13/16 - LG Bielefeld AG Bielefeld - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richterin Lohmann, die Richter Grupp, Dr. Schop pmeyer und Meyberg am 20. Juli 2017 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 9. Februar 2016 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird au t- gesetzt. Gründe: I. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 16. April 2004 das Inso l- venzverfahren eröffnet. Der weiteren Beteiligten zu 1 steht eine in der Inso l- venztabelle für den Ausfall festgestellte Forderung in Höhe von 1.267. zu. Die Forderung ist durch ein erstrangiges Grundpfandrecht im Betrag von Grundstück der Schuldnerin gesichert. Die weitere Bete iligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Nach einem im Zwangsversteigerung s- 1 - 3 - verfahren eingeholten Gutachten beträgt der Verkehrswert des Grundstücks Im Laufe des Insolvenzverfahrens legte die Schuldnerin mehrfach Inso l- venzpläne vor, die zunächst sämtlich vom Insolven zgericht im Vorprüfungsve r- fahren nach § 231 InsO zurückgewiesen w urd en. Im Jahr 2014 versagte das Insolvenzgericht einem Insolvenzplan , Forderung der weiteren Beteiligten zu 1 unter Wegfall der dinglichen Sicherheit vo rsah, die Bestätigung nach §§ 248, 251 InsO. Unter dem 17. Juni 2015, überarbeitet am 10. August 2015, legte die Schuldnerin einen weiteren Inso l- e- rung der weiteren Beteiligten zu 1 u nter Wegfall der dinglichen Sicherheit vor, enthält aber nunmehr eine Kompensationsregelung für eine nachgewiesene Schlechterstellung. Hierfür soll die Kostengarantin des Plans, die A . Daneben soll eine Sicherheit g estellt werden durch Abtretung einer Eigentümergrundschuld in H ö- Das Insolvenzgericht hat diesen Insolvenzplan nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO zurückgewiesen. Die dagegen geri chtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zug e- lassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Schuldnerin die Aufhebung der B e- schlüsse der Vorinstanzen. 2 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 231 Abs. 3 InsO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. D as Beschwerdegericht hat ausgeführt: Das Insolvenzgericht habe den Insolvenzplan mit Recht zurückgewies en, weil der Plan offensichtlich keine Aussicht auf Bestätigung durch das Gericht habe. Die Bestätigung wäre nach § 251 InsO zu versagen, weil d ie weitere Beteiligte zu 1 durch den Plan vorau s- sichtlich schlechter gestellt werde , als sie ohne den Plan stünd e. Bei der Ve r- wertung des Grundstücks durch Zwangsversteigerung könne die weitere Bete i- ligte zu 1 mit einem Erlös rechnen, der den im Insolvenzplan vorgesehenen B e- gleiche diese Schlechterstellung nicht aus. Es stehe nicht fest, dass bei einer . Zudem m üsse die weitere Beteiligte zu 1 nach dem Insolvenzplan verschiedene Risiken tragen, etwa das Risiko des Nachweises einer nicht näher definierten Schlechterstellung und das Risiko der Zahlungsfähigkeit der Kostengarantin. 2. D iese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. a) D ie von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob ein Inso l- venzplan noch nach § 231 Abs. 1 InsO zurückgewiesen werden kann, nachdem er bereits den Beteiligten nach § 232 InsO zur Stellungnahme übersandt wurde, stellt sich nicht. § 231 InsO ermöglicht es dem Insolvenzgericht, einen vorgele g- ten Insolvenzplan einer Vorprüfung zu unterziehen und ihn unter den dort g e- 4 5 6 7 - 5 - nannten Voraussetzungen zurückzuweisen. Weist das Insolvenzgericht den Plan nicht zurück, hat es das Erörterungs - und Abstimmungsverfahren über den Plan einzuleiten und zu diesem Zweck den Plan zunächst den in § 232 Abs. 1 InsO genannten Personen und Institutionen zur Stellungnahme zuzuleiten. En t- gegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde war das Insolvenzgericht zum Zeitpunkt der Zurückweisung des Insolvenzplans noch nicht in das Stadium des § 232 InsO eingetreten. Es hatte die Schuldnerin unter dem 31. Juli 2015 darauf hingewiesen, dass der Insolvenzplan vom 17. Juni 2015 mangels einer ausre i- chenden Kompensationsreg elung nach § 231 InsO zurückgewiesen werden müsse . Unter demselben Datum übersandte es einen die Kompensationsreg e- lung enthaltenden Auszug des Plans an den Vertreter der weiteren Beteiligten zu 1 zur Stellungnahme . Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass e s bei der Kompensationsregelung gerade um den Schutz der weiteren Beteiligten zu 1 ging, auf deren Betreiben die Bestätigung des im Jahr 2014 vorgelegten Inso l- venzplans, der noch keine Regelung zur Kompensation einer Schlechterste l- lung enthielt, versagt wo rden war. Damit diente die Anhörung der weiteren B e- teiligten zu 1 ausschließlich der Vorbereitung der Entscheidung des Insolven z- gerichts nach § 231 InsO. Diese Entscheidung erging, nachdem die Schuldn e- rin die ergänzte Fassung des Insolvenzplans vom 10. Aug ust 2015 eingereicht hatte. Eine Zuleitung des Insolvenzplans an die in § 232 InsO genannten Inst i- t u tionen, insbesondere an den Insolvenzverwalter, veranlasste das Insolven z- gericht vor der Zurückweisung des Insolvenzplans nicht. Deshalb kommt es auf die Fr age nicht an , ob ein Insolvenzplan nach einer solchen Zuleitung n o ch nach § 231 InsO zurückgewiesen werden kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - IX ZB 30/10, ZInsO 2011, 1550 Rn. 2) . - 6 - b) D ie Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Inso lvenzplans nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO lagen, wie das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler an genommen hat, vor. aa) N ach dieser Norm wird ein vom Schuldner vorgelegter Insolvenzplan von Amts wegen unter anderem dann zurückgewiesen, wenn er offen sichtlich keine Aussicht auf Bestätigung durch das Gericht hat. Das Insolvenzgericht hat daher eine Prognose zu treffen. Bezugspunkt der Prognose ist die nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten und der Zustimmung des Schuldners vom Gerich t nach § 248 InsO zu treffende Entscheidung über die Bestätigung des Insolvenzplans. Die Prognose hat sich mithin auf die Frage zu erstrecken, ob die Bestätigung aus einem gesetzlichen Grund zu versagen sein wird. Einen solchen Versagungsgrund enthält auch die den Minderheitenschutz betreffende Regelung in § 251 InsO. Steht bereits im Zeitpunkt der Vorprüfung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass ein Insolvenzplan aus Gründen des Minderheitenschutzes nach § 251 InsO nicht bestätigt werd en wird, führte es zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung, wenn zunächst das Erörterungs - und Abstimmungsverfahren nach den §§ 232 ff InsO vorbereitet und durchgeführt würde. Eine solche Verzögerung soll durch die Vorprüfung nach § 231 InsO gerade vermie den werden. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat § 251 InsO im Rahmen der Vorprüfung des Insolvenzplans nicht deshalb außer Betracht zu bleiben, weil diese Norm eine Versagung der Bestätigung nur auf de n Antrag eines Gläubigers oder einer am Schuldner beteiligten Person vorsieht und im Zei t- punkt der Vorprüfung noch nicht bekannt ist, ob ein solcher Antrag gestellt we r- den wird. Auch die Antragstellung ist Gegenstand der Prognose. Ergebnis der 8 9 10 - 7 - Prognose muss al lerdings sein , dass eine Versagung d er Bestätigung nicht l e- diglich wahrscheinlich ist. Das Wort " offensichtlich " in § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO soll, so die Begründung des Gesetzesentwurfs, zum Ausdruck bringen, dass nur in eindeutigen Fällen von der Befugnis zur Zurückweisung Gebrauch ge macht werden darf (BT - Drucks. 12/2443 , S. 204 zu § 275 RegE - InsO). bb) D as Beschwerdegericht hat diese Grundsätze berücksichtigt . Seine Beurteilung, der von der Schuldnerin vorgelegte Insolvenzplan habe offensich t- lich k eine Aussicht auf Bestätigung du rch das Gericht , weil die Bestätigung nach § 251 InsO zu versagen wäre, ist nicht zu beanstanden . (1) D ie weitere Beteiligte zu 1 hat bereits dem im Jahr 2014 von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan widersprochen und durch ihren Antrag erreicht, dass die gerichtliche Bestätigung versagt wurde. Sie hat während des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt, sie widerspreche auch dem nunmehr vorg e- legten Insolvenzplan und beantrage die Versagung der gerichtlichen Bestät i- gung, weil sie durch den Plan schlechter gestellt werde . Selbst wenn diese E r- klärungen verfrüht abgegeben worden sein sollten, weil der Inhalt des Inso l- venzplans vor dem Erörterungs - und Abstimmungstermin nicht feststeht, erla u- ben sie jedenfalls den Schluss, dass die weitere Beteiligte zu 1 zu g egebener Zeit dem Plan nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 InsO form - und fristgerecht widerspr e- chen und einen Antrag auf Versagung der Bestätigung stellen wird. Bereits vo r- liegende Äußerungen eines Gläubigers können in diesem Zusammenhang ebenso berücksichtigt werden wie bei der Frage, ob mit einer Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger zu rechnen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 21/09, ZIP 2011, 340 Rn. 3; vom 30. Juni 2011 - IX ZB 30/10, ZInsO 2011, 1550 Rn. 2 f). 11 12 - 8 - (2) D ie wei tere Beteiligte zu 1 wird durch den von der Schuldner i n vorg e- legten Plan voraussichtlich schlechter gestellt, als sie ohne den Plan stünde (§ 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Mit Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die weitere Beteiligte zu 1 erwarten kann, durch die Verwertung ihres ers t- rangigen Grundpfandrechts eine deutlich höhere Befriedigung ihrer zur Inso l- venztabelle festgestellten Forderung zu erlan gen als nach dem Insolvenzplan , . (3) D iese Schlechterstellung wird durch die Kompensationsregelung in Nr. 6b des Insolvenzplans nicht ausgeglichen. Nach § 251 Abs. 3 InsO ist ein Antrag auf Versagung der Bestätigung abzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist. Diese zum 1. März 2012 in das Gesetz eingefü g- te Regelung ist zwar in Insolvenzverfahren, die wie das vorliegende vor dem gena nnten Datum eröffnet wurden, nicht anwendbar ( Art. 103g Satz 1 EGInsO). Auch zum alten Recht war aber anerkannt, dass die Schlechterstellung eines Beteiligten durch eine Regelung im Insolvenzplan kompensiert werden kann (BT - Drucks. 12/2443 , S. 212 zu § 298 RegE - InsO). Voraussetzung hierfür ist, dass die Finanzierung der zum Ausgleich vorgesehenen Mittel gesichert ist und ein vollständiger Ausgleich der Schlechterstellung mittels der zusätzlichen Lei s- tungen eindeutig erreicht werden kann (BT - Drucks. 12/2443 , aaO). An beiden Voraussetzungen fehlt es. D ie vorgesehene Kompensation deckt den mit dem Insolvenzplan verbundenen Befriedigungsnachteil der weit e- ren Beteiligten zu 1 nicht zuverlässig ab. Nach dem eigenen Verständnis der Schuldnerin als Planvorleger in ist die Kompensationsleistung auf einen Betrag e- sichts des vom Sachverständigen im Zwangsversteigerungsverfahren ermitte l- 13 14 15 - 9 - k ann auf das ers t- rangige Grundpfandrecht der weiteren Beteiligten zu 1 ein Versteigerungserlös von deut . Der Umstand, dass das vom Verste i- gerungsgericht eingeholte Gutachten aus dem Jahr 1997 stammt und ein von der weiteren Beteiligten zu 1 vorgelegtes Privatg utachten aus dem Jahr 2012 einen Verkaufswert von nur noch 0 , steht dieser Möglichkeit ebenso wenig entgegen wie die Tatsache, dass die weitere Beteiligte zu 1 s- te n freistellung zu erklären. Zudem steht nicht fest, dass die zur Kompensation vorgesehenen S i- cherheiten werthaltig sind. Dies gilt sowohl für die Bürgschaft der A . , di e nur realisiert werden kann, wenn die bürgende Gesellschaft bei Inanspruchnahme zahlungsfähig ist, als auch für die abzutretende Eigentümer - 16 - 10 - grundschuld, bei der weder die Eintragung an erster Rangstelle noch der zu erzielende Erlös sicher ist. Ka yser Lohmann Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 18.08.2015 - 43 IN 1320/03 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 09.02.2016 - 23 T 657/15 -
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